|
ARBEITSRECHT
Arbeitsvertrag - Bestandteile, Gehalt, Mindestlohn, Probezeit, Befristung
  
Arbeitszeit - Stundenzahl, Pausen, Teilzeit
  
Krankheit - Entgeltfortzahlung
  
Urlaub - Urlaubsanspruch, Urlaubsentgelt
  
Kündigung - Kündigungsschutzgesetz, Fristen, Entschädigung
  
Mütter und Eltern - Mutterschutz, Elternzeit, Mutterschaftsgeld
  
Arbeitnehmervertretung - Betriebsrat, Gewerkschaften
  
SOZIALE SICHERHEIT
Grundprinzipien
  
Arbeitslosenversicherung - Beiträge, Leistungen
  
Familienleistungen - Kindergeld, Elterngeld
  
Kranken-/Krankengeldversicherung - Sachleistungen, Geldleistungen, Zuzahlung, Pflegeversicherung und -leistungen
  
Rentenversicherung - Rentenanspruch, Altersgrenzen, Rentenarten, Rentenberechnung
  
Unfallversicherung - Versicherungsumfang, Sachleistungen, Geldleistungen
  
Haftungsausschluss, Hinweise, Impressum
  
|
|
Unfallversicherung in Tschechien
Wo bin ich versichert?
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind durch ihre Arbeitgeber im Beschäftigungsland pflichtversichert.
Eine Ausnahme bilden entsandte Arbeitnehmer, die über ihren Arbeitgeber im Herkunftsland
versichert sind. Die Beiträge werden in jedem Fall vom Arbeitgeber entrichtet.
Die Anerkennung als Versicherungsfall und die Höhe der Geldleistungen richten sich nach den
gültigen Vorschriften im Beschäftigungsstaat (siehe unten). Bezüglich der Sachleistungen (z.B.
ärztliche Behandlung) haben Sie Anspruch nach den Rechtsvorschriften Ihres Wohnsitzlandes.
D. h., die Behandlung kann am Wohnort erfolgen.
Unfallversicherung in Tschechien
Die Unfallversicherung in Tschechien wird in Form einer privatrechtlich organisierten gesetzlichen
Haftpflichtversicherung der Arbeitgeber gegen Schäden, die den Beschäftigten durch Arbeitsunfälle
oder Berufskrankheiten entstehen, umgesetzt. (Stand: 2011, gültig bis voraussichtlich
Ende 2012)
Was ist versichert?
Die Unfallversicherung umfasst Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Als Arbeitsunfälle gelten
Schäden an der Gesundheit oder Todesfälle, die durch kurzfristige, plötzliche Einflüsse von äußerer
Gewalt und unabhängig vom Willen des Betroffenen bei der Erfüllung seiner Arbeitspflichten
oder im unmittelbaren Zusammenhang damit eingetreten sind. Als Arbeitsunfälle werden auch
solche Unfälle angesehen, die bei einem Arbeitnehmer aufgrund der Erfüllung seiner Arbeitspflichten
eingetreten sind (z. B. wenn jemand wegen einer Entscheidung, die er aufgrund seiner
Arbeitspflichten zu treffen hatte, außerhalb seiner Arbeitszeit von einem Betroffenen angegriffen
und dabei verletzt wird). Die Liste der anerkannten Berufskrankheiten wird in einer Regierungsverordnung
festgelegt. Eine andere Verordnung regelt das Verfahren bei der Anerkennung von Berufskrankheiten
und legt die Liste der zuständigen medizinischen Einrichtungen fest.
Wegeunfälle (zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte) gelten nicht als Arbeitsunfälle und
sind nicht versichert.
Wer ist versichert?
Gesetzlich haftpflichtversichert gegen Schäden, die den Beschäftigten durch Arbeitsunfälle oder
Berufskrankheiten entstehen, sind alle Arbeitgeber mit mindestens einem Beschäftigten. Die
Höhe der vom Arbeitgeber zu entrichtenden Beiträge richtet sich nach der Summe der Bruttoentgelte
aller Beschäftigten sowie nach dem Wirtschaftszweig, in dem der Arbeitgeber tätig ist.
Die Haftpflichtversicherung wird im staatlichen Auftrag von zwei Versicherungsunternehmen –
Česká pojištovna, a. s. sowie Kooperativa, a. s. – umgesetzt. Diese nehmen die Versicherungsbeiträge
ein und leisten bei Bedarf entsprechende Entschädigungszahlungen.
Was muss ich beachten?
Ein Arbeitsunfall ist unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden. Der Arbeitgeber muss ein Unfallprotokoll
aufnehmen und den Unfall der zuständigen Versicherung und den zuständigen Behörden
melden. Den Betroffenen (bzw. bei Unfällen mit Todesfolge den Hinterbliebenen) muss eine
Ausfertigung des Unfallprotokolls ausgehändigt werden. Die Unfallursachen müssen vom Arbeitgeber
unter Hinzuziehung des Betroffenen (wenn möglich), der Zeugen, der zuständigen Gewerkschafsorganisation
oder des Beauftragten für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz untersucht
und geeignete Maßnahmen zur Unfallvermeidung getroffen werden.
Welche Sachleistungen erbringt die Haftpflichtversicherung der Arbeitgeber?
Grundsätzlich besteht freie Arztwahl, außer bei Vorsorge- und Pflichtuntersuchungen im Rahmen
der betrieblichen Gesundheitsvorsorge. Berechtigte Betroffene erhalten alle im Zusammenhang
mit Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten notwendigen und angemessenen medizinischen Leistungen
nach den Vorschriften des Landes, in dem diese erbracht werden. Anspruch auf medizinische
Versorgung besteht in vollem Umfang sowohl im Beschäftigungs- als auch im Wohnsitzland.
Der Arbeitgeber (bzw. die Haftpflichtversicherung) haftet für alle angemessenen Behandlungskosten,
die aus ärztlicher Sicht notwendig sind und aus der gesetzlichen Krankenversicherung
nicht oder nicht in vollem Umfang erstattet werden.
Welche Geldleistungen erbringt die Haftpflichtversicherung der Arbeitgeber?
Ausgleich für Einkommensverlust während der Arbeitsunfähigkeit (Verletztengeld): Während der
durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit haben Beschäftigte
Anspruch auf Einkommensausgleich in Höhe der Differenz zwischen ihrem durchschnittlichen
Verdienst (Brutto-Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum, in der Regel im Quartal vor dem Vorfall)
vor dem Eintreten des Schadens und der vollen Höhe der Entgeltfortzahlung bzw. des Krankengeldes.
Dieser Anspruch gilt auch für die ersten drei Kalendertage, in denen bei einer vorübergehenden
Arbeitsunfähigkeit normalerweise kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Diesen
Anspruch haben Arbeitnehmer auch für wiederholte Fälle der Arbeitsunfähigkeit, die auf dieselbe
Ursache (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) zurückgehen.
Ausgleich für Einkommensverlust nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit (Unfall- bzw. Verletztenrente)
steht den betroffenen Arbeitnehmern in der Höhe der Differenz zwischen dem durchschnittlichen
Einkommen vor dem Eintreten des Schadens und dem Einkommen nach dem Arbeitsunfall
oder nach Feststellung der Berufskrankheit unter Anrechnung der eventuell aus demselben
Grund bezogenen Invaliditätsrente zu. Es geht darum, dass die Einkünfte der Betroffenen
nach dem Arbeitsunfall oder dem Eintreten einer Berufskrankheit das Niveau des durchschnittlichen
Einkommens vor dem Eintreten des Schadens erreichen sollen.
Die Unfallrente steht auch gemeldeten Arbeitsuchenden zu. Als Einkommen nach dem Eintreten
des Schadens gilt hierbei die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns. Diejenigen, die eine Unfallrente
bereits bezogen haben, bevor sie arbeitslos wurden, haben auch als gemeldete Arbeitsuchende
weiterhin Anspruch auf Unfallrente in der Höhe, die ihnen bereits während des Bestehens
ihres Arbeitsverhältnisses zustand. Die Unfallrente steht den betroffenen Arbeitnehmern höchstens
bis zu dem Kalendermonat, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet haben oder bis zur Zuerkennung
der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu.
Ausgleich für erlittenen Schmerz (Schmerzensgeld) und für erschwerte gesellschaftliche Teilhabe
ist eine einmalige Zahlung als Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden.
Bei der sog. erschwerten gesellschaftlichen Teilhabe handelt es sich um solche gesundheitliche
Folgen, die dauerhafter Natur sind und die Betätigung des Betroffenen im Leben und in der Gesellschaft
(einschl. der Ausübung des bisherigen Berufs oder der beruflichen Aus- und Weiter-/
Fortbildung sowie der Möglichkeiten zur familiären, politischen, kulturellen und sportlichen Betätigung)
nachweislich beeinträchtigen. Der Ausgleich wird auf der Basis der Punktebewertung, die
in einem ärztlichen Gutachten festgelegt wird, gezahlt. Der Wert eines Punktes beträgt 120 CZK.
Die Erstellung des ärztlichen Gutachtens kann entweder vom Geschädigten selbst oder von dem
für den Schaden Verantwortlichen beantragt werden. In besonderen Ausnahmefällen kann die
Höhe der zu zahlenden Entschädigung von einem Gericht erhöht werden, wobei keine gesetz59
liche Obergrenze festgelegt wurde. Nach den Bestimmungen des neuen Arbeitsgesetzbuches
erlöschen die Ansprüche eines Betroffenen durch dessen Tod nicht, sondern werden vererbt.
Ausgleich für zweckmäßige Aufwendungen für Heilbehandlung steht demjenigen zu, der die Kosten
aufgewendet hat. Bei den Aufwendungen für Heilbehandlung infolge eines Arbeitsunfalls oder
einer Berufskrankheit kann es sich z. B. um Kosten für Medikamente, ärztliche Behandlung, aber
auch orthopädische Hilfsmittel handeln, die nicht in voller Höhe aus der gesetzlichen Krankenversicherung
erstattet werden und für die Behandlung des Betroffenen aus ärztliche Sicht notwendig
sind. Außerdem kann es sich um Kosten handeln, die vom Betroffenen für die Bezahlung
einer notwendig gewordenen Pflegeperson oder für eine notwendig gewordene besondere Diät
aufgewendet werden müssen, aber auch um erforderliche Reisekosten (auch für Familienangehörige,
die den Betroffenen im Krankenhaus oder in der Kur besuchen).
Ausgleich für angemessene Bestattungskosten (Bestattungskosten, Friedhofsgebühren, Kosten
für Grabgestaltung und -pflege (aktuell bis 20.000 CZK) sowie 1/3 der üblichen Kosten der Trauerbekleidung
für nahe Angehörige).
Ausgleich der Aufwendungen für Hinterbliebenenunterhalt wird an Hinterbliebene gezahlt, für deren
Unterhalt der Verstorbene gesorgt hat oder denen gegenüber der Verstorbene unterhaltspflichtig
war, und zwar solange die Unterhaltspflicht bestanden hätte, höchstens jedoch bis zum
Ende des Kalendermonats, in dem der Verstorbenen das Alter von 65 Jahren erreicht hätte. Die
Höhe des Anspruchs beläuft sich auf 50 % des durchschnittlichen Verdienstes des Verstorbenen
vor dem Zeitpunkt seines Todes, wenn er für den Unterhalt einer Person gesorgt hat oder zu
sorgen verpflichtet war, und auf 80 %, wenn es mehrere Personen waren. Von diesen Beträgen ist
die jeweils zuerkannte Hinterbliebenenrente abzuziehen. Das Einkommen der Hinterbliebenen
bleibt dabei unberücksichtigt.
Einmalige Hinterbliebenenentschädigung (Sterbegeld) steht dem Ehepartner sowie jedem unterhaltsberechtigten
Kind jeweils in Höhe von 240.000 CZK (9.380 €) zu. Lebten die Eltern (oder ein
Elternteil) des Verstorbenen mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt, haben sie ebenfalls einen
Anspruch auf insgesamt 240.000 CZK. Der Betrag kann von der Regierung entsprechend der
Entwicklung der Lebenshaltungskosten und des Lohnniveaus angepasst werden.
Zu weiteren Ansprüchen siehe auch Abschnitte Kranken- und Krankengeldversicherung sowie
Rentenversicherung.
|