Soziale Sicherheit in Deutschland, Polen und Tschechien

Bei der Aufnahme einer Arbeit im Nachbarland, entstehen viele Fragen. Zur Krankenversicherung, zum Kindergeld, zur Rentenversicherung oder zur Unfallversicherung. Das gilt besonders für Grenzgänger, die in einem Land arbeiten und in einem anderen Land wohnen. Wo zahle ich meine Versicherungsbeiträge? In welchem Land kann ich zum Arzt gehen, wenn ich krank bin? Welche Leistungen erhalten ich und meine Familie am Wohnort? Das sind typische Fragen der sozialen Sicherheit und es ist wichtig, dass Sie Ihre Rechte kennen und einfordern. Auf dieser Seite werden die wichtigsten Fragen kurz und konkret beantwortet.

Wer ist Grenzgänger?

Ein Grenzgänger ist eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt (VO (EG) Nr. 883/2004). Im Folgenden wird nur auf die Beschäftigten, nicht auf die selbstständig Erwerbstätigen eingegangen.

Hinweis: Neben dieser Definition des Grenzgängers gibt es in einigen bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen eine steuerrechtliche Definition des Grenzgängers bzw. Ausnahmeregelungen, dass Grenzgänger unter bestimmten Voraussetzungen im Wohnstaat steuerpflichtig sind. In den Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland, Polen und Tschechien gibt es diese Sonderregelungen jedoch nicht.

Wo sind Grenzgänger versichert?

Grundsätzlich sind Grenzgänger in dem Land versichert, in dem sie arbeiten. Auch bei nur kurzfristigen Arbeitsaufenthalten ist deshalb ein Beitritt zum Sozialversicherungssystem des Beschäftigungslandes notwendig. Die Beiträge in die Systeme der sozialen Sicherheit werden demnach am Arbeitsort entrichtet.

Die Leistungen können zum Teil auch am Wohnort in Anspruch genommen werden. Einzelheiten erfahren Sie unter den folgenden Punkten.

Grundsätzlich gilt, dass Grenzgänger gemäß den Gemeinschaftsbestimmungen der EU in Fragen der sozialen Sicherheit gegenüber Arbeitnehmern, die im gleichen Land wohnen und arbeiten, nicht benachteiligt werden dürfen.

HINWEIS: Die Europäische Kommission hat einen Vorschlag für Änderungen bei der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vorgelegt. Dieser wird derzeit diskutiert. Die grundsätzlichen oben aufgeführten Regeln bleiben bestehen. Es könnten im Laufe des Jahres 2020 aber im Detail Änderungen eintreten.

Das gilt besonders für die Arbeitslosenversicherung. Es wurden zwei Änderungen vorgeschlagen, die aber noch verhandelt werden.

Aufenthalt im Ausland zur Arbeitsuche während des Leistungsbezugs: dieser soll von drei Monaten auf sechs Monate verlängert werden. Auf Antrag ist eine Verlängerung möglich.

Zahlung von Arbeitslosengeld: Bei Arbeitslosigkeit von Grenzgängern ist derzeit das Arbeitsamt am Wohnort für die Zahlung der Arbeitslosenleistungen zuständig.

In Zukunft soll das Arbeitsamt am letzten Ort der Beschäftigung, also an dem Ort, wo die Beiträge eingezahlt wurden, das Arbeitslosengeld zahlen. Dies jedoch nur, wenn der Grenzgänger dort mindestens 12 Monate gearbeitet hat. Bei einer geringeren Zeit, ist weiterhin das Arbeitsamt am Wohnort zuständig.

Über Änderungen werden wir auf dieser Seite informieren.

 

Was gehört zur sozialen Sicherheit in Deutschland?

Grundprinzipien

Grundsätzlich besteht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Versicherungspflicht. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine freiwillige Versicherung oder eine Familienmitversicherung für Personen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen, möglich. Die Beiträge zur Sozialversicherung werden von Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeinsam getragen.

 

Sozialversicherung

Arbeitnehmer

Arbeitgeber

Arbeitslosenversicherung

1,20 %

1,20 %

Krankenversicherung

7,300 %

7,300 %

Pflegeversicherung

1,525 %

1,525 %

- Kinderlose ab 23 Jahren

1,775 %

1,525 %

- Pflegeversicherung in Sachsen

2,025 %

1,025 %

- Kinderlose ab 23 Jahren in Sachsen

2,275 %

1,025 %

Rentenversicherung

9,300 %

9,300 %

Lesebeispiel: Der abzuführende Betrag für die Arbeitslosenversicherung beträgt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 1,20 % des Bruttoeinkommens.

Unfallversicherung: Wird alleine vom Arbeitgeber einbezahlt. Die Höhe ist abhängig von der Gefahreneinstufung.

Weitere Hinweise:

Einige Krankenkassen erheben Zusatzbeiträge. Diese werden seit 1.1.2019 paritätisch von den Versicherten und Arbeitgebern finanziert.

Liegt das Bruttojahresentgelt über so genannten Beitragsbemessungsgrenzen, wird der Beitrag auf Basis der Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Arbeitslosenversicherung und allgemeine Rentenversicherung 2020: 82.800 Euro (West) und 77.400 Euro (Ost), Kranken- und Pflegeversicherung 56.250 Euro Jahresbruttoeinkommen.

Ab einem Jahresbruttoeinkommen von 62.550 Euro entfällt die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Dann ist eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse oder der Wechsel in die private Krankenversicherung möglich.

ACHTUNG: Bei einem Wechsel sollte beachtet werden, dass die europäischen Koordinierungsregelungen für die gesetzlichen, aber nicht unbedingt für die privaten Krankenversicherungen gelten und dass zusätzliche Kosten z. B. bezüglich der Mitversicherung von Familienangehörigen entstehen können.

Vorsicht Minijob

Sie haben durch einen Minijob (bis 450 Euro) in Deutschland keinen Versicherungsschutz bei der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung und nur einen geringen Anspruch in der Rentenversicherung. Sie haben damit keinen Anspruch auf Leistungen! Informieren Sie sich bei Ihrer Sozialversicherung, welche Auswirkungen die Aufnahme eines Minijobs in Deutschland für Sie hat und welches Land für Ihre Versicherung zuständig ist.