Informationen für Arbeitgeber

 
Leben und Arbeiten im
Dreiländereck
Hinweise für Arbeitgeber
 

 

Wer unterstützt Arbeitgeber bei der Suche nach geeigneten Arbeitskräften aus der Grenzregion Sachsen, Böhmen und Niederschlesien?

Wenden Sie sich an die nächst gelegene öffentliche Arbeitsverwaltung und / oder an eine EURES-Beraterin und einen EURES-Berater der Partnerorganisationen in der Grenzregion. Diese verfügen auch über Kontakte zum Nachbarland. Zu den Informations- und Beratungstagen der Grenzarbeitsagenturen bzw. Grenzarbeitsämter können Sie persönlich mit EURES-Beraterinnen und EURES-Beratern aus Sachsen, Niederschlesien, und Böhmen Kontakt aufnehmen und individuelle Unterstützung und Beratung bei der Gewinnung von Arbeitskräften erhalten.

Was ist bei der Einstellung von tschechischen oder polnischen  Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in einer deutschen Firma zu beachten?

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Polen und Tschechien haben seit 1. Mai 2011 freien Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt, d.h. sie benötigen keine Arbeitserlaubnis mehr. Für Grenzgänger gilt grundsätzlich das Arbeitsrecht des Landes, in dem sie arbeiten. Sie haben dieselben Rechte und Pflichten wie einheimische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Wo sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer krankenversichert?
Wie verhält es sich generell mit der Sozialversicherung?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind in der Regel in dem Land krankenversichert, in dem sie arbeiten (gilt auch für Minijobs). Für Kranken- und Unfall- sowie Rentenversicherung gilt ebenfalls, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Beschäftigungsland versichert sind. Arbeitslosengeld erhalten sie im Regelfall von der Arbeitslosenversicherung des Staates, in dem sie wohnen.

Zur Klärung steuerlicher Fragen wenden Sie sich an Ihr zuständiges Finanzamt bzw. eine Steuerberatung.

Gibt es Eingliederungszuschüsse bei Einstellung von tschechischen und polnischen  Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern?

Wenden Sie sich  an Ihren zuständigen Ansprechpartner im   Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit bzw. an die Service-Rufnummer für alle Arbeitgeber-Angelegenheiten – (01801)664466*.

Wer ist zuständig für die Anerkennung von Berufen?

Eine Anerkennung wird in reglementierten Berufen gefordert.

Grundsätzliche Informationen und zahlreiche Ansprechpartner finden Sie auf den Internetseiten von EURES:

unter  www.anabin.de bzw. unter
 
 
*(Festnetzpreis 3,9 ct/min; Mobilfunkpreise höchstens 42 ct/min)
 
Haftungsausschluss: Diese Veröffentlichung enthält allgemeine Informationen zur Orientierung. Für die Richtigkeit aller Angaben kann keine Gewähr übernommen werden, und es können keine Rechtsansprüche abgeleitet werden.
Stand der Informationen: Dezember 2011
 
 
Link zur Broschüre im pdf-Format bei Downloads unter "informationen - informacje - informace".
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