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ARBEITSRECHT

Arbeitsvertrag
- Bestandteile, Gehalt, Mindestlohn, Probezeit, Befristung
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Arbeitszeit

- Stundenzahl, Pausen, Teilzeit
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Krankheit

- Entgeltfortzahlung
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Urlaub

- Urlaubsanspruch, Urlaubsentgelt
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Kündigung

- Kündigungsschutzgesetz, Fristen, Entschädigung
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Mütter und Eltern

- Mutterschutz, Elternzeit, Mutterschaftsgeld
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Arbeitnehmervertretung

- Betriebsrat, Gewerkschaften
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SOZIALE SICHERHEIT

Grundprinzipien
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Arbeitslosenversicherung

- Beiträge, Leistungen
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Familienleistungen

- Kindergeld, Elterngeld
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Kranken-/Krankengeldversicherung

- Sachleistungen, Geldleistungen, Zuzahlung, Pflegeversicherung und -leistungen
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Rentenversicherung

- Rentenanspruch, Altersgrenzen, Rentenarten, Rentenberechnung
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Unfallversicherung

- Versicherungsumfang, Sachleistungen, Geldleistungen
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Haftungsausschluss, Hinweise, Impressum

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Arbeitslosenversicherung in Deutschland

Wo zahle ich meine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung?

Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden im Beschäftigungsland entrichtet. In Deutschland beträgt der abzuführende Prozentsatz des Bruttolohnes im Jahr 2011 für Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils 1,5 %. In Polen beträgt der abzuführende Prozentsatz des Bruttolohnes für Beitragszahler 2,45 %. In Tschechien beträgt der Beitrag zur staatlichen Beschäftigungspolitik 1,2 % der Bemessungsgrundlage (Summe aller einkommensteuerpflichtigen Einnahmen aus dem Beschäftigungsverhältnis) und wird vom Arbeitgeber im Rahmen seines Anteils an den Sozialversicherungsbeiträgen gezahlt (d. h. kein Arbeitnehmeranteil).

Wo erhalte ich Arbeitslosengeld?

Grundsätzlich erhalten Grenzgänger Arbeitslosengeld von der Arbeitslosenversicherung des Staates, in dem sie wohnen, d. h. Grenzgänger mit Wohnsitz in Polen oder Tschechien und Arbeitsstätte in Deutschland erhalten Arbeitslosengeld des polnischen oder tschechischen Arbeitsamts.

Bei Kurzarbeit und wetterbedingten Arbeitsausfällen werden Leistungen der deutschen Agentur für Arbeit gewährt. Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland und Arbeitsort in Polen oder Tschechien erhalten Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit in Deutschland.

Als Nachweis der ausländischen Versicherungszeiten benötigt man bei der Antragstellung im Staat des Wohnsitzes die im Beschäftigungsstaat ausgestellte Bescheinigung U1 (ehemals E301) (erhältlich bei den Arbeitsverwaltungen in Deutschland, Polen und Tschechien). Reicht für den Anspruch auf Arbeitslosengeld die Versicherungszeit im Land der letzten Beschäftigung nicht aus, dann werden eventuell vorhandene weitere Versicherungszeiten in einem anderen Land mit berücksichtigt. Es gelten die Anspruchsvoraussetzungen des Wohnsitzstaates.

Was sind die grundsätzlichen Leistungsvoraussetzungen?

Man muss arbeitslos, arbeitsfähig und arbeitswillig sein. Grundsätzlich müssen Arbeitslose der Arbeitsvermittlung am Wohnort zur Verfügung stehen und bereit sein, an Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen. Darüber hinaus werden eigene Anstrengungen zur Stellensuche erwartet. Es müssen die für den Leistungsbezug am Wohnort geltenden Anwartschaftszeiten erfüllt sein. Wer eine zumutbare Tätigkeit ablehnt oder Termine zu persönlichen Beratungs- und Kontrollgesprächen nicht wahrnimmt, erhält eine bestimmte Zeit (Sperrfrist) keine oder eine geringere Arbeitslosenentschädigung.

Kann ich mich zur Arbeitssuche im Ausland aufhalten?

Grenzgänger haben das Recht, sich neben der Arbeitsverwaltung im Wohnsitzland auch der Arbeitsverwaltung im letzten Beschäftigungsland zur Arbeitsuche zur Verfügung zu stellen. Arbeitslose Personen können sich bis zu 3 Monate zur Arbeitssuche in einem anderen Land als dem Wohnland innerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums aufhalten, wenn sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung am Wohnort beziehen. Als arbeitsuchende Person muss man sich bei der Arbeitsvermittlung im Ausland melden und die dortigen Kontrollvorschriften erfüllen. Der Arbeitssuche im Ausland muss grundsätzlich eine 4-wöchige erfolglose Arbeitssuche im Land des Wohnsitzes vorausgegangen sein. Bei der Arbeitsvermittlung im Wohnsitzland erhält man die Bescheinigung U2 (ehemals E303), mit der man die Dienste der ausländischen Arbeitsvermittlung in Anspruch nehmen kann. Bei der grenzüberschreitenden Arbeitsuche sind das EURES-Netzwerk und insbesondere die EURES-Beraterinnen und -Berater hilfreich.

Ausführliche Informationen im Falle des Leistungsbezugs bekommen Sie bei den Arbeitsverwaltungen in Deutschland, Tschechien und Polen.

www.arbeitsagentur.dewww.mpsv.czwww.mpips.gov.pl