Arbeitslosenversicherung in Polen

Wo zahle ich meine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung?

Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden im Beschäftigungsland entrichtet. In Deutschland beträgt der abzuführende Prozentsatz des Bruttolohnes im Jahr 2019 für Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils 1,250 %. In Polen beträgt der abzuführende Prozentsatz des Bruttolohnes für Beitragszahler 2,45 %. In Tschechien beträgt der Beitrag zur staatlichen Beschäftigungspolitik 1,2 % der Bemessungsgrundlage (Summe aller einkommensteuerpflichtigen Einnahmen aus dem Beschäftigungsverhältnis) und wird vom Arbeitgeber im Rahmen seines Anteils an den Sozialversicherungsbeiträgen gezahlt (d. h. kein Arbeitnehmeranteil).

Wo erhalte ich Arbeitslosengeld?

Grundsätzlich erhalten Sie als Grenzgänger Arbeitslosengeld von der Arbeitslosenversicherung des Staates, in dem Sie wohnen. D. h. Grenzgänger mit Wohnsitz in Polen oder Tschechien und letzter Arbeitsstätte in Deutschland erhalten Arbeitslosengeld des polnischen oder tschechischen Arbeitsamts. Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland und letztem Arbeitsort in Polen oder Tschechien erhalten Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit in Deutschland.

Als Nachweis der ausländischen Versicherungszeiten benötigen Sie bei der Antragstellung im Staat des Wohnsitzes die im Beschäftigungsstaat ausgestellte Bescheinigung U1 (erhältlich bei den Arbeitsverwaltungen in Deutschland, Polen und Tschechien). Reicht für den Anspruch auf Arbeitslosengeld die Versicherungszeit im Land der letzten Beschäftigung nicht aus, dann werden eventuell vorhandene weitere Versicherungszeiten in einem anderen Land mit berücksichtigt. Es gelten die Anspruchsvoraussetzungen des Wohnsitzstaates.

HINWEIS: Die Europäische Kommission hat einen Vorschlag für Änderungen bei der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vorgelegt. Dieser wird derzeit diskutiert. Es könnten im Laufe des Jahres 2019 aber im Detail Änderungen eintreten.

Zahlung von Arbeitslosengeld: Bei Arbeitslosigkeit von Grenzgängern ist derzeit das Arbeitsamt am Wohnort für die Zahlung der Arbeitslosenleistungen zuständig.

In Zukunft soll das Arbeitsamt am letzten Ort der Beschäftigung, also an dem Ort, wo die Beiträge eingezahlt wurden, das Arbeitslosengeld zahlen. Dies jedoch nur, wenn der Grenzgänger dort mindestens 12 Monate gearbeitet hat. Bei einer geringeren Zeit, ist weiterhin das Arbeitsamt am Wohnort zuständig.

Über Änderungen werden wir auf dieser Seite informieren.

Was sind die grundsätzlichen Leistungsvoraussetzungen?

Grundsätzlich müssen Sie bei Arbeitslosigkeit der Arbeitsvermittlung am Wohnort zur Verfügung stehen und bereit sein, an Maßnahmen teilzunehmen. Darüber hinaus werden eigene Anstrengungen zur Stellensuche erwartet. Es müssen die für den Leistungsbezug am Wohnort geltenden Anwartschaftszeiten erfüllt sein. Wenn Sie eine zumutbare Tätigkeit ablehnen oder Termine nicht wahrnehmen, droht unter Umständen für eine bestimmte Zeit (Sperrfrist) keine oder eine geringere Arbeitslosenentschädigung.

Kann ich mich zur Arbeitssuche im Ausland aufhalten?

Sie haben als Grenzgänger das Recht, sich neben der Arbeitsverwaltung im Wohnsitzland auch der Arbeitsverwaltung im letzten Beschäftigungsland zur Arbeitssuche zur Verfügung zu stellen. Sie können sich bis zu 3 Monate zur Arbeitssuche in einem anderen Land als dem Wohnland innerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums aufhalten, wenn Sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung am Wohnort beziehen. Auf Antrag bei der Arbeitsverwaltung ist auch eine Verlängerung auf bis zu 6 Monate möglich. Sie müssen sich als arbeitsuchend bei der Arbeitsvermittlung im Ausland melden und die dortigen Kontrollvorschriften erfüllen. Nach 4 Wochen Arbeitslosigkeit erhalten Sie bei der Arbeitsvermittlung im Wohnsitzland die Bescheinigung U2, mit der Sie die Dienste der ausländischen Arbeitsvermittlung in Anspruch nehmen können. Bei der grenzüberschreitenden Arbeitsuche sind das EURES-Netzwerk und insbesondere die EURES-Beraterinnen und -Berater behilflich.

Ausführliche Informationen im Falle des Leistungsbezugs bekommen Sie bei den Arbeitsverwaltungen in Deutschland, Tschechien und Polen.

www.arbeitsagentur.de | www.mpsv.cz | www.mpips.gov.pl

HINWEIS: Die Europäische Kommission hat einen Vorschlag für Änderungen bei der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vorgelegt. Dieser wird derzeit diskutiert. Es könnten im Laufe des Jahres 2019 aber im Detail Änderungen eintreten.

Das gilt besonders für die Arbeitslosenversicherung.

Aufenthalt im Ausland zur Arbeitsuche während des Leistungsbezugs: dieser soll von drei Monaten auf sechs Monate verlängert werden. Auf Antrag ist eine Verlängerung möglich.

Über Änderungen werden wir auf dieser Seite informieren.