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ARBEITSRECHT

Arbeitsvertrag
- Bestandteile, Gehalt, Mindestlohn, Probezeit, Befristung
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Arbeitszeit

- Stundenzahl, Pausen, Teilzeit
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Krankheit

- Entgeltfortzahlung
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Urlaub

- Urlaubsanspruch, Urlaubsentgelt
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Kündigung

- Kündigungsschutzgesetz, Fristen, Entschädigung
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Mütter und Eltern

- Mutterschutz, Elternzeit, Mutterschaftsgeld
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Arbeitnehmervertretung

- Betriebsrat, Gewerkschaften
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SOZIALE SICHERHEIT

Grundprinzipien
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Arbeitslosenversicherung

- Beiträge, Leistungen
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Familienleistungen

- Kindergeld, Elterngeld
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Kranken-/Krankengeldversicherung

- Sachleistungen, Geldleistungen, Zuzahlung, Pflegeversicherung und -leistungen
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Rentenversicherung

- Rentenanspruch, Altersgrenzen, Rentenarten, Rentenberechnung
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Unfallversicherung

- Versicherungsumfang, Sachleistungen, Geldleistungen
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Haftungsausschluss, Hinweise, Impressum

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Rentenversicherung in Deutschland

Wo bin ich versicherungspflichtig?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht im Beschäftigungsstaat.

Von welchem Staat erhalte ich meine Rente?

Die Rentnerinnen und Rentner erhalten eine Rente aus allen Ländern, in denen sie länger als ein Jahr Beiträge gezahlt haben. Aus jedem dieser Länder erhalten Sie eine Teilrente, für deren Berechnung die Beiträge und Versicherungszeiten im jeweiligen Staat zugrunde gelegt werden. Waren Sie in einem Land weniger als 12 Monate versichert, dann wird diese Zeit bei der Rente am Wohnsitz oder aus einem anderen Land, in dem Sie länger versichert waren, mitberücksichtigt. Für jede Teilrente gelten die Anspruchsvoraussetzungen des Landes, dessen Versicherungsträger die Rente gewährt. Wenn Sie z. B. in Polen wohnen und außer einer polnischen Rente auch eine Teilrente aus Deutschland beanspruchen, müssen Sie für die deutsche Rente das Rentenalter und die Wartezeit erreicht haben, wie sie in Deutschland gelten. Wird die Wartezeit durch die Versicherungszeiten im jeweiligen Land nicht erfüllt, können die Beitragszeiten der verschiedenen Länder zusammengerechnet werden, damit ein Anspruch begründet ist. Um Rente zu erhalten, muss man drei bis vier Monate vor Rentenbezug beim zuständigen Versicherungsträger am Wohnsitz einen Antrag stellen. Dieser leitet das Verfahren mit den Versicherungsträgern der anderen Staaten, in denen man versichert war, ein.

Formulare: Serie P – für Rentenleistungen (Pensions-)

Rentenversicherung in Deutschland

In Deutschland gibt es ein solidarisch finanziertes Alterssicherungssystem nach dem Umlageverfahren.
Die Altersgrenzen für die unterschiedlichen Rentenarten werden schrittweise angehoben. Dies führt dazu, dass in Abhängigkeit vom Geburtsjahrgang unterschiedliche Altersgrenzen für den Anspruch auf Rente ohne Abschläge bestehen. Für einige Jahrgänge wurde ein Vertrauensschutz festgeschrieben. Jahrgangsbezogene konkrete Informationen erhalten Sie unter www.deutscherentenversicherung. de.

Welche Voraussetzungen gibt es für die Rente?

Die Regelaltersrente erhalten Versicherte auf Antrag, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und die allgemeine Wartezeit (Mindestversicherungszeit) von 5 Jahren erfüllen. Ab dem Jahr 2012 wird die Regelaltersgrenze schrittweise angehoben, bis sie im Jahr 2031 bei 67. Lebensjahren liegt.

Auf die allgemeine Wartezeit sind anzurechnen:

  • Beitragszeiten (Pflicht- und freiwillige Beiträge)
  • Kindererziehungszeiten (die ersten drei Jahre nach der Geburt des Kindes)
  • Pflichtbeiträge für Zeiten der nicht berufsmäßigen Pflege eines Angehörigen
  • Zeiten aus dem Versorgungsausgleich
  • Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragszahlung des Arbeitgebers
  • Ersatzzeiten (z. B. Wehrdienst, Zivildienst)

Neben der Regelaltersrente gibt es weitere Rentenarten wie die Altersrente für Frauen, für langjährige Versicherte, für Schwerbehinderte sowie nach Altersteilzeitarbeit. Die Voraussetzungen und Altersgrenzen finden Sie unter www.deutsche-rentenversicherung.de.

Bei der Regelaltersrente bestehen keine Hinzuverdienstgrenzen. Bei den anderen Rentenarten dürfen Vollrentner zu ihrer Rente monatlich nicht mehr als 400 EUR brutto dazu verdienen. Zur Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen bei Teilrenten siehe www.deutsche-rentenversicherung.de.

Witwen-/Witwerrente: Anspruch besteht, wenn der verstorbene Ehegatte die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt oder bereits eine Rente bezogen hat. Anspruch auf eine "große" Witwen- /Witwerrente besteht, sofern Witwen/Witwer das 45. Lebensjahr vollendet haben oder ein waisenrentenberechtigtes Kind, welches das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen oder für ein behindertes Kind sorgen oder vermindert erwerbsfähig sind. Die Rente beträgt 60 % der Rente wegen voller Erwerbsminderung des verstorbenen Versicherten. Sind die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so besteht Anspruch auf eine "kleine" Witwenrente beziehungsweise Witwerrente. Diese Rente beträgt 25 % der Rente wegen voller Erwerbsminderung des verstorbenen Versicherten.
Für Ehepaare, die nach dem 31.12.2001 geheiratet haben oder bei denen beide Partner nach dem 1.1.1962 geboren sind, gibt es ein neues Hinterbliebenenrecht. So beträgt die „große“ Witwenrente nur noch 55 %, dafür erhalten Hinterbliebene, die Kinder erzogen haben, einen dynamischen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten, der zur Witwen-/Witwerrente geleistet wird. Die Auszahlung der „kleinen“ Witwenrente wird auf 24 Monate begrenzt. Für den Bezug der großen Witwen-/ Witwerrente wird die Altersgrenze angehoben. Sie wird bei Todesfällen nach dem 31.12.2011 stufenweise vom 45. auf das 47. Lebensjahr bis 2029 angehoben.

Halbwaisenrente/Waisenrente: Berechtigt sind leibliche Kinder, Stiefkinder und Pflegekinder sowie Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden. Voraussetzung ist, dass von dem Verstorbenen die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt wurde. Waisenrente wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Darüber hinaus längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres bei Schulausbildung oder Berufsausbildung, Ableistung eines freiwilligen sozialen oder eines freiwilligen ökologischen Jahres, Behinderung, sofern bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.

Werden Renten besteuert?

Falls die Rente in Deutschland besteuert werden muss gilt, dass seit dem 01.01.2005 in Deutschland 50 % einer Rente steuerpflichtig ist. Der steuerpflichtige Anteil soll für kommende Rentnergenerationen bis zum Jahr 2040 steigen. Ab dem Jahr 2040 sind Renten dann zu 100 % steuerpflichtig. Der Anteil beträgt für Neurentner 62 % (2011) bzw. 64 % (2012).

Wie wird die Rente berechnet?

Die Höhe der Rente richtet sich nach dem gesamten Versicherungsleben:

  • nach der Anzahl der zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten wie Beitragszeiten
  • Anrechnungszeiten (z. B. Schulausbildung) oder
  • Berücksichtigungszeiten (z. B. Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr des Kindes)
  • und nach der Höhe der während des gesamten Versicherungslebens eingezahlten Beiträge.

Für die Berechnung der Rentenhöhe werden sämtliche Zeiten bis zum Beginn der Rente berücksichtigt und evtl. um die Zurechnungszeit erhöht.

Monatliche Rente = Persönliche Entgeltpunkte x aktueller Rentenwert.

Die Anzahl der Entgeltpunkte macht eine Aussage über die Versicherungszeiten und die Höhe des individuellen Verdienstes im Verhältnis zum Durchschnittsverdienst aller Versicherten. Entsprach Ihr Verdienst während eines Jahres genau dem Durchschnittsverdienst, erhalten Sie einen Entgeltpunkt. Die persönlichen Entgeltpunkte ergeben sich aus der Summe aller Entgeltpunkte multipliziert mit dem Zugangsfaktor. Dieser berücksichtigt das persönliche Rentenzugangsalter. Er beträgt bei einem Rentenantritt von 65 Jahren 1,0. Er vermindert sich für jeden Kalendermonat, den die Rente vorzeitig in Anspruch genommen wird. Bei Inanspruchnahme der Rente nach Vollendung des 65. Lebensjahres wird er pro Monat erhöht. Der aktuelle Rentenwert (ab 01.07.2011) beträgt 24,37 EUR in den neuen Bundesländern und 27,47 EUR in den alten Bundesländern.

Rentenanpassung

Die Rentenanpassung erfolgt regelmäßig zum 1. Juli eines Jahres durch die Veränderung des aktuellen Rentenwertes. Der Bestimmung des aktuellen Rentenwertes wird die Entwicklung der Löhne und Gehälter der Beschäftigten zugrunde gelegt. Weiter werden Veränderungen bei den Aufwendungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die gesetzliche und private Altersvorsorge berücksichtigt. Seit 2005 wird durch einen Nachhaltigkeitsfaktor auch die Entwicklung des zahlenmäßigen Verhältnisses von Rentnern und Beitragszahlern bei der Rentenanpassung berücksichtigt. Durch eine gesetzliche Schutzklausel wird sichergestellt, dass sich die Bruttorente durch die Rentenanpassung nicht vermindern kann.