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ARBEITSRECHT

Arbeitsvertrag
- Bestandteile, Gehalt, Mindestlohn, Probezeit, Befristung
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Arbeitszeit

- Stundenzahl, Pausen, Teilzeit
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Krankheit

- Entgeltfortzahlung
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Urlaub

- Urlaubsanspruch, Urlaubsentgelt
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Kündigung

- Kündigungsschutzgesetz, Fristen, Entschädigung
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Mütter und Eltern

- Mutterschutz, Elternzeit, Mutterschaftsgeld
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Arbeitnehmervertretung

- Betriebsrat, Gewerkschaften
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SOZIALE SICHERHEIT

Grundprinzipien
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Arbeitslosenversicherung

- Beiträge, Leistungen
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Familienleistungen

- Kindergeld, Elterngeld
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Kranken-/Krankengeldversicherung

- Sachleistungen, Geldleistungen, Zuzahlung, Pflegeversicherung und -leistungen
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Rentenversicherung

- Rentenanspruch, Altersgrenzen, Rentenarten, Rentenberechnung
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Unfallversicherung

- Versicherungsumfang, Sachleistungen, Geldleistungen
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Haftungsausschluss, Hinweise, Impressum

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Rentenversicherung in Tschechien

Wo bin ich versicherungspflichtig?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht im Beschäftigungsstaat.

Von welchem Staat erhalte ich meine Rente?

Die Rentnerinnen und Rentner erhalten eine Rente aus allen Ländern, in denen sie länger als ein Jahr Beiträge gezahlt haben. Aus jedem dieser Länder erhalten Sie eine Teilrente, für deren Berechnung die Beiträge und Versicherungszeiten im jeweiligen Staat zugrunde gelegt werden. Waren Sie in einem Land weniger als 12 Monate versichert, dann wird diese Zeit bei der Rente am Wohnsitz oder aus einem anderen Land, in dem Sie länger versichert waren, mitberücksichtigt. Für jede Teilrente gelten die Anspruchsvoraussetzungen des Landes, dessen Versicherungsträger die Rente gewährt. Wenn Sie z. B. in Polen wohnen und außer einer polnischen Rente auch eine Teilrente aus Deutschland beanspruchen, müssen Sie für die deutsche Rente das Rentenalter und die Wartezeit erreicht haben, wie sie in Deutschland gelten. Wird die Wartezeit durch die Versicherungszeiten im jeweiligen Land nicht erfüllt, können die Beitragszeiten der verschiedenen Länder zusammengerechnet werden, damit ein Anspruch begründet ist. Um Rente zu erhalten, muss man drei bis vier Monate vor Rentenbezug beim zuständigen Versicherungsträger am Wohnsitz einen Antrag stellen. Dieser leitet das Verfahren mit den Versicherungsträgern der anderen Staaten, in denen man versichert war, ein.

Formulare: Serie P – für Rentenleistungen (Pensions-)

Rentenversicherung in Tschechien

Die gesetzliche Rentenpflichtversicherung ist eine solidarische, umlagenfinanzierte Versicherung und umfasst Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenrente. Im Zuge der aktuell umgesetzten Rentenreform wird zunächst das gesetzliche Renteneintrittsalter angehoben und für Frauen und Männer angeglichen. Außerdem wird eine zweite kapitalgedeckte Säule eingeführt. Zu ihrer Finanzierung sollen von den gesetzlichen Beiträgen zur Rentenversicherung 3 Prozentpunkte aus der ersten in die zweite Säule umgeleitet werden. Als Bedingung muss dabei zusätzlich der Betrag von mindestens 2 Prozentpunkten vom Versicherten selbst in den Rentenfonds eingezahlt werden. Versicherte ab 35 Jahren können sich für die freiwillige Teilnahme (sog. Opt-out) bis zum 50 31.12.2012 entscheiden, Versicherte unter 35 auch später. Die Entscheidung für eine (Nicht-)Teilnahme kann dabei nicht rückgängig gemacht werden.

Welche Voraussetzungen gibt es für die Rente?

Nach der bisherigen Regelung wurde bei dem Renteneintrittsalter nach Frauen und Männern unterschieden, bei den Frauen zudem abhängig von der Zahl der großgezogenen Kinder. Nach der Neuregelung wird das Renteneintrittsalter sowohl für Frauen als auch für Männer weiter erhöht und darüber hinaus vereinheitlicht. Für den Geburtsjahrgang 1975 wird es für Frauen und Männer einheitlich sein und 66 Jahre und 8 Monate betragen. Für die 1977 Geborenen beträgt das Renteneintrittsalter 67 Jahre. Für die später Geborenen erhöht es sich für jedes Jahr um 2 Monate.

Anspruch auf Altersrente haben alle Versicherten, die die erforderliche Versicherungszeit von mindestens 27 (2011) bzw. 28 (2012) Jahren erlangt und das gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht haben oder die im Jahr 2010 eine Versicherungszeit von mindestens 17 (2012: 18) Jahren erlangt und ein Alter erreicht haben, das um mind. 5 Jahre höher liegt als das Renteneintrittsalter für Männer mit demselben Geburtsjahr. Die notwendigen Versicherungszeiten werden sukzessive verlängert: um jeweils ein Jahr bis zum Jahr 2018 (Versicherungszeit von 35 Jahren statt der derzeitigen 27 bzw. 28 Jahre bei Regelaltersgrenze) bzw. bis zum Jahr 2013 (Versicherungszeit von 20 Jahren statt der derzeitigen 17 bzw. 18 Jahre, wenn das Eintrittsalter um mind. 5 Jahre über der Regelaltersgrenze liegt).

Vorzeitiger Rentenbezug: Nach Erreichen des Alters von 60 Jahren und frühestens 5 Jahre vor Erreichen des gesetzlichen Rentenalters, wenn dieses mind. 63 Jahre beträgt, oder bis zu drei Jahre vor dem Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters möglich, wenn die erforderliche Versicherungszeit erreicht wurde.

Invaliditätsrente (Erwerbsunfähigkeits-/Erwerbsminderungsrente): Versicherte haben Anspruch auf Invaliditätsrente, wenn bei ihnen eine Erwerbsminderung (Invalidität) infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit vorliegt oder wenn bei ihnen eine Erwerbsminderung (Invalidität) vorliegt und sie die erforderliche Versicherungszeit erlangt haben. Zum 1.1.2010 wurden drei Erwerbsminderungsgrade (auch Invaliditätsgrade bzw. -stufen genannt) eingeführt. Ist die Erwerbsfähigkeit um mindestens 35 % und höchstens 49 % vermindert, liegt Invalidität ersten Grades vor, bei 50 % bis 69 % Invalidität zweiten Grades sowie bei mindestens 70 % Invalidität dritten Grades.

Waisenrente: Anspruch auf Waisenrente hat ein unterhaltsberechtigtes Kind, wenn ein Elternteil (Adoptivelternteil) des Kindes oder die Person, die das Kind in Ersatzpflegschaft übernommen hat, verstorben ist und es sich dabei um einen Bezieher der Alters- oder Invaliditätsrente gehandelt hat oder zum Todeszeitpunkt die notwendige Versicherungszeit für den Bezug einer Invaliditätsrente vorlag oder die Bedingungen für den Anspruch auf Altersrente erfüllt wurden, oder wenn der Tod infolge eines Arbeitsunfalls eingetreten ist.

Witwen- und Witwerrente: Anspruch besteht bei dem verwitweten Ehepartner, wenn der verstorbene Ehepartner Alters- oder Invaliditätsrente bezogen oder zum Todeszeitpunkt die notwendigen Bedingungen für den Bezug einer Invaliditäts- oder einer Altersrente erfüllt hat, oder wenn der Tod infolge eines Arbeitsunfalls eingetreten ist. Der Anspruch auf Witwen-/Witwerrente besteht grundsätzlich für die Dauer eines Jahres nach dem Tod des Ehepartners, unter bestimmten definierten Bedingungen auch nach Ablauf dieser Zeit.

Sämtliche Informationen über die Renten in Tschechien erhalten Sie von der Tschechischen Sozialversicherungsanstalt (Česká správa sociálního zabezpečení, www.cssz.cz).

Werden die Renten besteuert?

Renten und Pensionen sind bis zu einem Gesamtbetrag i. H. des 36fachen des Mindestlohns (derzeit 288.000 CZK) von der Einkommensteuer befreit. Dieser steuerfreie Betrag entfällt jedoch, wenn die Summe der Einkünfte 840.000 CZK pro Kalenderjahr übersteigt.

Wie wird die Rente berechnet?

Wesentliche Faktoren für die Höhe sind Durchschnittseinkommen und Versicherungsdauer.

Die Rente besteht aus zwei Elementen:

  1. Grundbetrag: bis Ende 2011 Festbetrag von 2.230 CZK monatlich, ab 2012 9 % des Durchschnittslohnes;
  2. Prozentualer Betrag: einkommensabhängiges Element, berechnet anhand der Berechnungsgrundlage und der Anzahl der Versicherungsjahre: pro Versicherungsjahr 1,5 % der Berechnungsgrundlage, jedoch mindestens 770 CZK monatlich (gilt für Altersrente). Die Berechnung des prozentualen Betrags variiert abhängig von der Rentenart.

Die persönliche Bemessungsgrundlage richtet sich nach dem durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt seit dem Kalenderjahr, in dem der Versicherte das 19. Lebensjahr vollendete. Die Berechnungsgrundlage wird bestimmt, indem die persönliche Bemessungsgrundlage folgendermaßen reduziert wird:

Zeitraum 1. RG
bis 44 % des DL
2. RG
bis 116 % des DL
3. RG
bis 400 % des DL
darüber
30.09.-31.12.2011 100 % 29 % 13 % 10 %
2012 100 % 28 % 16 % 8 %
2013 100 % 27 % 19 % 6 %
2014 100 % 26 % 22 % 3 %
2015 100 % RG entfällt 26 % unberücksichtigt

Abkürzungen: DL = Durschnittslohn; RG = Reduzierungsgrenze
Lesebeispiel: Bis Ende 2011 gilt, dass von der persönlichen Bemessungsgrundlage der Anteil bis zur 1. Reduzierungsgrenze (RG) i. H. v. 44 % des Durschnittslohns (DL) zu 100 %, der Anteil bis zur 2. RG zu 29 %, bis zur 3. RG zu 13 % und der darüber hinaus gehende Anteil zu 10 % angerechnet wird.

Hinweise:

  • Die Zeiten vor 1986 bleiben unberücksichtigt.
  • Um negative Auswirkungen des künftig verlängerten Bemessungszeitraums abzumildern, werden die ersten 6 Jahre eines Studiums nach Vollendung des 18. Lebensjahres aus der Berechnung ausgeschlossen.
  • Ab 2015 entfällt die RG i. H. v. 116 % des DL. Die 2. RG beträgt fortan 400 % des DL.

Vorgezogene Altersrente: Kürzung um 0,9 % der Berechnungsgrundlage pro jeweils angefangene 90 Tage vor dem normalen Renteneintrittsalter für die ersten 720 Kalendertage Kalendertage (ab 2012: 0,9 % für die ersten 360 und 1,2 % für die anschließenden 360 Kalendertage) sowie 1,5 % für den Zeitraum ab dem 721. Kalendertag. Diese Kürzung bleibt auch nach Erreichen des normalen Renteneintrittsalters bestehen.

Aufgeschobene Altersrente: Für jeweils 90 Kalendertage der Erwerbstätigkeit, um die die Inanspruchnahme der Altersrente aufgeschoben wird, erhöht sich die Rente um 1,5 % der Berechnungsgrundlage. Wird während der Erwerbstätigkeit gleichzeitig die Altersrente in halber Höhe bezogen, erhöht sich der prozentuale Betrag der Altersrente für jeweils 180 Kalendertage der Erwerbstätigkeit um 1,5 % der Berechnungsgrundlage. Wird während der Erwerbstätigkeit Altersrente in voller Höhe bezogen, erhöht sich der prozentuale Betrag der Altersrente für jeweils 360 Kalendertage der Erwerbstätigkeit um 0,4 % der Berechnungsgrundlage. Der Anspruch auf Rentenerhöhung besteht bei fortdauernder Erwerbstätigkeit jeweils nach 2 Jahren oder beim Beenden der Erwerbstätigkeit.

Kumulation mit Erwerbseinkommen: Altersrente: Kumulierung mit Erwerbseinkommen ohne Einschränkung möglich. Vorzeitige Rente: Keine Erwerbseinkünfte erlaubt.

Die Rentenanpassung erfolgt abhängig vom Anstieg der Verbraucherpreise und der Reallöhne.