Mütter und Eltern in Tschechien

Wie sind Mutterschutz und Elternzeit geregelt?

Mutterschaftsurlaub – steht einer Mutter für einen Zeitraum von 28 Wochen zu, bei Mehrlingsgeburten 37 Wochen. Auch einer Mutter, die ein Kind in Pflege aufgenommen hat, steht Mutterschaftsurlaub für die Dauer von 22 Wochen ab der Aufnahme des Kindes, bei mehreren Kindern für 31 Wochen, höchstens jedoch bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes, zu.

Elternurlaub – wird auf Antrag der Mutter nach Beendigung des Mutterschaftsurlaubs oder dem Vater ab dem Zeitpunkt der Geburt für die beantragte Dauer, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes, gewährt. Bei Aufnahme eines Kindes in Pflege wird ebenfalls Elternurlaub höchstens bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes gewährt. Wird ein Kind erst nach dem Erreichen des Alters von 3 Jahren in Pflege aufgenommen und hat es das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet, besteht gesetzlicher Anspruch auf Elternurlaub von 22 Wochen.

Mutterschaftsgeld erhalten Arbeitnehmerinnen (Mütter), die krankengeldversichert sind. Es wird während des Mutterschaftsurlaubs gezahlt. Der Bezugszeitraum beginnt in der Regel 6, frühestens jedoch 8 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und dauert insgesamt:

    • 28 Wochen bei der Geburt eines Kindes,
    • 37 Wochen bei Mehrlingsgeburten,
    • 14 Wochen bei Totgeburten oder wenn die Mutter das Kind zur Pflege abgibt,
    • 22 Wochen ab der Aufnahme eines Kindes in Pflege für Pflegeeltern, bei mehreren Kindern 31 Wochen, jedoch höchstens bis zum Alter des Kindes von 7 Jahren und 31 Wochen.

Eine gesetzliche Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber gibt es in solchen Fällen nicht.

Anspruch auf Mutterschaftsgeld: Die Versicherte, ab der 7. Woche nach der Geburt sowie bei Pflegeeltern ggf. auch ein Versicherter, muss in den letzten zwei Jahren vor der Entbindung (bzw. Aufnahme der Kinder in Pflege) mindestens 270 Kalendertage krankengeldversichert gewesen sein und bei Beginn des Leistungsbezugs weiterhin krankengeldversichert sein oder sich noch in der Schutzfrist befinden. Bei Frauen, deren Krankengeldversicherung während ihrer Schwangerschaft erlischt, greift eine Schutzfrist für die Aufrechterhaltung ihres Anspruchs auf das Mutterschaftsgeld, deren Dauer grundsätzlich bis zu 180 Kalendertage beträgt, wobei sie die Dauer der letzten Krankengeldversicherungszeit nicht überschreiten darf. Das Gesetz ermöglicht eine abwechselnde Betreuung und Erziehung des Kindes bzw. der Kinder durch die Mutter und ihren Ehemann bzw. den Vater des Kindes auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung. Der erste Wechsel ist ab der 7. Woche nach der Entbindung möglich, die Häufigkeit der weiteren Wechsel ist nicht beschränkt. Wichtig ist dabei lediglich, dass beide Eltern bzw. Ehepartner einen entsprechenden Anspruch auf Leistungen der Krankengeldversicherung haben. Der Vater des Kindes bzw. der Ehemann der Mutter kann die Leistung anstatt der Mutter (auf Grundlage einer mit ihr schriftlich geschlossenen Vereinbarung) bis zu 22 Wochen, bei Mehrlingsgeburten bis zu 31 Wochen beziehen.

Die Höhe des Mutterschaftsgeldes beträgt 70 % der Tagesbemessungsgrundlage. Die Tagesbemessungsgrundlage wird nach dem Bruttoverdienst pro Kalendertag berechnet, dessen Kappung folgendermaßen vorgenommen wird:

    • Das Einkommen bis 1.090 CZK wird mit 100 % angerechnet;
    • das darüber hinausgehende Einkommen bis 1.635 CZK wird zusätzlich mit 60 % angerechnet;
    • vom Einkommensanteil über 1.635 CZK bis 3.270 CZK werden 30 % angerechnet.
    • Der Einkommensanteil über 3.270 CZK pro Kalendertag bleibt unberücksichtigt.

Anspruch auf Einkommensverlustausgleich bei Schwangerschaft und Mutterschaft haben Arbeitnehmerinnen, denen aufgrund ihrer Schwangerschaft, Mutterschaft oder weil sie stillen (aus Gründen des Mutterschutzes) andere Arbeitsaufgaben zugewiesen werden mussten und die dadurch ohne eigenes Verschulden Einkommenseinbußen erlitten haben.

Der Einkommensverlustausgleich bei Schwangerschaft und Mutterschaft wird schwangeren Arbeitnehmerinnen für Kalendertage, an denen sie versetzt wurden, indem ihnen andere Arbeitsaufgaben zugewiesen wurden, längstens jedoch bis zum Beginn der 6. Woche vor dem erwarteten Entbindungstermin gezahlt. In bestimmten definierten Fällen wird der Einkommensverlustausgleich auch an Mütter nach der Entbindung, höchstens jedoch bis zum Ende des 9. Monats nach der Entbindung, gezahlt, wenn ihnen (aus Gründen des Mutterschutzes) andere Arbeitsaufgaben zugewiesen werden müssen. Die Höhe des Einkommensverlustausgleichs bemisst sich als die Differenz zwischen der Tagesbemessungsgrundlage zum Zeitpunkt der Versetzung (Zuweisung anderer Arbeitsaufgaben) und dem Durchschnittswert des anrechenbaren Einkommens pro Kalendertag an den einzelnen Kalendertagen nach der Versetzung.

Anspruch auf das sog. Vaterschaftsgeld (auf Deutsch auch „Vaterschaftsbeihilfe“ genannt) in Höhe des Mutterschaftsgeldes (d. h. 70 % der Tagesbemessungsgrundlage) sowie auf entsprechende Freistellung (sog. „Vaterschaftsurlaub“, entweder als Elternzeit oder als unbezahlte Freistellung, die jedoch vom Arbeitgeber nicht gewährt werden muss) haben krankengeldversicherte Väter während der ersten 6 Wochen nach der Geburt des Kindes für insgesamt 7 Kalendertage pro Geburt (auch bei Mehrlingsgeburten). Der Bezugszeitraum kann nicht unterbrochen oder auf mehrere Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Anspruchsberechtigt sind außerdem auch Versicherte (Frauen oder Männer), die ein Kind, welches das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in Pflege aufgenommen haben.