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ARBEITSRECHT
Arbeitsvertrag - Bestandteile, Gehalt, Mindestlohn, Probezeit, Befristung
  
Arbeitszeit - Stundenzahl, Pausen, Teilzeit
  
Krankheit - Entgeltfortzahlung
  
Urlaub - Urlaubsanspruch, Urlaubsentgelt
  
Kündigung - Kündigungsschutzgesetz, Fristen, Entschädigung
  
Mütter und Eltern - Mutterschutz, Elternzeit, Mutterschaftsgeld
  
Arbeitnehmervertretung - Betriebsrat, Gewerkschaften
  
SOZIALE SICHERHEIT
Grundprinzipien
  
Arbeitslosenversicherung - Beiträge, Leistungen
  
Familienleistungen - Kindergeld, Elterngeld
  
Kranken-/Krankengeldversicherung - Sachleistungen, Geldleistungen, Zuzahlung, Pflegeversicherung und -leistungen
  
Rentenversicherung - Rentenanspruch, Altersgrenzen, Rentenarten, Rentenberechnung
  
Unfallversicherung - Versicherungsumfang, Sachleistungen, Geldleistungen
  
Haftungsausschluss, Hinweise, Impressum
  
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Familienleistungen in Tschechien
Unter Familienleistungen fallen Leistungen, die Familien erhalten, bis die Kinder selbst für ihren
Unterhalt sorgen können (z.B. Kindergeld) und Leistungen, die in den ersten Lebensjahren des
Kindes gewährt werden, wenn ein Elternteil nicht voll erwerbstätig ist und sich stattdessen um die
Kinderbetreuung kümmert (z.B. Elterngeld).
In welchem Land erhalte ich Familienleistungen?
Grundsätzlich gilt, dass Sie die Leistungen vorrangig im Beschäftigungsland erhalten. Dies gilt
beispielsweise dann, wenn die Eltern in unterschiedlichen Ländern der EU leben und arbeiten
oder wenn nur ein Elternteil erwerbstätig ist und die Familie mit ihrem Kind in einem anderen
Mitgliedsstaat lebt.
Wenn beide Eltern in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU erwerbstätig sind, ist der Anspruch
in dem Beschäftigungsland vorrangig, das zugleich Wohnland des Kindes ist. Wichtig ist, dass
der andere Staat nachrangig leistungsverpflichtet sein kann. In dem Fall wären von dort Unterschiedsbeträge
zu leisten, falls die entsprechende Leistung dort höher ist, z. B. die Differenz zwischen
dem Kindergeld in Tschechien und Deutschland bei einem Grenzgänger aus Deutschland,
der in Tschechien erwerbstätig ist.
Wie hoch ist das Elterngeld?
Die bisherige Regelung sieht folgende Möglichkeiten des Elterngeldbezugs vor:
- bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes i. H. v. 11.400 CZK (445 €) monatlich,
falls dem betreffenden Elternteil Anspruch auf Mutterschaftsgeld oder Krankengeldleistungen
bei Übernahme eines Kindes in Pflege i. H. v. 380 CZK (14 €) pro Kalendertag entstand,
andernfalls
- entweder bis zur Vollendung des 9. Monats und anschließend des 3. Lebensjahres des
Kindes i. H. v. 7.600 CZK (297 €), falls der Elternteil Anspruch auf Mutterschaftsgeld oder
Krankengeldleistungen bei Übernahme eines Kindes in Pflege unter 380 CZK hat und sich
bis Ende des Kalendermonats, in dem das Kind 21 Monate alt wurde, für diesen Bezug
entscheidet,
- oder bis zur Vollendung des 9. Monats des Kindes i. H. v. 7.600 CZK und anschließend bis zur
Vollendung des 4. Lebensjahres des Kindes i. H. v. 3.800 CZK (148 €), falls kein Anspruch auf
Mutterschaftsgeld oder Krankengeldleistungen besteht.
Für Kinder mit (schwerer) Behinderung gelten Sonderregelungen mit längerer Bezugsdauer.
Nach der Neuregelung ab 2012 kann das Elterngeld grundsätzlich bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres
des Kindes bezogen werden, wobei die Gesamtsumme pro Kind mit 220.000 CZK
begrenzt ist. Für die Feststellung des Elterngeldanspruchs ist die Höhe der Tagesbemessungsgrundlage
(TBG) zur Feststellung des Mutterschaftsgeldes oder des Krankengeldes bei Übernahme
eines Kindes in Pflege nach dem Krankengeldversicherungsgesetz maßgeblich. Die
Bemessungsgrundlage (BG) beträgt das 30fache der TBG und richtet sich nach dem durchschnittlichen
Bruttolohn in den letzten 12 Monaten. Die Höchstgrenze für das Elterngeld beträgt
11.500 CZK (449 €) pro Monat. Grundsätzlich gibt es folgende Möglichkeiten:
- Wahlmöglichkeit bis zu einer Höhe von 11.500 CZK monatlich, falls für mind. einen der Eltern
zutrifft, dass 70 % seiner BG zwischen 7.600 CZK (297 €) und 11.500 CZK liegen. Trifft dies
für beide Eltern zu, wird von der höheren BG ausgegangen. Die gewählte Höhe des Elterngeldes
darf dabei 70 % der BG nicht überschreiten.
- Wahlmöglichkeit bis zu einer Höhe von 7.600 CZK monatlich, falls für mind. einen der Eltern
zutrifft, dass 70 % seiner BG den Betrag von 7.600 CZK nicht überschreiten, oder falls die
TBG zum Datum der Geburt des jüngsten Kindes nur deshalb nicht bestimmt werden kann,
weil während des Bezugs des Elterngeldes für ein früher geborenes Kind die Bezugsfrist für
den Anspruch auf Mutterschaftsgeld abgelaufen ist, und der Anspruch auf Elterngeld für das
jüngste Kind unmittelbar nach dem Anspruch auf Kindergeld für das ältere Kind entsteht. Auch
hier gilt, dass die jeweils höhere BG herangezogen wird.
- Kann für keinen der Eltern die TBG nach dem Krankengeldversicherungsgesetz bestimmt
werden (z. B. wegen längerer Arbeitslosigkeit), beträgt das Elterngeld bis zur Vollendung des
9. Monats des Kindes 7.600 CZK und anschließend bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres
3.800 CZK (148 €).
Falls sich die Situation der Eltern ändert, kann der Bezugsmodus im Unterschied zur bisher
geltenden Regelung in einem bestimmten Rahmen verändert bzw. angepasst werden. Außerdem
dürfen Kinder ab 2 Jahren auch beim Bezug des Elterngeldes eine Kindertagesstätte ohne
Einschränkung besuchen, bei Kindern unter 2 Jahren ist dies höchstens 46 Stunden pro Monat
zulässig.
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