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ARBEITSRECHT
Arbeitsvertrag - Bestandteile, Gehalt, Mindestlohn, Probezeit, Befristung
  
Arbeitszeit - Stundenzahl, Pausen, Teilzeit
  
Krankheit - Entgeltfortzahlung
  
Urlaub - Urlaubsanspruch, Urlaubsentgelt
  
Kündigung - Kündigungsschutzgesetz, Fristen, Entschädigung
  
Mütter und Eltern - Mutterschutz, Elternzeit, Mutterschaftsgeld
  
Arbeitnehmervertretung - Betriebsrat, Gewerkschaften
  
SOZIALE SICHERHEIT
Grundprinzipien
  
Arbeitslosenversicherung - Beiträge, Leistungen
  
Familienleistungen - Kindergeld, Elterngeld
  
Kranken-/Krankengeldversicherung - Sachleistungen, Geldleistungen, Zuzahlung, Pflegeversicherung und -leistungen
  
Rentenversicherung - Rentenanspruch, Altersgrenzen, Rentenarten, Rentenberechnung
  
Unfallversicherung - Versicherungsumfang, Sachleistungen, Geldleistungen
  
Haftungsausschluss, Hinweise, Impressum
  
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Rentenversicherung in Polen
Wo bin ich versicherungspflichtig?
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht im Beschäftigungsstaat.
Von welchem Staat erhalte ich meine Rente?
Die Rentnerinnen und Rentner erhalten eine Rente aus allen Ländern, in denen sie länger als ein
Jahr Beiträge gezahlt haben. Aus jedem dieser Länder erhalten Sie eine Teilrente, für deren Berechnung
die Beiträge und Versicherungszeiten im jeweiligen Staat zugrunde gelegt werden.
Waren Sie in einem Land weniger als 12 Monate versichert, dann wird diese Zeit bei der Rente am
Wohnsitz oder aus einem anderen Land, in dem Sie länger versichert waren, mitberücksichtigt.
Für jede Teilrente gelten die Anspruchsvoraussetzungen des Landes, dessen Versicherungsträger
die Rente gewährt. Wenn Sie z. B. in Polen wohnen und außer einer polnischen Rente auch eine
Teilrente aus Deutschland beanspruchen, müssen Sie für die deutsche Rente das Rentenalter und
die Wartezeit erreicht haben, wie sie in Deutschland gelten. Wird die Wartezeit durch die Versicherungszeiten
im jeweiligen Land nicht erfüllt, können die Beitragszeiten der verschiedenen Länder
zusammengerechnet werden, damit ein Anspruch begründet ist. Um Rente zu erhalten, muss
man drei bis vier Monate vor Rentenbezug beim zuständigen Versicherungsträger am Wohnsitz
einen Antrag stellen. Dieser leitet das Verfahren mit den Versicherungsträgern der anderen Staaten,
in denen man versichert war, ein.
Formulare: Serie P – für Rentenleistungen (Pensions-)
Renten- / Pensionsversicherung in Polen
Welche Voraussetzungen gibt es für die Rente?
Personen, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben unter zwei Voraussetzungen Anspruch
auf eine Altersrente, nämlich wenn sie das Rentenmindestalter erreicht haben – welches
für Frauen 60 Jahre und für Männer 65 Jahre beträgt – und wenn sie die erforderlichen Beitragszeiten
nachweisen können (ergänzt um maximal 1/3 an beitragsfreien Zeiten), die mindestens
20 Jahre (für Frauen) bzw. 25 Jahre (für Männer) betragen. Personen, die das erforderliche Alter
erreicht haben, aber nicht imstande sind, die Beitrags- und beitragsfreie Zeit von 20 bzw. 25 Jahren
nachzuweisen, können auch den Rentenanspruch erwerben, wenn sie eine Beitrags- und
beitragsfreie Zeit von mindestens 15 Jahren (Frauen) bzw. 20 Jahren (Männer) nachweisen. Es
muss beachtet werden, dass diese Altersrenten aufgrund der kürzeren Dauer der Beitragsleistung
an den Sozialversicherungsträger nicht auf das Niveau der Mindestaltersrente (derzeit rd.
706 PLN) angehoben werden.
Personen, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren wurden, erwerben den Rentenanspruch im
Alter von 60 Jahren (für Frauen) bzw. 65 Jahren (für Männer), unabhängig von der Beitragszeit.
Das neue System seit 1999 funktioniert nach dem Prinzip, wie viel man einzahlt, soviel bekommt
man im hohen Alter. Wird die aus den eingezahlten Beiträgen errechnete Rente den Betrag der
Mindestrente unterschreiten, kommt für die entstandene Differenz der Staat auf. Den Ausgleich
können nur die Frauen erhalten, die ihre Beiträge mindestens 20 Jahre, und die Männer, die ihre
Beiträge mindestens 25 Jahre lang bezahlt haben.
Regelungen vom reformierten Rentensystem:
Alle nach dem 31. Dezember 1968 geborenen Personen oder Personen, die in den Jahren von
1949 bis 1968 geboren sind und in das neue System gewechselt sind, unterliegen dem reformierten
Rentensystem. Der gezahlte Beitrag wird geteilt: der größere Teil fließt weiterhin in das
Umlagensystem – in die Sozialversicherungsanstalt (ZUS) und der kleinere Teil (2,3 % der Bemessungsgrundlage)
in den frei gewählten offenen Rentenfonds (OFE), der die Mittel anlegt. Die Höhe
der künftigen Renten wird also teilweise von der Lage auf den Finanzmärkten abhängen.
Der Zeitpunkt des Renteneintritts hängt von der individuellen Entscheidung des Versicherten ab,
der das erforderliche Mindestalter erreicht hat – unabhängig davon, ob es sich um eine Frau oder
einen Mann handelt.
Arbeitnehmern, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind und eine Tätigkeit unter besonderen
Bedingungen oder von besonderer Art ausgeübt haben, steht entsprechend dem Gesetz
vom 19. Dezember 2008 über die Überbrückungsrenten eine Überbrückungsrente zu.
Vorzeitiger Rentenbezug: Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein vorzeitiger Rentenbezug
möglich.
Wie wird die Altersrente berechnet?
Für Personen, die vor dem 1. Januar 1949 geboren wurden
Die Höhe der Altersrente ist von folgenden Faktoren abhängig:
- Bemessungsgrundlage (Bemessungsgrundlage der Rentenversicherungsbeiträge aus
10 nacheinander folgenden Kalenderjahren, ausgewählt aus den letzten 20 Kalenderjahren vor
dem Jahr des Antrags auf Altersrente),
- Beitrags- und beitragsfreie Zeit,
- Grundbetrag (100 % des Lohndurchschnitts im vergangenen Kalenderjahr nach Abzug der
Sozialversicherungsbeiträge).
Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren wurden
Altersrente aus zwei Säulen:
Die erste Säule wird von der Sozialversicherungsanstalt ausbezahlt. Die Höhe dieses Rententeils
wird berechnet, indem die Berechnungsgrundlage durch die verbleibende Lebenserwartung für
Personen im Alter des Renteneintritts des Versicherten dividiert wird. Die Berechnungsgrundlage
bildet der auf dem individuellen Konto des Versicherten erfasste Betrag, angehoben um die jährliche
Indexanpassung.
Zur Berechnung des aus dem Offenen Rentenfonds (OFE) ausbezahlten Rententeils (2. Säule)
werden die auf dem Konto des OFE-Mitglieds gesammelten (über die gesamte Versicherungszeit
investierten) Mittel durch die durchschnittliche weitere Lebenserwartung für Personen im Alter
des Renteneintritts des Versicherten dividiert.
Werden Renten besteuert?
Die Renten unterliegen der Einkommenssteuer. Pflegezulage und Bestattungsbeihilfe unterliegen
nicht der Besteuerung.
Wie wird die Erwerbsunfähigkeitsrente berechnet?
Bestimmende Faktoren für die Rentenhöhe sind:
- Bezugsentgelt,
- Anzahl der Versicherungsjahre,
- Ausmaß der Erwerbsunfähigkeit und
- Grundbetrag.
Die Teilinvaliditätsrente beträgt: 75 % der vollen Invaliditätsrente: Selbst dann, wenn die Person
erhebliche Einkommenseinbußen aufgrund schwerwiegender Verletzungen erfährt, steht ihr nur
ein Teil der vollen Invaliditätsrente zu.
Die Mindestrente bei
- Vollinvalidität: PLN 728,18 (182 €) pro Monat und bei
- Teilinvalidität: PLN 560,13 (140 €) pro Monat.
Sonstige Leistungen
Sozialrente nach dem Gesetz über Sozialrenten vom 27.6.2003: Erwachsene (ab 18 Jahren), und
diejenigen, deren Invalidität vor dem Alter von 18 Jahren (bzw. 25 Jahren bei Vollzeitstudenten)
eintrat, erhalten eine pauschale Leistung von PLN 611,67 (152 €) pro Monat.
Pflegezulage: Leistung an Personen mit Anspruch auf eine Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrente,
die vollständig erwerbsunfähig und auf fremde Hilfe angewiesen sind oder die das
75. Lebensjahr vollendet haben. Die Zulage beträgt monatlich PLN 186,71 (46 €) (Anpassung
analog zu Renten).
Bestattungsbeihilfe: Leistung in Höhe von 4.000 PLN für Personen oder Einrichtungen, die die
Bestattungskosten getragen haben.
Rentenanpassung: Regelmäßige Anpassung am 1. März nach dem Kalenderjahr, in dem der
Verbraucherpreisindex gegenüber dem Kalenderjahr der letzten Anpassung auf mindestens
105 % gestiegen ist.
Kumulation mit Erwerbseinkommen: Die Invaliditätsrente und die vor dem Rentenalter bezogene
Altersrente werden ausgesetzt oder gekürzt, falls der Empfänger Erwerbseinkünfte über 70 % des
nationalen Durchschnittslohns erzielt.
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