|
ARBEITSRECHT
Arbeitsvertrag - Bestandteile, Gehalt, Mindestlohn, Probezeit, Befristung
  
Arbeitszeit - Stundenzahl, Pausen, Teilzeit
  
Krankheit - Entgeltfortzahlung
  
Urlaub - Urlaubsanspruch, Urlaubsentgelt
  
Kündigung - Kündigungsschutzgesetz, Fristen, Entschädigung
  
Mütter und Eltern - Mutterschutz, Elternzeit, Mutterschaftsgeld
  
Arbeitnehmervertretung - Betriebsrat, Gewerkschaften
  
SOZIALE SICHERHEIT
Grundprinzipien
  
Arbeitslosenversicherung - Beiträge, Leistungen
  
Familienleistungen - Kindergeld, Elterngeld
  
Kranken-/Krankengeldversicherung - Sachleistungen, Geldleistungen, Zuzahlung, Pflegeversicherung und -leistungen
  
Rentenversicherung - Rentenanspruch, Altersgrenzen, Rentenarten, Rentenberechnung
  
Unfallversicherung - Versicherungsumfang, Sachleistungen, Geldleistungen
  
Haftungsausschluss, Hinweise, Impressum
  
|
|
Arbeitslosenversicherung in Deutschland
Wo zahle ich meine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung?
Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden im Beschäftigungsland entrichtet. In Deutschland
beträgt der abzuführende Prozentsatz des Bruttolohnes im Jahr 2011 für Arbeitnehmer und
Arbeitgeber jeweils 1,5 %. In Polen beträgt der abzuführende Prozentsatz des Bruttolohnes für
Beitragszahler 2,45 %. In Tschechien beträgt der Beitrag zur staatlichen Beschäftigungspolitik
1,2 % der Bemessungsgrundlage (Summe aller einkommensteuerpflichtigen Einnahmen aus dem
Beschäftigungsverhältnis) und wird vom Arbeitgeber im Rahmen seines Anteils an den Sozialversicherungsbeiträgen
gezahlt (d. h. kein Arbeitnehmeranteil).
Wo erhalte ich Arbeitslosengeld?
Grundsätzlich erhalten Grenzgänger Arbeitslosengeld von der Arbeitslosenversicherung des
Staates, in dem sie wohnen, d. h. Grenzgänger mit Wohnsitz in Polen oder Tschechien und
Arbeitsstätte in Deutschland erhalten Arbeitslosengeld des polnischen oder tschechischen
Arbeitsamts.
Bei Kurzarbeit und wetterbedingten Arbeitsausfällen werden Leistungen der deutschen Agentur
für Arbeit gewährt. Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland und Arbeitsort in Polen oder Tschechien
erhalten Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit in Deutschland.
Als Nachweis der ausländischen Versicherungszeiten benötigt man bei der Antragstellung im
Staat des Wohnsitzes die im Beschäftigungsstaat ausgestellte Bescheinigung U1 (ehemals E301)
(erhältlich bei den Arbeitsverwaltungen in Deutschland, Polen und Tschechien). Reicht für den
Anspruch auf Arbeitslosengeld die Versicherungszeit im Land der letzten Beschäftigung nicht
aus, dann werden eventuell vorhandene weitere Versicherungszeiten in einem anderen Land mit
berücksichtigt. Es gelten die Anspruchsvoraussetzungen des Wohnsitzstaates.
Was sind die grundsätzlichen Leistungsvoraussetzungen?
Man muss arbeitslos, arbeitsfähig und arbeitswillig sein. Grundsätzlich müssen Arbeitslose der
Arbeitsvermittlung am Wohnort zur Verfügung stehen und bereit sein, an Weiterbildungsmaßnahmen
teilzunehmen. Darüber hinaus werden eigene Anstrengungen zur Stellensuche erwartet.
Es müssen die für den Leistungsbezug am Wohnort geltenden Anwartschaftszeiten erfüllt sein.
Wer eine zumutbare Tätigkeit ablehnt oder Termine zu persönlichen Beratungs- und Kontrollgesprächen
nicht wahrnimmt, erhält eine bestimmte Zeit (Sperrfrist) keine oder eine geringere
Arbeitslosenentschädigung.
Kann ich mich zur Arbeitssuche im Ausland aufhalten?
Grenzgänger haben das Recht, sich neben der Arbeitsverwaltung im Wohnsitzland auch der Arbeitsverwaltung
im letzten Beschäftigungsland zur Arbeitsuche zur Verfügung zu stellen.
Arbeitslose Personen können sich bis zu 3 Monate zur Arbeitssuche in einem anderen Land als
dem Wohnland innerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums aufhalten, wenn sie
Leistungen der Arbeitslosenversicherung am Wohnort beziehen. Als arbeitsuchende Person muss
man sich bei der Arbeitsvermittlung im Ausland melden und die dortigen Kontrollvorschriften
erfüllen. Der Arbeitssuche im Ausland muss grundsätzlich eine 4-wöchige erfolglose Arbeitssuche
im Land des Wohnsitzes vorausgegangen sein. Bei der Arbeitsvermittlung im Wohnsitzland
erhält man die Bescheinigung U2 (ehemals E303), mit der man die Dienste der ausländischen
Arbeitsvermittlung in Anspruch nehmen kann. Bei der grenzüberschreitenden Arbeitsuche sind
das EURES-Netzwerk und insbesondere die EURES-Beraterinnen und -Berater hilfreich.
Ausführliche Informationen im Falle des Leistungsbezugs bekommen Sie bei den Arbeitsverwaltungen
in Deutschland, Tschechien und Polen.
www.arbeitsagentur.de • www.mpsv.cz • www.mpips.gov.pl
|