|
ARBEITSRECHT
Arbeitsvertrag - Bestandteile, Gehalt, Mindestlohn, Probezeit, Befristung
  
Arbeitszeit - Stundenzahl, Pausen, Teilzeit
  
Krankheit - Entgeltfortzahlung
  
Urlaub - Urlaubsanspruch, Urlaubsentgelt
  
Kündigung - Kündigungsschutzgesetz, Fristen, Entschädigung
  
Mütter und Eltern - Mutterschutz, Elternzeit, Mutterschaftsgeld
  
Arbeitnehmervertretung - Betriebsrat, Gewerkschaften
  
SOZIALE SICHERHEIT
Grundprinzipien
  
Arbeitslosenversicherung - Beiträge, Leistungen
  
Familienleistungen - Kindergeld, Elterngeld
  
Kranken-/Krankengeldversicherung - Sachleistungen, Geldleistungen, Zuzahlung, Pflegeversicherung und -leistungen
  
Rentenversicherung - Rentenanspruch, Altersgrenzen, Rentenarten, Rentenberechnung
  
Unfallversicherung - Versicherungsumfang, Sachleistungen, Geldleistungen
  
Haftungsausschluss, Hinweise, Impressum
  
|
|
Krankenversicherung und Krankengeldversicherung in Polen
Arbeitnehmer sind in dem Land versichert, in dem sie arbeiten. Falls sie gleichzeitig in zwei Ländern
arbeiten, müssen sie sich im Wohnsitzland versichern. Zu beachten ist, dass es zwischen
den drei Ländern Unterschiede bezüglich der Versicherungsarten gibt. Konkrete Informationen
erhalten Sie auf den folgenden Seiten zu den Ländern.
Was sind Sachleistungen und Geldleistungen?
Sachleistungen umfassen beispielsweise ambulante und stationäre medizinische Behandlungen,
Arznei-, Heil- und Hilfsmittel sowie gegebenenfalls die Rückvergütung der Kosten für solche
Leistungen.
Geldleistungen stellen einen Ausgleich für den Lohnausfall bei Krankheit (Krankengeld) und bei
Mutterschaft (Mutterschaftsgeld/Wochengeld) dar.
Die gesetzliche Kranken- und Krankengeldversicherung umfasst sowohl Sachleistungen als auch
Geldleistungen. Sachleistungen können grenzüberschreitend in Anspruch genommen werden.
Für Geldleistungen gelten dagegen immer die Vorschriften des Versicherungslandes.
Was versteht man unter Sachleistungsaushilfe?
Darunter versteht man die Zusammenarbeit von Krankenversicherungen der verschiedenen
Länder mit dem Ziel, den Versicherten grenzüberschreitend Sachleistungen zu gewähren. Wenn
Arbeitnehmer im Erwerbsland versichert sind, können sie und ihre mitversicherten Angehörigen
Sachleistungen im Staat des Wohnsitzes nach den dort geltenden Regeln in Anspruch nehmen.
Wenn Arbeitnehmer im Wohnsitzland krankenversichert sind, wird ihnen grundsätzlich auch im
Land, in dem sie arbeiten, Behandlung und Versorgung gewährt. Die Sachleistungshilfe greift jedoch
nur, wenn Arbeitnehmer in einer gesetzlichen Krankenversicherung sind. Sind Arbeitnehmer
bei einer Privatkrankenkasse bzw. zu einem Privattarif versichert, sollten sie sich informieren, ob
sie Leistungen im jeweils anderen Land in Anspruch nehmen können.
Praktische Umsetzung der Sachleistungsaushilfe: Wenn Arbeitnehmer im Erwerbsland versichert
sind und sie oder ihre Familie am Wohnort zum Arzt gehen oder sonstige medizinische Leistungen
in Anspruch nehmen wollen, müssen sie sich vorher an ihre Krankenversicherung wenden und
um Ausstellung des Formulars S1 (ehemals E106) bitten. Das Formular wird von der zuständigen
Krankenversicherung im Wohnsitzland benötigt, damit diese mit dem Arzt, der Apotheke, dem
Krankenhaus o.ä. abrechnen kann. Von der Krankenkasse am Wohnort erhalten Arbeitnehmer
Krankenscheine. Sie können damit die gesetzlich vorgeschriebenen Sachleistungen im Land des
Wohnsitzes beanspruchen, so als ob sie dort versichert wären.
Krankenversicherung für Arbeitslose und Rentner
Arbeitslose sind am Wohnort krankenversichert, wenn sie dort Leistungen der Arbeitslosenversicherung
beziehen. Rentner sind in der Regel im Land, in dem Sie wohnen, krankenversichert.
Wenn jedoch Rentner die Rente ausschließlich durch Erwerbstätigkeit im Ausland beziehen,
müssen sie sich auch dort versichern. Dies sind allgemeine Richtlinien. Es empfiehlt sich, die
Versicherungspflicht für den Einzelfall abklären zu lassen.
Krankenversicherung in Polen
Eine Besonderheit des polnischen Sozialversicherungssystems ist die Trennung der Krankengeldversicherung
und der Krankenversicherung. Aus der Krankengeldversicherung werden Geldleistungen
im Falle von Erkrankung und von Mutterschaft, die nach Maßgabe des Gesetzes vom
25. Juni 1999 geregelt werden, bewilligt. Personen, die dieser Sozialversicherung (d. h. der Krankengeldversicherung)
unterliegen, haben Anspruch auf Krankengeld, Rehabilitationsleistungen,
Ausgleichszahlungen, Mutterschaftsgeld und Pflegegeld.
Die Krankengeldversicherung ist für Arbeitnehmer, Mitglieder landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften
und genossenschaftlicher Landwirtschaftskreise sowie für Wehrersatzdienstleistende
obligatorisch. Freiwillig ist die Versicherung für den Krankheitsfall unter anderem für
Personen, die in Heimarbeit beschäftigt sind, und für Personen, die auf Grundlage eines Agenturvertrags,
eines Werkvertrags oder eines anderen Vertrags über die Erbringung von Dienstleistungen
entsprechend den Vorschriften des Zivilgesetzbuchs tätig sind.
Krankengeld
Versicherte erlangen Anspruch auf Krankengeld nach Ablauf von 30 Tagen des ununterbrochenen
Bestehens einer Krankengeldversicherung – im Fall der Pflichtversicherung bzw. 90 Tagen
des ununterbrochenen Bestehens einer Krankengeldversicherung – im Fall der freiwilligen Versicherung.
Der Anspruch auf Krankengeld besteht nicht länger als für 182 Tage bzw. im Falle von
Erwerbsunfähigkeit aufgrund von Tuberkulose oder während der Schwangerschaft nicht länger
als für 270 Tage.
Das monatliche Krankengeld beträgt:
- 80 % der Bemessungsgrundlage für die Unterstützung,
- 70 % der Bemessungsgrundlage für die Unterstützung für die Dauer von Krankenhausaufenthalten,
- 100 % der Bemessungsgrundlage für die Unterstützung, falls die Erwerbsunfähigkeit während
einer Schwangerschaft eintritt, durch einen Unfall auf dem Weg zur Arbeitsstätte bzw. von der
Arbeitsstätte nach Hause oder durch eine notwendige ärztliche Untersuchung ausgelöst wird,
die für potenzielle Spender sowie Empfänger von Zellen, Gewebe und Organen vorgesehen
ist.
Die Bemessungsgrundlage des Krankengeldes für Arbeitnehmer bildet die durchschnittliche monatliche
Vergütung in den dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit vorangegangenen 12 Kalendermonaten.
Grundlage für die Zahlung von Krankengeld ist ein entsprechendes ärztliches Gutachten,
ausgestellt auf dem Vordruck des polnischen Sozialversicherungsträgers (ZUS ZLA), das
dem Arbeitgeber innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt vorgelegt werden muss. Die Bemessungsgrundlage
des Krankengeldes für Versicherte, die keine Arbeitnehmer sind, bildet das Einkommen
in den dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit vorangegangenen 12 Kalendermonaten.
Der Anspruch auf Krankengeld während einer Erwerbsunfähigkeit besteht nicht für Zeiten, in denen
der Versicherte aufgrund bestimmter Vergütungsvorschriften weiterhin Anspruch auf Vergütung
hat. Der Anspruch auf Krankengeld besteht gleichfalls nicht für Zeiten der Erwerbsunfähigkeit
während unbezahlten Urlaubs, Erziehungsurlaubs sowie Untersuchungshaft oder der Verbüßung
einer Freiheitsstrafe.
Rehabilitationsleistungen
Die Bereitstellung von Rehabilitation gilt für Versicherte, die den Anspruch auf Krankengeld ausgeschöpft
haben, aber noch nicht in der Lage sind zu arbeiten und die eine weitere Behandlung
oder Rehabilitation zur Vollendung der Heilung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit prognostiziert
bekommen. Diese Rückstellung wird für den Zeitraum gewährt, der zur Wiederherstellung
der Arbeitsfähigkeit notwendig ist, jedoch nicht mehr als 12 Monate beträgt. Die Entscheidung
über die Rehabilitation im Rahmen der Sozialversicherungsanstalt wird nach Rücksprache
mit einem Chefarzt gewährt oder, falls es sich um eine Beschwerde handelt, auf der Grundlage
einer Entscheidung des Ärzteausschusses ZUS. Rehabilitationsbeihilfe ist nicht zulässig für Personen,
die Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit, Altersversorgung
oder auf Krankheitsurlaub haben.
Die Rehabilitationsleistung beträgt 90 % der Bemessungsgrundlage des Krankengeldes für die
ersten drei Monate der Leistungserbringung und falls die Arbeitsunfähigkeit in die Zeit der
Schwangerschaft fällt, wird die Leistung in Höhe von 100 % der Bemessungsgrundlage für Krankengeld
gezahlt. In sonstigen Fällen beträgt diese Leistung 75 % dieser Bemessungsgrundlage.
Pflegegeld
Pflegegeld wird gewährt, falls sie erforderlich ist, zur persönlichen Pflege von:
- einem Kind im Alter bis zu 8 Jahren im Falle:
- unerwarteter Schließung der Kinderkrippe, des Kindergartens oder der Schule, die das
Kind besucht,
- Geburt oder Erkrankung des Ehegatten des Versicherten, der das Kind ständig betreut,
wenn die Geburt oder Krankheit dieser Person es verhindert, das Sorgerecht auszuüben,
- des Aufenthalts des Versicherten, der das Kind ständig betreut, in einer Einrichtung des
Gesundheitswesens.
- einem kranken Kind unter dem Alter von 14 Jahren,
- einem weiteren kranken Familienmitglied (Ehepartner, Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Enkel,
Geschwister und Kinder über 14 Jahre), wenn sie sich in einem gemeinsamen Haushalt mit
dem Versicherten während der Dauer der Krankenpflege befinden.
Ist der Pflegebedürftige ein gesundes Kind unter 8 Jahren oder ein krankes Kind unter 14 Jahren,
so kann das Pflegegeld für bis zu 60 Tage pro Kalenderjahr beantragt werden. Ist der Pflegebedürftige
ein anderes Mitglied der Familie oder Kind über 14 Jahren, so wird das Pflegegeld für
einen Zeitraum von höchstens 14 Tagen gezahlt. Pflegegeld wird nur gewährt, wenn es keine
anderen Familienmitglieder gibt, die ein Kind betreuen können. Diese Regel gilt nicht im Falle eines
kranken Kindes unter dem Alter von 2 Jahren. Das monatliche Pflegegeld beträgt 80 % der
Basis-Vergütung.
Freie Arztwahl
Versicherte sind berechtigt, sich bei einem frei gewählten Allgemeinarzt (medizinische Grundversorgung)
zu registrieren, der einen Vertrag mit einem regionalen Nationalen Gesundheitsfonds
geschlossen hat. Zweimal im Jahr besteht die Möglichkeit eines Arztwechsels.
Zuzahlung zu Medikamenten
In einer offiziellen Arzneimittelliste werden Arzneimittel in 3 Klassen eingestuft:
- Grundlegende Medikamente mit einem Standardpreis: Patienten zahlen einen vom Gesundheitsminister
festgelegten Preis von höchstens 0,5 % des Mindestlohns
- Spezielle zusätzliche Medikamente: 30 % bis 50 % des Preises werden vom Versicherten
getragen
- Sonstige Medikamente sind voll vom Versicherten zu zahlen.
Medikamente in Krankenhäusern sind kostenfrei.
Zahnersatz
Kosten für Zahnersatz werden von der Versicherung einmal alle 5 Jahre erstattet.
Hilfsmittel
Der Gesundheitsminister legt die Kosten für Heil- und Hilfsmittel und den Beitrag des Versicherten
fest. Prothesen, Hörhilfen und Rollstühle sind kostenfrei, aber 30 % bis 50 % des Preises für
Brillengestelle und Brillengläser sind vom Versicherten zu tragen.
|