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ARBEITSRECHT

Arbeitsvertrag
- Bestandteile, Gehalt, Mindestlohn, Probezeit, Befristung
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Arbeitszeit

- Stundenzahl, Pausen, Teilzeit
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Krankheit

- Entgeltfortzahlung
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Urlaub

- Urlaubsanspruch, Urlaubsentgelt
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Kündigung

- Kündigungsschutzgesetz, Fristen, Entschädigung
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Mütter und Eltern

- Mutterschutz, Elternzeit, Mutterschaftsgeld
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Arbeitnehmervertretung

- Betriebsrat, Gewerkschaften
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SOZIALE SICHERHEIT

Grundprinzipien
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Arbeitslosenversicherung

- Beiträge, Leistungen
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Familienleistungen

- Kindergeld, Elterngeld
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Kranken-/Krankengeldversicherung

- Sachleistungen, Geldleistungen, Zuzahlung, Pflegeversicherung und -leistungen
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Rentenversicherung

- Rentenanspruch, Altersgrenzen, Rentenarten, Rentenberechnung
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Unfallversicherung

- Versicherungsumfang, Sachleistungen, Geldleistungen
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Haftungsausschluss, Hinweise, Impressum

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Krankenversicherung und Krankengeldversicherung in Tschechien

Arbeitnehmer sind in dem Land versichert, in dem sie arbeiten. Falls sie gleichzeitig in zwei Ländern arbeiten, müssen sie sich im Wohnsitzland versichern. Zu beachten ist, dass es zwischen den drei Ländern Unterschiede bezüglich der Versicherungsarten gibt. Konkrete Informationen erhalten Sie auf den folgenden Seiten zu den Ländern.

Was sind Sachleistungen und Geldleistungen?

Sachleistungen umfassen beispielsweise ambulante und stationäre medizinische Behandlungen, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel sowie gegebenenfalls die Rückvergütung der Kosten für solche Leistungen.

Geldleistungen stellen einen Ausgleich für den Lohnausfall bei Krankheit (Krankengeld) und bei Mutterschaft (Mutterschaftsgeld/Wochengeld) dar.

Die gesetzliche Kranken- und Krankengeldversicherung umfasst sowohl Sachleistungen als auch Geldleistungen. Sachleistungen können grenzüberschreitend in Anspruch genommen werden. Für Geldleistungen gelten dagegen immer die Vorschriften des Versicherungslandes.

Was versteht man unter Sachleistungsaushilfe?

Darunter versteht man die Zusammenarbeit von Krankenversicherungen der verschiedenen Länder mit dem Ziel, den Versicherten grenzüberschreitend Sachleistungen zu gewähren. Wenn Arbeitnehmer im Erwerbsland versichert sind, können sie und ihre mitversicherten Angehörigen Sachleistungen im Staat des Wohnsitzes nach den dort geltenden Regeln in Anspruch nehmen. Wenn Arbeitnehmer im Wohnsitzland krankenversichert sind, wird ihnen grundsätzlich auch im Land, in dem sie arbeiten, Behandlung und Versorgung gewährt. Die Sachleistungshilfe greift jedoch nur, wenn Arbeitnehmer in einer gesetzlichen Krankenversicherung sind. Sind Arbeitnehmer bei einer Privatkrankenkasse bzw. zu einem Privattarif versichert, sollten sie sich informieren, ob sie Leistungen im jeweils anderen Land in Anspruch nehmen können.

Praktische Umsetzung der Sachleistungsaushilfe: Wenn Arbeitnehmer im Erwerbsland versichert sind und sie oder ihre Familie am Wohnort zum Arzt gehen oder sonstige medizinische Leistungen in Anspruch nehmen wollen, müssen sie sich vorher an ihre Krankenversicherung wenden und um Ausstellung des Formulars S1 (ehemals E106) bitten. Das Formular wird von der zuständigen Krankenversicherung im Wohnsitzland benötigt, damit diese mit dem Arzt, der Apotheke, dem Krankenhaus o.ä. abrechnen kann. Von der Krankenkasse am Wohnort erhalten Arbeitnehmer Krankenscheine. Sie können damit die gesetzlich vorgeschriebenen Sachleistungen im Land des Wohnsitzes beanspruchen, so als ob sie dort versichert wären.

Krankenversicherung für Arbeitslose und Rentner

Arbeitslose sind am Wohnort krankenversichert, wenn sie dort Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen. Rentner sind in der Regel im Land, in dem Sie wohnen, krankenversichert. Wenn jedoch Rentner die Rente ausschließlich durch Erwerbstätigkeit im Ausland beziehen, müssen sie sich auch dort versichern. Dies sind allgemeine Richtlinien. Es empfiehlt sich, die Versicherungspflicht für den Einzelfall abklären zu lassen.

Krankenversicherung in Tschechien

Eine Besonderheit in Tschechien ist, dass die Krankengeldversicherung und die Krankenversicherung zwei gesonderte Systeme sind.
In der Krankenversicherung sind alle pflichtversichert, darunter alle in Tschechien abhängig Beschäftigten. Alle sind in einem System der so genannten allgemeinen Krankenversicherung versichert. Für Zusatzleistungen kann eine private Krankenversicherung abgeschlossen werden. In der Krankengeldversicherung sind alle abhängig Beschäftigten pflichtversichert.

Welches Krankengeld steht mir aus der Krankengeldversicherung zu?

Anspruch auf Krankengeld besteht grundsätzlich ab dem 15. (bis Ende 2012: 22.) Kalendertag einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit. Das Krankengeld wird pro Kalendertag gezahlt. Die Dauer des Bezugszeitraums beträgt höchstens 380 Kalendertage ab Entstehungszeitpunkt der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit bzw. der Anordnung einer Quarantäne, sofern nicht anders festgelegt wird.
Die Höhe des Krankengeldes pro Kalendertag beträgt 60 % der reduzierten Tagesbemessungsgrundlage für den gesamten Bezugszeitraum.
Die reduzierte Tagesbemessungsgrundlage wird berechnet, indem von den durchschnittlichen sozialversicherungspflichtigen Einnahmen pro Tag (= Tagesbemessungsgrundlage)

  • 90 % des Betrags bis zur ersten Reduzierungsgrenze (2011: 825 CZK; 2012: 838 CZK) zuzüglich
  • 60 % des darüber liegenden Betrags bis zur zweiten Reduzierungsgrenze (2011: 1.237 CZK; 2012: 1.257 CZK) zuzüglich
  • 30 % des zwischen der zweiten und der dritten Reduzierungsgrenze (2011: 2.474 CZK; 2012: 2.514 CZK) liegenden Betrags beim Krankengeld sowie bei der finanziellen Unterstützung bei der Pflege eines Angehörigen angerechnet werden.

Der über die dritte Reduzierungsgrenze hinausgehende Betrag bleibt dabei unberücksichtigt.

Bei dem Mutterschaftsgeld und dem Einkommensverlustausgleich bei Schwangerschaft und Mutterschaft wird bei der Reduzierung gleichermaßen vorgegangen, jedoch mit dem Unterschied, dass der Betrag bis zur ersten Reduzierungsgrenze in voller Höhe angerechnet wird. Die Höhe der ab dem 1.1. des jeweiligen Kalenderjahres gültigen Reduzierungsgrenzen wird vom Ministerium für Arbeit und Soziales durch Veröffentlichung im Gesetzesblatt bekannt gegeben.

Keinen Anspruch auf Krankengeld haben z. B. Versicherte, die ihre vorübergehende Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt haben sowie Versicherte, denen während ihrer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit oder der angeordneten Quarantäne Anspruch auf Bezug der Altersrente entstanden ist, sofern die versicherte Tätigkeit vor dem Tag beendet wurde, ab dem der Anspruch auf Bezug der Altersrente entstanden ist. In diesem Falle erlischt der Krankengeldanspruch am letzten Tag vor dem Kalendertag, ab dem der Anspruch auf Altersrente entstanden ist.

Andere Leistungen aus der Krankengeldversicherung

Beihilfe zur Pflege (früher Beihilfe zur Pflege von Familienmitgliedern) für Arbeitnehmer, die ein krankes Kind oder ein erwachsenes Mitglied ihrer Haushaltsgemeinschaft pflegen oder die in bestimmten Fällen auch ein gesundes Kind betreuen (z. B. wenn die Schule wegen einer Epidemie unerwartet vorübergehend geschlossen werden musste usw.). Bedingungen: gemeinsamer Haushalt mit der betroffenen Person (außer bei Kindern unter 10 Jahren) und keine andere Person für die Pflege verfügbar. Maximale Bezugsdauer:

  • 9 Kalendertage pro Einzelfall,
  • 16 Kalendertage für Alleinerziehende, die für mindestens ein schulpflichtiges Kind im Alter bis 16 Jahren sorgen.

Es gibt keine Karenzzeit. Die Höhe beträgt 60 % der Tagesbemessungsgrundlage.

Von der Krankenversicherung bezahlte Leistungen der Gesundheitsversorgung

  • Vorsorgeuntersuchungen
  • Rettungs- und Notfalldienst
  • Patienten-Transport
  • ambulante und stationäre Heilbehandlung, einschließlich diagnostischer Untersuchungen, Rehabilitation und Pflege chronisch Kranker
  • Medikamente und medizinische Hilfsmittel
  • zahnärztliche Behandlungen
  • Kurbehandlung

Kosten für zahnärztliche Behandlung werden von der Krankenversicherung lediglich in einem festgelegten Umfang bezahlt. In vielen Fällen ist eine Selbstbeteiligung der Versicherten erforderlich. Durch die Gesundheitsreform vom Herbst 2011 wird zudem eine generelle Unterscheidung zwischen Regel-/Standardversorgung und zuzahlungspflichtiger Zusatzversorgung eingeführt. Viele Eingriffe (z B. moderne OP-Verfahren) werden mit z. T. erheblichen Zusatzkosten für die Patienten verbunden sein. Eine genaue Festlegung wird wohl erst 2012 erfolgen, so dass diese Unterscheidung wahrscheinlich erst 2013 wirksam werden kann.

Zuzahlungen und Gebühren

Kosten für viele Heil- und Hilfsmittel werden nur bis zu einer gewissen Höhe oder ggf. gar nicht erstattet. Daher ist oft eine Zuzahlung durch die Versicherten nötig. Versicherte müssen außerdem folgende Gebühren zahlen: 30 CZK für jeden Arzt- und Zahnarztbesuch, 30 CZK für jedes verschriebene Medikament (ab 2012 nur noch 30 CZK pro Rezept, wobei Medikamente bis 50 CZK selbst zu zahlen sind), 100 CZK pro Tag bei Krankenhaus- oder 44 Kuraufenthalt, 90 CZK für den medizinischen Notdienst. Bestimmte Patientengruppen (z. B. Kinder bis 18 Jahre) und bestimmte Behandlungen (z. B. Vorsorgeuntersuchungen) sind von den Gebühren befreit. Außerdem gilt für Zuzahlungen und Gebühren eine Obergrenze von 5.000 CZK (2.500 CZK für Kinder unter 18 J. und Senioren über 65 J.) pro Kalenderjahr.

Pflegebedürftigkeit

Notwendige Gesundheitsleistungen werden vom öffentlichen Krankenversicherungssystem gezahlt, unabhängig davon, ob es sich um Pflegebedürftigkeit handelt oder nicht. Pflegeleistungen werden vom Staat (Pflegegeld) und aus Zuschüssen des Staates und der Regionen an Leistungserbringer finanziert.

Grundprinzipien: Die Langzeitpflege erfolgt nicht im Rahmen eines eigenständigen Systems (wie in Deutschland im Falle der Pflegeversicherung), sondern einerseits als Teil des Gesundheitswesens im Zuständigkeitsbereich des Gesundheitsministeriums und anderseits im System der sozialen Dienstleistungen, für die das Ministerium für Arbeit und Soziales zuständig ist. Beide Systeme haben ihre eigenen gesetzlichen Regelungen, unabhängige Zulassungs- und Qualitätskriterien und unterschiedliche Finanzierungsmethoden.

Anwendungsbereich: Die Zielgruppe für Pflege besteht aus älteren Menschen, Menschen mit Behinderung und chronisch Kranken, deren Selbsthilfefähigkeit und Selbstständigkeit eingeschränkt sind. Pflegegeld wird an pflegebedürftige Personen gewährt. Der Betrag wird an dem Bedarf an Pflege durch andere Personen für mehr als ein Jahr bemessen: Pflegestufen I bis IV, mit unterschiedlichen Bedingungen für Erwachsene und Kinder.
Pflegestufen: 4 Stufen der Bedürftigkeit (Pflegestufen): leichte, mittlere, schwere und völlige (Pflege-) Bedürftigkeit aufgrund eines langfristig beeinträchtigten Gesundheitszustandes. Dauer der Leistungen: Keine Begrenzung
Begutachtung: Die Bedürftigkeit der anspruchsberechtigten Person wird durch einen Sozialarbeiter der zuständigen Gemeindeverwaltung und anschließend einen Amtsarzt des zuständigen Arbeitsamtes beurteilt.

Sachleistungen:

  • Pflege im Haushalt (familiäre Pflege, mobile oder ambulante Pflegedienste)
  • Teilstationäre Pflege (Tages- und Wochenpflegeeinrichtungen, Entlastungspflege)
  • Vollstationäre Pflege (Pflege-/Seniorenheime, Einrichtungen für Behinderte, Suchtkranke usw.)

Geldleistungen: Das Pflegegeld ist zur Deckung der Ausgaben für Pflege und Betreuung des Pflegebedürftigen bestimmt. Seine zweckgerechte Verwendung wird durch die zuständige Gemeindeverwaltung geprüft.

Pflegegeld an Pflegebedürftige unter 18 Jahren (pro Monat):

  • Stufe I: 3.000 CZK (117 €)
  • Stufe II: 5.000 CZK (195 €)
  • ab 2012: 6.000 CZK (234 €)
  • Stufe III: 9.000 CZK (352 €)
  • Stufe IV: 12.000 CZK (467 €)

Pflegegeld für Pflegebedürftige über 18 Jahren (pro Monat):

  • Stufe I: 800 CZK (31 €)
  • Stufe II: 4.000 CZK (156 €)
  • Stufe III: 8.000 CZK (313 €)
  • Stufe IV: 12.000 CZK (467 €)