Regelungen im Krankheitsfall in Tschechien

Was steht mir im Krankheitsfall zu?

Ist ein Arbeitnehmer erkrankt, hat er ab dem 4. Arbeitstag der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber in Höhe von 60 % des durchschnittlichen Verdienstes für das vorangegangene Quartal. Ab dem 15. Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit besteht Anspruch auf das Krankengeld. Das bedeutet, dass für die ersten 3 Arbeitstage (Schichten) während der Arbeitsunfähigkeit, jedoch höchstens für die ersten 24 regelmäßig zu leistenden Arbeitsstunden (sog. Karenzzeit) weder Anspruch auf Entgeltfortzahlung noch auf das Krankengeld besteht. Bei angeordneter Quarantäne entfällt die Karenzzeit.

Derzeit ist die Abschaffung der Karenzzeit ab Juli 2019 geplant.

Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben Arbeitnehmer vom 4. Arbeitstag bis zum 14. Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit für Arbeitstage (sowie gesetzliche Feiertage) entsprechend den Arbeitsstunden, die sie an diesen Tagen laut der Verteilung ihrer Arbeitszeit gewöhnlich zu leisten hätten. Der durchschnittliche Stundenverdienst wird anhand des Bruttoentgelts berechnet. Bei der Berechnung des reduzierten Durchschnittsverdienstes (d. h. der Bemessungsgrundlage) wird dabei wie folgt vorgegangen:

  • vom durchschnittlichen Brutto-Stundenverdienst bis zu 190,75 CZK werden 90 %,
  • vom Betrag über 190,75 CZK bis zu 286,13 CZK 60 % und
  • vom Betrag über 286,13 CZK bis zu 572,25 CZK 30 % angerechnet.

Der Betrag über 572,25 CZK bleibt unberücksichtigt.

Entgeltfortzahlung steht nur denjenigen Arbeitnehmern zu, die an den betreffenden Tagen grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld gemäß dem Krankengeldversicherungsgesetz haben. Zum Krankengeld im Rahmen der Krankengeldversicherung ab dem 15. Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit siehe Informationen zu „Sozialer Sicherheit“.