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ARBEITSRECHT

Arbeitsvertrag
- Bestandteile, Gehalt, Mindestlohn, Probezeit, Befristung
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Arbeitszeit

- Stundenzahl, Pausen, Teilzeit
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Krankheit

- Entgeltfortzahlung
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Urlaub

- Urlaubsanspruch, Urlaubsentgelt
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Kündigung

- Kündigungsschutzgesetz, Fristen, Entschädigung
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Mütter und Eltern

- Mutterschutz, Elternzeit, Mutterschaftsgeld
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Arbeitnehmervertretung

- Betriebsrat, Gewerkschaften
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SOZIALE SICHERHEIT

Grundprinzipien
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Arbeitslosenversicherung

- Beiträge, Leistungen
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Familienleistungen

- Kindergeld, Elterngeld
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Kranken-/Krankengeldversicherung

- Sachleistungen, Geldleistungen, Zuzahlung, Pflegeversicherung und -leistungen
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Rentenversicherung

- Rentenanspruch, Altersgrenzen, Rentenarten, Rentenberechnung
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Unfallversicherung

- Versicherungsumfang, Sachleistungen, Geldleistungen
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Haftungsausschluss, Hinweise, Impressum

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Krankenversicherung und Krankengeldversicherung in Deutschland

Arbeitnehmer sind in dem Land versichert, in dem sie arbeiten. Falls sie gleichzeitig in zwei Ländern arbeiten, müssen sie sich im Wohnsitzland versichern. Zu beachten ist, dass es zwischen den drei Ländern Unterschiede bezüglich der Versicherungsarten gibt. Konkrete Informationen erhalten Sie auf den folgenden Seiten zu den Ländern.

Was sind Sachleistungen und Geldleistungen?

Sachleistungen umfassen beispielsweise ambulante und stationäre medizinische Behandlungen, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel sowie gegebenenfalls die Rückvergütung der Kosten für solche Leistungen.

Geldleistungen stellen einen Ausgleich für den Lohnausfall bei Krankheit (Krankengeld) und bei Mutterschaft (Mutterschaftsgeld/Wochengeld) dar.

Die gesetzliche Kranken- und Krankengeldversicherung umfasst sowohl Sachleistungen als auch Geldleistungen. Sachleistungen können grenzüberschreitend in Anspruch genommen werden. Für Geldleistungen gelten dagegen immer die Vorschriften des Versicherungslandes.

Was versteht man unter Sachleistungsaushilfe?

Darunter versteht man die Zusammenarbeit von Krankenversicherungen der verschiedenen Länder mit dem Ziel, den Versicherten grenzüberschreitend Sachleistungen zu gewähren. Wenn Arbeitnehmer im Erwerbsland versichert sind, können sie und ihre mitversicherten Angehörigen Sachleistungen im Staat des Wohnsitzes nach den dort geltenden Regeln in Anspruch nehmen. Wenn Arbeitnehmer im Wohnsitzland krankenversichert sind, wird ihnen grundsätzlich auch im Land, in dem sie arbeiten, Behandlung und Versorgung gewährt. Die Sachleistungshilfe greift jedoch nur, wenn Arbeitnehmer in einer gesetzlichen Krankenversicherung sind. Sind Arbeitnehmer bei einer Privatkrankenkasse bzw. zu einem Privattarif versichert, sollten sie sich informieren, ob sie Leistungen im jeweils anderen Land in Anspruch nehmen können.

Praktische Umsetzung der Sachleistungsaushilfe: Wenn Arbeitnehmer im Erwerbsland versichert sind und sie oder ihre Familie am Wohnort zum Arzt gehen oder sonstige medizinische Leistungen in Anspruch nehmen wollen, müssen sie sich vorher an ihre Krankenversicherung wenden und um Ausstellung des Formulars S1 (ehemals E106) bitten. Das Formular wird von der zuständigen Krankenversicherung im Wohnsitzland benötigt, damit diese mit dem Arzt, der Apotheke, dem Krankenhaus o.ä. abrechnen kann. Von der Krankenkasse am Wohnort erhalten Arbeitnehmer Krankenscheine. Sie können damit die gesetzlich vorgeschriebenen Sachleistungen im Land des Wohnsitzes beanspruchen, so als ob sie dort versichert wären.

Krankenversicherung für Arbeitslose und Rentner

Arbeitslose sind am Wohnort krankenversichert, wenn sie dort Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen. Rentner sind in der Regel im Land, in dem Sie wohnen, krankenversichert. Wenn jedoch Rentner die Rente ausschließlich durch Erwerbstätigkeit im Ausland beziehen, müssen sie sich auch dort versichern. Dies sind allgemeine Richtlinien. Es empfiehlt sich, die Versicherungspflicht für den Einzelfall abklären zu lassen.

Krankenversicherung in Deutschland

In Deutschland wird zwischen der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung unterschieden. In der Regel sind Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Folgende Personengruppen können in die private Krankenversicherung wechseln: Abhängig Beschäftigte mit einem jährlichen Bruttoeinkommen von mindestens 49.500 EUR (2011) bzw. 50.850 EUR (2012) – Pflichtversicherungsgrenze –, Freiberufler, Selbständige und Beamte. Gesetzlich Versicherte haben auch die Möglichkeit, eine private Zusatzversicherung abzuschließen, die Zusatzleistungen zur gesetzlichen Krankenversicherung abdeckt. Informationen über die Leistungen der privaten Krankenversicherung erhält man bei den jeweiligen Krankenversicherungen. Die folgenden Informationen beziehen sich ausschließlich auf die gesetzliche Krankenversicherung.
Die Versicherten bekommen von ihrer Krankenversicherung eine Versicherungskarte (Chipkarte), mit der sie sämtliche ärztliche Leistungen nutzen können. Die Leistungen aus der deutschen Krankenversicherung können von Grenzgängern sowohl in Deutschland als auch in Polen und Tschechien in Anspruch genommen werden.

Krankengeld

Gesetzlich Krankenversicherte haben im Rahmen der Krankenbehandlung Anspruch auf Krankengeld, wenn sie arbeitsunfähig sind oder sie auf Kosten der Krankenkassen stationär in einem Krankenhaus (Krankenhausbehandlung) oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (Kuren) behandelt werden. Das Krankengeld wird ohne zeitliche Begrenzung gewährt, nachdem der Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber abgelaufen ist. Das Krankengeld beträgt 70 % des vor der Krankheit erzielten Bruttoeinkommens, maximal 90 % des Nettoeinkommens. Vom Krankengeld sind Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen. Für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ist das Krankengeld auf längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren begrenzt. Nach Beginn eines neuen Dreijahres-Zeitraumes besteht wegen derselben Krankheit ein erneuter Anspruch auf Krankengeld, wenn der mit Krankengeldanspruch Versicherte in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate wegen dieser Krankheit nicht arbeitsunfähig und erwerbstätig war bzw. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand.

Freie Arztwahl und Praxisgebühr

Die Versicherten können jeden Arzt bzw. jede Ärztin ihres Vertrauens aufsuchen. Gesetzlich Versicherte müssen in Deutschland beim ersten Arztbesuch im Quartal 10 EUR Praxisgebühr zahlen (gilt auch für Krankenhaus und Rettungsdienst). Die Praxisgebühr zahlen die Versicherten direkt beim Arzt. Gehen sie mehrmals im Quartal zum Arzt, fällt die Praxisgebühr nur einmal an. Dies gilt auch, wenn die Versicherten unterschiedliche Ärzte aufsuchen, vorausgesetzt sie haben eine Überweisung des Hausarztes zu den anderen Ärzten. Ohne Überweisung fällt die Praxisgebühr bei jedem einzelnen Arztbesuch an.
Bei einer zahnärztlichen Behandlung muss die Praxisgebühr zusätzlich gezahlt werden, auch wenn sie in diesem Quartal schon beim Hausarzt entrichtet wurde. Bei allen Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen bei Hausärzten, Fachärzten und Zahnärzten entfällt die Praxisgebühr. Sie entfällt auch, wenn der Versicherte unter 18 Jahre alt ist.

Zuzahlung zu Medikamenten

Versicherte unter 18 Jahren müssen zu Medikamenten nichts zuzahlen. Versicherte ab 18 Jahren müssen pro Medikament 10 % des Preises selbst bezahlen, jedoch mindestens 5 EUR und höchstens 10 EUR. Wenn das Medikament weniger als 5 EUR kostet, muss nur der tatsächliche Preis in voller 38 Höhe bezahlt werden. Dazu kommt, dass die Versicherten nicht mehr als 2 % ihres Bruttoeinkommens pro Jahr für Medikamente (und andere Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, die mit Zuzahlungen verbunden sind) ausgeben müssen. Daher lohnt es sich, Quittungen und Belege aufzuheben, um sie gegebenenfalls am Jahresende einreichen zu können. Falls eine schwerwiegende (chronische) Erkrankung vorliegt, muss der Versicherte nur 1 % des jährlichen Bruttoeinkommens für Zuzahlungen aufwenden. Ob eine schwerwiegende Erkrankung vorliegt, entscheidet die Krankenkasse. Für eine schwerwiegende Erkrankung müssen folgende Kriterien erfüllt sein: Mindestens ein Arztbesuch pro Quartal innerhalb eines Jahres und der Versicherte ist entweder pflegebedürftig (Pflegestufe 2 oder 3) oder der Grad seiner Behinderung bzw. seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit liegt bei mind. 60 % oder ohne ärztliche Behandlung ist eine Verschlimmerung der Krankheit zu erwarten.

Pflege und Therapie

Folgende Leistungen können die Versicherten nach Beantragung bei der Krankenkasse bzw. durch ärztliche Verordnung beanspruchen, wobei sie jeweils einen Teil der Kosten selbst zu übernehmen haben (Eigenbeteiligung):

  • Krankenhausbehandlung: Bis zum 28. Tag einer Krankenhausbehandlung im Jahr beträgt die Eigenbeteiligung für Versicherte ab dem 18. Lebensjahr 10 EUR je Kalendertag, höchstens jedoch 280 EUR in einem Jahr. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren zahlen keine Eigenbeteiligung. Die Eigenbeteiligung wird vom Versicherten direkt an das behandelnde Krankenhaus gezahlt.
  • Krankenpflege (außerhalb eines Krankenhauses): Erwachsene zahlen 10 % der Kosten für die von Logopäden, Krankengymnasten, Masseuren und Ergotherapeuten erbrachten Leistungen. Die Zuzahlung ist hier – wie bei den Medikamenten – auf 2 % bzw. 1 % des jährlichen Bruttoeinkommens begrenzt. Auskünfte über weitere Leistungen erteilen die entsprechenden Krankenkassen.

Vorsorge und Rehabilitation (Kur)

Der Begriff „Kur“ wird offiziell nicht mehr benutzt. Die früheren „Kuren“ werden nun als medizinische Vorsorgeleistungen und Rehabilitationen bezeichnet. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten, wenn kein anderer Sozialversicherungsträger (z. B. Rentenversicherung) dafür aufkommt. Hier gilt ebenfalls die bei der Krankenpflege genannte Zuzahlung. Einige Krankenkassen übernehmen auch die Kosten für „Kuren“ im Ausland.

Mutterschaftsvorsorge

  • Vorsorgeuntersuchungen während der Schwangerschaft und nach der Entbindung.
  • Mutterschaftsgeld (siehe Arbeitsrechtliche Bestimmungen)
  • Krankengeld (siehe oben)

Hilfsmittel

Hilfsmittel sind z. B. Hörhilfen, orthopädische Schuhe, Rollstühle etc. Sehhilfen (Brillen, Kontaktlinsen) werden erst ab einer anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % erstattet. Bei den Hilfsmitteln gilt ebenfalls die bei der Krankenpflege genannte Zuzahlung.

Fahrtkostenersatz

Medizinisch notwendige Fahrtkosten werden von der Krankenkasse ohne Zuzahlung übernommen (Verlegungsfahrt/Rettungsfahrt). Für Fahrten zu einer ambulanten Behandlung (z. B. 39 Dialyse) können die Versicherten im Einzelfall bei der Krankenkasse Erstattung beantragen. Auch bei Genehmigung haben sie eine Zuzahlung zu leisten.

Zahnersatz

Die Kosten des Zahnersatzes werden von den Krankenkassen nur zum Teil in Form eines befundbezogenen Festzuschusses übernommen. Der Versicherte erhält einen festen Betrag, der von der Art des Zahnersatzes unabhängig ist. Er hat Wahlfreiheit, welche Art von Zahnersatz er möchte.

Pflegeversicherung

Arbeitnehmer in Deutschland müssen zusätzlich zu den Krankenversicherungsbeiträgen immer auch Beiträge zur Pflegeversicherung leisten. Um Pflegeleistungen voll in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung zwei Jahre in die Pflegekasse als Mitglied eingezahlt haben oder familienversichert gewesen sein. Bei der Inanspruchnahme von Pflegeleistungen in Polen oder Tschechien erhalten die Versicherten Sachleistungen über die Sachleistungshilfe (siehe Krankenversicherung). Pflegegeldleistungen erhalten sie im Bedarfsfall von der deutschen Pflegeversicherung. Entsprechend des Umfangs des Hilfebedarfs werden die Pflegebedürftigen einer von drei Pflegestufen zugeordnet. Je nach Pflegestufe unterscheidet sich auch die Höhe der Leistungen.

Pflegestufe I: Erhebliche Pflegebedürftigkeit liegt vor bei einem mindestens einmal täglich erforderlichen Hilfebedarf bei mindestens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität). Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden. Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen. Die Leistungen betragen monatlich: bei vollstationärer Pflege 1.023 EUR (2011 + 2012); bei häuslicher Pflege für Pflegesachleistungen bis zu 440 EUR (2011) bzw. 450 EUR (2012) oder Pflegegeld 225 EUR (2011) bzw. 235 EUR (2012).

Pflegestufe II: Schwerpflegebedürftigkeit liegt vor bei einem mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten erforderlichen Hilfebedarf bei der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität). Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden. Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens drei Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen. Die Leistungen betragen monatlich: bei vollstationärer Pflege 1.279 EUR (2011 + 2012); bei häuslicher Pflege für Pflegesachleistungen bis zu 1.040 EUR (2011) bzw. 1.100 EUR (2012) oder Pflegegeld 430 EUR (2011) bzw. 440 EUR (2012).

Pflegestufe III: Schwerstpflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der Hilfebedarf so groß ist, dass er jederzeit gegeben ist und Tag und Nacht anfällt. Zusätzlich muss die pflegebedürftige Person mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens fünf Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) mindestens vier Stunden entfallen müssen. Die Leistungen betragen monatlich: bei vollstationärer Pflege 1.510 EUR (2011) bzw. 1.550 EUR (2012); bei häuslicher Pflege für Pflegesachleistungen bis zu 1.510 EUR (2011) bzw. 1.550 EUR (2012) oder Pflegegeld 685 EUR (2011) bzw. 700 EUR (2012). Bei einem außergewöhnlich hohen Pflegeaufwand kann in der Pflegestufe III auch ein Härtefall vorliegen (bis zu 1.918 EUR).

Der Versicherte hat die Möglichkeit gegen die Entscheidung seiner Pflegekasse Widerspruch einzulegen.
Weitere Informationen zu den Geld- und Sachleistungen sowie zur Kombination von Pflegesachleistungen und Pflegegeld erhalten Sie unter www.bmg.bund.de.