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ARBEITSRECHT

Arbeitsvertrag
- Bestandteile, Gehalt, Mindestlohn, Probezeit, Befristung
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Arbeitszeit

- Stundenzahl, Pausen, Teilzeit
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Krankheit

- Entgeltfortzahlung
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Urlaub

- Urlaubsanspruch, Urlaubsentgelt
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Kündigung

- Kündigungsschutzgesetz, Fristen, Entschädigung
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Mütter und Eltern

- Mutterschutz, Elternzeit, Mutterschaftsgeld
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Arbeitnehmervertretung

- Betriebsrat, Gewerkschaften
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SOZIALE SICHERHEIT

Grundprinzipien
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Arbeitslosenversicherung

- Beiträge, Leistungen
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Familienleistungen

- Kindergeld, Elterngeld
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Kranken-/Krankengeldversicherung

- Sachleistungen, Geldleistungen, Zuzahlung, Pflegeversicherung und -leistungen
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Rentenversicherung

- Rentenanspruch, Altersgrenzen, Rentenarten, Rentenberechnung
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Unfallversicherung

- Versicherungsumfang, Sachleistungen, Geldleistungen
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Haftungsausschluss, Hinweise, Impressum

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Familienleistungen in Tschechien

Unter Familienleistungen fallen Leistungen, die Familien erhalten, bis die Kinder selbst für ihren Unterhalt sorgen können (z.B. Kindergeld) und Leistungen, die in den ersten Lebensjahren des Kindes gewährt werden, wenn ein Elternteil nicht voll erwerbstätig ist und sich stattdessen um die Kinderbetreuung kümmert (z.B. Elterngeld).

In welchem Land erhalte ich Familienleistungen?

Grundsätzlich gilt, dass Sie die Leistungen vorrangig im Beschäftigungsland erhalten. Dies gilt beispielsweise dann, wenn die Eltern in unterschiedlichen Ländern der EU leben und arbeiten oder wenn nur ein Elternteil erwerbstätig ist und die Familie mit ihrem Kind in einem anderen Mitgliedsstaat lebt.

Wenn beide Eltern in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU erwerbstätig sind, ist der Anspruch in dem Beschäftigungsland vorrangig, das zugleich Wohnland des Kindes ist. Wichtig ist, dass der andere Staat nachrangig leistungsverpflichtet sein kann. In dem Fall wären von dort Unterschiedsbeträge zu leisten, falls die entsprechende Leistung dort höher ist, z. B. die Differenz zwischen dem Kindergeld in Tschechien und Deutschland bei einem Grenzgänger aus Deutschland, der in Tschechien erwerbstätig ist.

Wie hoch ist das Elterngeld?

Die bisherige Regelung sieht folgende Möglichkeiten des Elterngeldbezugs vor:

  • bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes i. H. v. 11.400 CZK (445 €) monatlich, falls dem betreffenden Elternteil Anspruch auf Mutterschaftsgeld oder Krankengeldleistungen bei Übernahme eines Kindes in Pflege i. H. v. 380 CZK (14 €) pro Kalendertag entstand, andernfalls
  • entweder bis zur Vollendung des 9. Monats und anschließend des 3. Lebensjahres des Kindes i. H. v. 7.600 CZK (297 €), falls der Elternteil Anspruch auf Mutterschaftsgeld oder Krankengeldleistungen bei Übernahme eines Kindes in Pflege unter 380 CZK hat und sich bis Ende des Kalendermonats, in dem das Kind 21 Monate alt wurde, für diesen Bezug entscheidet,
  • oder bis zur Vollendung des 9. Monats des Kindes i. H. v. 7.600 CZK und anschließend bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres des Kindes i. H. v. 3.800 CZK (148 €), falls kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld oder Krankengeldleistungen besteht.

Für Kinder mit (schwerer) Behinderung gelten Sonderregelungen mit längerer Bezugsdauer.

Nach der Neuregelung ab 2012 kann das Elterngeld grundsätzlich bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres des Kindes bezogen werden, wobei die Gesamtsumme pro Kind mit 220.000 CZK begrenzt ist. Für die Feststellung des Elterngeldanspruchs ist die Höhe der Tagesbemessungsgrundlage (TBG) zur Feststellung des Mutterschaftsgeldes oder des Krankengeldes bei Übernahme eines Kindes in Pflege nach dem Krankengeldversicherungsgesetz maßgeblich. Die Bemessungsgrundlage (BG) beträgt das 30fache der TBG und richtet sich nach dem durchschnittlichen Bruttolohn in den letzten 12 Monaten. Die Höchstgrenze für das Elterngeld beträgt 11.500 CZK (449 €) pro Monat. Grundsätzlich gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Wahlmöglichkeit bis zu einer Höhe von 11.500 CZK monatlich, falls für mind. einen der Eltern zutrifft, dass 70 % seiner BG zwischen 7.600 CZK (297 €) und 11.500 CZK liegen. Trifft dies für beide Eltern zu, wird von der höheren BG ausgegangen. Die gewählte Höhe des Elterngeldes darf dabei 70 % der BG nicht überschreiten.
  • Wahlmöglichkeit bis zu einer Höhe von 7.600 CZK monatlich, falls für mind. einen der Eltern zutrifft, dass 70 % seiner BG den Betrag von 7.600 CZK nicht überschreiten, oder falls die TBG zum Datum der Geburt des jüngsten Kindes nur deshalb nicht bestimmt werden kann, weil während des Bezugs des Elterngeldes für ein früher geborenes Kind die Bezugsfrist für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld abgelaufen ist, und der Anspruch auf Elterngeld für das jüngste Kind unmittelbar nach dem Anspruch auf Kindergeld für das ältere Kind entsteht. Auch hier gilt, dass die jeweils höhere BG herangezogen wird.
  • Kann für keinen der Eltern die TBG nach dem Krankengeldversicherungsgesetz bestimmt werden (z. B. wegen längerer Arbeitslosigkeit), beträgt das Elterngeld bis zur Vollendung des 9. Monats des Kindes 7.600 CZK und anschließend bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres 3.800 CZK (148 €).

Falls sich die Situation der Eltern ändert, kann der Bezugsmodus im Unterschied zur bisher geltenden Regelung in einem bestimmten Rahmen verändert bzw. angepasst werden. Außerdem dürfen Kinder ab 2 Jahren auch beim Bezug des Elterngeldes eine Kindertagesstätte ohne Einschränkung besuchen, bei Kindern unter 2 Jahren ist dies höchstens 46 Stunden pro Monat zulässig.