Drucken

ARBEITSRECHT

Arbeitsvertrag
- Bestandteile, Gehalt, Mindestlohn, Probezeit, Befristung
flagge_deflagge_czflagge_pl


Arbeitszeit

- Stundenzahl, Pausen, Teilzeit
flagge_deflagge_czflagge_pl


Krankheit

- Entgeltfortzahlung
flagge_deflagge_czflagge_pl


Urlaub

- Urlaubsanspruch, Urlaubsentgelt
flagge_deflagge_czflagge_pl


Kündigung

- Kündigungsschutzgesetz, Fristen, Entschädigung
flagge_deflagge_czflagge_pl


Mütter und Eltern

- Mutterschutz, Elternzeit, Mutterschaftsgeld
flagge_deflagge_czflagge_pl


Arbeitnehmervertretung

- Betriebsrat, Gewerkschaften
flagge_deflagge_czflagge_pl


SOZIALE SICHERHEIT

Grundprinzipien
flagge_deflagge_czflagge_pl


Arbeitslosenversicherung

- Beiträge, Leistungen
flagge_deflagge_czflagge_pl


Familienleistungen

- Kindergeld, Elterngeld
flagge_deflagge_czflagge_pl


Kranken-/Krankengeldversicherung

- Sachleistungen, Geldleistungen, Zuzahlung, Pflegeversicherung und -leistungen
flagge_deflagge_czflagge_pl


Rentenversicherung

- Rentenanspruch, Altersgrenzen, Rentenarten, Rentenberechnung
flagge_deflagge_czflagge_pl


Unfallversicherung

- Versicherungsumfang, Sachleistungen, Geldleistungen
flagge_deflagge_czflagge_pl


Haftungsausschluss, Hinweise, Impressum

flagge_deflagge_czflagge_pl

 

Rentenversicherung in Polen

Wo bin ich versicherungspflichtig?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht im Beschäftigungsstaat.

Von welchem Staat erhalte ich meine Rente?

Die Rentnerinnen und Rentner erhalten eine Rente aus allen Ländern, in denen sie länger als ein Jahr Beiträge gezahlt haben. Aus jedem dieser Länder erhalten Sie eine Teilrente, für deren Berechnung die Beiträge und Versicherungszeiten im jeweiligen Staat zugrunde gelegt werden. Waren Sie in einem Land weniger als 12 Monate versichert, dann wird diese Zeit bei der Rente am Wohnsitz oder aus einem anderen Land, in dem Sie länger versichert waren, mitberücksichtigt. Für jede Teilrente gelten die Anspruchsvoraussetzungen des Landes, dessen Versicherungsträger die Rente gewährt. Wenn Sie z. B. in Polen wohnen und außer einer polnischen Rente auch eine Teilrente aus Deutschland beanspruchen, müssen Sie für die deutsche Rente das Rentenalter und die Wartezeit erreicht haben, wie sie in Deutschland gelten. Wird die Wartezeit durch die Versicherungszeiten im jeweiligen Land nicht erfüllt, können die Beitragszeiten der verschiedenen Länder zusammengerechnet werden, damit ein Anspruch begründet ist. Um Rente zu erhalten, muss man drei bis vier Monate vor Rentenbezug beim zuständigen Versicherungsträger am Wohnsitz einen Antrag stellen. Dieser leitet das Verfahren mit den Versicherungsträgern der anderen Staaten, in denen man versichert war, ein.

Formulare: Serie P – für Rentenleistungen (Pensions-)

Renten- / Pensionsversicherung in Polen

Welche Voraussetzungen gibt es für die Rente?

Personen, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben unter zwei Voraussetzungen Anspruch auf eine Altersrente, nämlich wenn sie das Rentenmindestalter erreicht haben – welches für Frauen 60 Jahre und für Männer 65 Jahre beträgt – und wenn sie die erforderlichen Beitragszeiten nachweisen können (ergänzt um maximal 1/3 an beitragsfreien Zeiten), die mindestens 20 Jahre (für Frauen) bzw. 25 Jahre (für Männer) betragen. Personen, die das erforderliche Alter erreicht haben, aber nicht imstande sind, die Beitrags- und beitragsfreie Zeit von 20 bzw. 25 Jahren nachzuweisen, können auch den Rentenanspruch erwerben, wenn sie eine Beitrags- und beitragsfreie Zeit von mindestens 15 Jahren (Frauen) bzw. 20 Jahren (Männer) nachweisen. Es muss beachtet werden, dass diese Altersrenten aufgrund der kürzeren Dauer der Beitragsleistung an den Sozialversicherungsträger nicht auf das Niveau der Mindestaltersrente (derzeit rd. 706 PLN) angehoben werden.
Personen, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren wurden, erwerben den Rentenanspruch im Alter von 60 Jahren (für Frauen) bzw. 65 Jahren (für Männer), unabhängig von der Beitragszeit. Das neue System seit 1999 funktioniert nach dem Prinzip, wie viel man einzahlt, soviel bekommt man im hohen Alter. Wird die aus den eingezahlten Beiträgen errechnete Rente den Betrag der Mindestrente unterschreiten, kommt für die entstandene Differenz der Staat auf. Den Ausgleich können nur die Frauen erhalten, die ihre Beiträge mindestens 20 Jahre, und die Männer, die ihre Beiträge mindestens 25 Jahre lang bezahlt haben.

Regelungen vom reformierten Rentensystem:
Alle nach dem 31. Dezember 1968 geborenen Personen oder Personen, die in den Jahren von 1949 bis 1968 geboren sind und in das neue System gewechselt sind, unterliegen dem reformierten Rentensystem. Der gezahlte Beitrag wird geteilt: der größere Teil fließt weiterhin in das Umlagensystem – in die Sozialversicherungsanstalt (ZUS) und der kleinere Teil (2,3 % der Bemessungsgrundlage) in den frei gewählten offenen Rentenfonds (OFE), der die Mittel anlegt. Die Höhe der künftigen Renten wird also teilweise von der Lage auf den Finanzmärkten abhängen. Der Zeitpunkt des Renteneintritts hängt von der individuellen Entscheidung des Versicherten ab, der das erforderliche Mindestalter erreicht hat – unabhängig davon, ob es sich um eine Frau oder einen Mann handelt.
Arbeitnehmern, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind und eine Tätigkeit unter besonderen Bedingungen oder von besonderer Art ausgeübt haben, steht entsprechend dem Gesetz vom 19. Dezember 2008 über die Überbrückungsrenten eine Überbrückungsrente zu.

Vorzeitiger Rentenbezug: Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein vorzeitiger Rentenbezug möglich.

Wie wird die Altersrente berechnet?

Für Personen, die vor dem 1. Januar 1949 geboren wurden
Die Höhe der Altersrente ist von folgenden Faktoren abhängig:

  • Bemessungsgrundlage (Bemessungsgrundlage der Rentenversicherungsbeiträge aus 10 nacheinander folgenden Kalenderjahren, ausgewählt aus den letzten 20 Kalenderjahren vor dem Jahr des Antrags auf Altersrente),
  • Beitrags- und beitragsfreie Zeit,
  • Grundbetrag (100 % des Lohndurchschnitts im vergangenen Kalenderjahr nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge).

Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren wurden
Altersrente aus zwei Säulen:
Die erste Säule wird von der Sozialversicherungsanstalt ausbezahlt. Die Höhe dieses Rententeils wird berechnet, indem die Berechnungsgrundlage durch die verbleibende Lebenserwartung für Personen im Alter des Renteneintritts des Versicherten dividiert wird. Die Berechnungsgrundlage bildet der auf dem individuellen Konto des Versicherten erfasste Betrag, angehoben um die jährliche Indexanpassung.
Zur Berechnung des aus dem Offenen Rentenfonds (OFE) ausbezahlten Rententeils (2. Säule) werden die auf dem Konto des OFE-Mitglieds gesammelten (über die gesamte Versicherungszeit investierten) Mittel durch die durchschnittliche weitere Lebenserwartung für Personen im Alter des Renteneintritts des Versicherten dividiert.

Werden Renten besteuert?

Die Renten unterliegen der Einkommenssteuer. Pflegezulage und Bestattungsbeihilfe unterliegen nicht der Besteuerung.

Wie wird die Erwerbsunfähigkeitsrente berechnet?

Bestimmende Faktoren für die Rentenhöhe sind:

  • Bezugsentgelt,
  • Anzahl der Versicherungsjahre,
  • Ausmaß der Erwerbsunfähigkeit und
  • Grundbetrag.

Die Teilinvaliditätsrente beträgt: 75 % der vollen Invaliditätsrente: Selbst dann, wenn die Person erhebliche Einkommenseinbußen aufgrund schwerwiegender Verletzungen erfährt, steht ihr nur ein Teil der vollen Invaliditätsrente zu.

Die Mindestrente bei

  • Vollinvalidität: PLN 728,18 (182 €) pro Monat und bei
  • Teilinvalidität: PLN 560,13 (140 €) pro Monat.

Sonstige Leistungen

Sozialrente nach dem Gesetz über Sozialrenten vom 27.6.2003: Erwachsene (ab 18 Jahren), und diejenigen, deren Invalidität vor dem Alter von 18 Jahren (bzw. 25 Jahren bei Vollzeitstudenten) eintrat, erhalten eine pauschale Leistung von PLN 611,67 (152 €) pro Monat.

Pflegezulage: Leistung an Personen mit Anspruch auf eine Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrente, die vollständig erwerbsunfähig und auf fremde Hilfe angewiesen sind oder die das 75. Lebensjahr vollendet haben. Die Zulage beträgt monatlich PLN 186,71 (46 €) (Anpassung analog zu Renten).

Bestattungsbeihilfe: Leistung in Höhe von 4.000 PLN für Personen oder Einrichtungen, die die Bestattungskosten getragen haben.

Rentenanpassung: Regelmäßige Anpassung am 1. März nach dem Kalenderjahr, in dem der Verbraucherpreisindex gegenüber dem Kalenderjahr der letzten Anpassung auf mindestens 105 % gestiegen ist.

Kumulation mit Erwerbseinkommen: Die Invaliditätsrente und die vor dem Rentenalter bezogene Altersrente werden ausgesetzt oder gekürzt, falls der Empfänger Erwerbseinkünfte über 70 % des nationalen Durchschnittslohns erzielt.