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ARBEITSRECHT Arbeitsvertrag
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Familienleistungen in DeutschlandUnter Familienleistungen fallen Leistungen, die Familien erhalten, bis die Kinder selbst für ihren Unterhalt sorgen können (z.B. Kindergeld) und Leistungen, die in den ersten Lebensjahren des Kindes gewährt werden, wenn ein Elternteil nicht voll erwerbstätig ist und sich stattdessen um die Kinderbetreuung kümmert (z.B. Elterngeld). In welchem Land erhalte ich Familienleistungen?Grundsätzlich gilt, dass Sie die Leistungen vorrangig im Beschäftigungsland erhalten. Dies gilt beispielsweise dann, wenn die Eltern in unterschiedlichen Ländern der EU leben und arbeiten oder wenn nur ein Elternteil erwerbstätig ist und die Familie mit ihrem Kind in einem anderen Mitgliedsstaat lebt. Wenn beide Eltern in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU erwerbstätig sind, ist der Anspruch in dem Beschäftigungsland vorrangig, das zugleich Wohnland des Kindes ist. Wichtig ist, dass der andere Staat nachrangig leistungsverpflichtet sein kann. In dem Fall wären von dort Unterschiedsbeträge zu leisten, falls die entsprechende Leistung dort höher ist, z. B. die Differenz zwischen dem Kindergeld in Tschechien und Deutschland bei einem Grenzgänger aus Deutschland, der in Tschechien erwerbstätig ist. Wer hat Anspruch auf Kindergeld?Anspruch auf Kindergeld haben Eltern mindestens bis zum vollendeten 18. Lebensjahr des Kindes. Darüber hinaus wird Kindergeld bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes gezahlt, wenn es in keinem Beschäftigungsverhältnis steht und als Arbeitsuchender bei der Agentur für Arbeit in Deutschland oder bei einer staatlichen Arbeitsvermittlung in einem anderen EU-Land gemeldet ist. Bei Fehlen eines Ausbildungsplatzes sowie bei Ausbildung und Studium wird Kindergeld bis zum vollendeten 25. Lebensjahr gewährt. Behinderte Kinder haben unter bestimmten Voraussetzungen über das 25. Lebensjahr hinaus Anspruch auf Kindergeld. Für alle Kinder ab dem 18. Lebensjahr wird kein Kindergeld gezahlt, wenn es Einkünfte und Bezüge, mit denen es seinen Unterhalt oder seine Berufsausbildung bestreiten kann, von mehr als 8.004 EUR im Kalenderjahr hat. Kindergeld steht nicht zu, wenn für ein Kind Anspruch auf Leistungen für Kinder, die im Ausland gezahlt werden und die dem Kindergeld, der Kinderzulage bzw. dem Kinderzuschuss vergleichbar sind, besteht. Ausländische kindbezogene Leistungen schließen den Kindergeldanspruch auch dann aus, wenn sie niedriger sind als das deutsche Kindergeld. Wenn diese Leistungen jedoch von einem anderen Mitgliedstaat der EU (z.B. Tschechien oder Polen) gewährt werden, besteht gegebenenfalls ein Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag als Teilkindergeld. Wie hoch ist das Kindergeld?Seit Januar 2010 beträgt das Kindergeld monatlich für die ersten zwei Kinder jeweils 184 EUR, für ein drittes Kind 190 EUR und für jedes weitere Kind 215 EUR. Der Antrag auf Kindergeld muss schriftlich bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit an Ihrem Arbeitsort oder an Ihrem Wohnort gestellt werden. Dem Antrag ist eine Geburtsbescheinigung bzw. bei Wohnort im Ausland eine Haushaltsbescheinigung der Wohnortgemeinde beizufügen. Für Kinder über 18 Jahre sind weitere Nachweise bezüglich der Schul-/Berufsausbildung etc. notwendig. Ausführliche Informationen und Vordrucke erhalten Sie unter www.familienkasse.de. Wer hat Anspruch auf Kinderzuschlag?Eltern können für Kinder unter 25 Jahren, für die sie Kindergeld erhalten und die im gleichen Haushalt wohnen, zusätzlich den Kinderzuschlag in Höhe von bis zu 140 EUR je Kind beantragen. Voraussetzung ist, dass die Eltern die Mindesteinkommensgrenze von 900 EUR für Elternpaare und 600 EUR für Alleinerziehende erreichen, zugleich aber die Höchsteinkommensgrenzen nicht überschreiten. Informationen zur Berechnung erhalten Sie unter www.familienkasse.de. Wer hat Anspruch auf Elterngeld?Eltern haben Anspruch wenn sie nicht mehr als 30 Stunden in der Woche arbeiten, das Sorgerecht für das Kind haben, im gleichen Haushalt wohnen und das Kind überwiegend selbst betreuen. Wenn gleichzeitig deutsches Elterngeld und eine vergleichbare Leistung eines anderen Mitgliedstaats der EU in Betracht kommen, gilt eine europarechtliche Sonderregelung. Grundsätzlich ist die Leistung vorrangig im Beschäftigungsland des betreffenden Elternteils zu zahlen. Arbeitet jedoch die Ehegattin oder der Ehegatte in einem anderen Mitgliedstaat, ist das Wohnland des Kindes vorrangig zur Zahlung verpflichtet. Wenn die Leistung im anderen Mitgliedstaat höher ist, wird von diesem ein Unterschiedsbetrag gezahlt. In welcher Höhe und wie lange wird Elterngeld gewährt?Ab der Geburt eines Kindes können Eltern bis zu 14 Monate lang das Elterngeld erhalten, beide können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil allein kann die Leistung für mindestens zwei und maximal zwölf Monate beziehen. Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, können aufgrund des fehlenden Partners volle 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen. Maßgebend für die Höhe ist das Nettoeinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes. Bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate werden Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, grundsätzlich nicht mitgezählt. Das Elterngeld ersetzt dann je nach vorherigem Einkommen zwischen 65 % und 100 % des nach der Geburt des Kindes wegfallenden monatlichen Erwerbseinkommens und beträgt maximal 1.800 EUR. Den Mindestbetrag von 300 EUR erhalten auch nicht erwerbstätige Elternteile zusätzlich zu Sozialleistungen. Für Geringverdiener, Mehrkindfamilien und Familien mit Mehrlingen wird das Elterngeld erhöht. Ab einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 500.000 EUR (bei zwei Elternteilen) bzw. 250.000 EUR (einem Elternteil), entfällt das Elterngeld. Das Mutterschaftsgeld wird auf das Elterngeld angerechnet. Das Elterngeld muss schriftlich bei den Elterngeldstellen der Landkreise und kreisfreien Städte beantragt werden. Der Antrag muss nicht sofort nach der Geburt des Kindes gestellt werden. Rückwirkende Zahlungen werden jedoch nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist. Nähere Informationen auch unter: www.bmfsfj.de |



