Renten- / Pensionsversicherung

Rentenversicherung

Wo bin ich versicherungspflichtig?

Als Grenzgänger unterliegen Sie grundsätzlich der Versicherungspflicht im Beschäftigungsstaat.

Von welchem Staat erhalte ich meine Rente?

Sie erhalten eine Rente aus allen Ländern, in denen sie länger als ein Jahr Beiträge gezahlt haben. Aus jedem dieser Länder erhalten Sie eine Teilrente, für deren Berechnung die Beiträge und Versicherungszeiten im jeweiligen Staat zugrunde gelegt werden.

Waren Sie in einem Land weniger als 12 Monate versichert, dann wird diese Zeit bei der Rente am Wohnsitz oder aus einem anderen Land, in dem Sie länger versichert waren, mitberücksichtigt.

Für jede Teilrente gelten die Anspruchsvoraussetzungen des Landes, dessen Versicherungsträger die Rente gewährt. Wenn Sie z. B. in Polen wohnen und außer einer polnischen Rente auch eine Teilrente aus Deutschland beanspruchen, müssen Sie für die deutsche Rente das Rentenalter und die Wartezeit erreicht haben, wie sie in Deutschland gelten.

Wird die Wartezeit durch die Versicherungszeiten im jeweiligen Land nicht erfüllt, können die Beitragszeiten der verschiedenen Länder zusammengerechnet werden, damit ein Anspruch begründet ist.

Um Rente zu erhalten, muss man drei bis vier Monate vor Rentenbezug beim zuständigen Versicherungsträger am Wohnsitz einen Antrag stellen. Dieser leitet das Verfahren mit den Versicherungsträgern der anderen Staaten, in denen man versichert war, ein.

Formulare: Serie P – für Rentenleistungen (Pensions-)

  • Renten- / Pensionsversicherung in Polen

Welche Voraussetzungen gibt es für die Rente?

Frauen können mit 60 Jahren und Männer mit 65 Jahren in Rente gehen.

Seit 1999 funktioniert das Rentensystem nach dem Prinzip, wie viel man einzahlt, soviel bekommt man im hohen Alter. Wird die aus den eingezahlten Beiträgen errechnete Rente den Betrag der Mindestrente (bis Ende Februar 2020 – 1.100 PLN) unterschreiten, kommt für die entstandene Differenz der Staat auf. Den Ausgleich können nur die Frauen erhalten, die ihre Beiträge mindestens 20 Jahre, und die Männer, die ihre Beiträge mindestens 25 Jahre lang bezahlt haben.

Regelungen vom reformierten Rentensystem:

Alle nach dem 31. Dezember 1968 geborenen Personen oder Personen, die in den Jahren von 1949 bis 1968 geboren sind und in das neue System gewechselt sind, unterliegen dem reformierten Rentensystem. Der gezahlte Beitrag wird geteilt: der größere Teil fließt weiterhin in das Umlagesystem – in die Sozialversicherungsanstalt (ZUS) – und der kleinere Teil (2,92 % der Bemessungsgrundlage) in den frei gewählten offenen Rentenfonds (OFE), der die Mittel anlegt. Die Höhe der künftigen Renten wird also teilweise von der Lage auf den Finanzmärkten abhängen. Der Zeitpunkt des Renteneintritts hängt von der individuellen Entscheidung des Versicherten ab, der das erforderliche Mindestalter erreicht hat – unabhängig davon, ob es sich um eine Frau oder einen Mann handelt.

Arbeitnehmern, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind und eine Tätigkeit unter besonderen Bedingungen oder von besonderer Art ausgeübt haben, steht entsprechend dem Gesetz vom 19. Dezember 2008 über die Überbrückungsrenten eine Überbrückungsrente zu.

Vorzeitiger Rentenbezug: Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein vorzeitiger Rentenbezug möglich.

 

Werden Renten besteuert?

Die Renten unterliegen der Einkommenssteuer.

 

Wie wird die Altersrente berechnet?

Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren wurden:

Altersrente aus zwei Säulen:

    • Die erste Säule wird von der Sozialversicherungsanstalt ausbezahlt. Die Höhe dieses Rententeils wird berechnet, indem die Berechnungsgrundlage durch die verbleibende Lebenserwartung für Personen im Alter des Renteneintritts des Versicherten dividiert wird. Die Berechnungsgrundlage bildet der auf dem individuellen Konto des Versicherten erfasste Betrag, angehoben um die jährliche Indexanpassung.
    • Zur Berechnung des aus dem Offenen Rentenfonds (OFE) ausbezahlten Rententeils (2. Säule) werden die auf dem Konto des OFE-Mitglieds gesammelten (über die gesamte Versicherungszeit investierten) Mittel durch die durchschnittliche weitere Lebenserwartung für Personen im Alter des Renteneintritts des Versicherten dividiert.

Wie wird die Erwerbsunfähigkeitsrente berechnet?

Bestimmende Faktoren für die Rentenhöhe sind:

    • Bezugsentgelt,
    • Anzahl der Versicherungsjahre,
    • Ausmaß der Erwerbsunfähigkeit und
    • Grundbetrag.

Die Teilinvaliditätsrente beträgt 75 % der vollen Invaliditätsrente: Selbst dann, wenn die Person erhebliche Einkommenseinbußen aufgrund schwerwiegender Verletzungen erfährt, steht ihr nur ein Teil der vollen Invaliditätsrente zu.

Die Mindestrente liegt bei

    • Vollinvalidität: bis Ende Februar 2020: PLN 1.100 (258 Euro) pro Monat und bei
    • Teilinvalidität: bis Ende Februar 2019: PLN 825 (194 Euro) pro Monat.

Sozialrente nach dem Gesetz über Sozialrenten vom 27.6.2003: Erwachsene (ab 18 Jahren), derer Invalidität vor dem Alter von 18 Jahren (bzw. 25 Jahren bei Vollzeitstudenten) eintrat, erhalten eine pauschale Leistung von 100 % der Mindestrente für Vollinvalidität.

Erwerbstätigkeit und Rentenbezug

Die Invaliditätsrente und die vor dem Rentenalter bezogene Altersrente werden gekürzt/ausgesetzt, falls der Empfänger Erwerbseinkünfte über jeweils 70 %/ 130 % des nationalen Durchschnittslohns erzielt.

Rentenanpassung

Regelmäßige Anpassung zum 1. März jedes Jahres.