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ARBEITSRECHT

Arbeitsvertrag
- Bestandteile, Gehalt, Mindestlohn, Probezeit, Befristung
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Arbeitszeit

- Stundenzahl, Pausen, Teilzeit
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Krankheit

- Entgeltfortzahlung
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Urlaub

- Urlaubsanspruch, Urlaubsentgelt
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Kündigung

- Kündigungsschutzgesetz, Fristen, Entschädigung
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Mütter und Eltern

- Mutterschutz, Elternzeit, Mutterschaftsgeld
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Arbeitnehmervertretung

- Betriebsrat, Gewerkschaften
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SOZIALE SICHERHEIT

Grundprinzipien
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Arbeitslosenversicherung

- Beiträge, Leistungen
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Familienleistungen

- Kindergeld, Elterngeld
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Kranken-/Krankengeldversicherung

- Sachleistungen, Geldleistungen, Zuzahlung, Pflegeversicherung und -leistungen
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Rentenversicherung

- Rentenanspruch, Altersgrenzen, Rentenarten, Rentenberechnung
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Unfallversicherung

- Versicherungsumfang, Sachleistungen, Geldleistungen
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Haftungsausschluss, Hinweise, Impressum

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Sozialversicherung Tschechien - Allgemeines

Wo bin ich versichert?

Grundsätzlich sind Grenzgänger in dem Land versichert, in dem sie arbeiten. Auch bei nur kurzfristigen Arbeitsaufenthalten ist deshalb ein Beitritt zum Sozialversicherungssystem des Beschäftigungslandes notwendig. Die einzige wesentliche Ausnahme hiervon ist die Entsendung, bei der ein Unternehmen einen Arbeitnehmer auf Rechnung der Firma zu Arbeiten ins Ausland schickt. In diesem Fall bleibt die Zuständigkeit der heimischen Sozialversicherung bestehen, sofern die Entsendung 24 Monate nicht übersteigt. Ansonsten führt kein Weg an der Sozialversicherung im Beschäftigungsland vorbei. Die Beiträge in die Systeme der sozialen Sicherheit werden demnach am Arbeitsort entrichtet. Die Leistungen können zum Teil auch am Wohnort in Anspruch genommen werden. Einzelheiten erfahren Sie in diesem Teil. Grundsätzlich gilt, dass Grenzgänger gemäß den Gemeinschaftsbestimmungen der EU in Fragen der sozialen Sicherheit gegenüber Arbeitnehmern, die im gleichen Land wohnen und arbeiten, nicht benachteiligt werden dürfen.

Was gehört zur sozialen Sicherheit in Tschechien?

Grundprinzipien
Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer mit einkommensbezogenen Leistungen. Freiwillige Versicherung für Selbstständige ist möglich. Anmerkung: Zur Sozialversicherung zählen in der Tschechischen Republik die Renten- und die Krankengeldversicherung. Die Bei30 träge zur staatlichen Beschäftigungspolitik (Arbeitslosenversicherung) sowie die gesetzliche Krankenversicherung zählen (streng genommen) nicht zur Sozialversicherung.

Sozialversicherung Arbeitnehmer Arbeitgeber
Rentenversicherung 6,5 % 21,5 %
Krankengeldversicherung 0,00 % 2,3 %
Beitrag zur staatlichen Beschäftigungspolitik (Arbeitslosenversicherung) 0,0 % 1,2 %
Krankenversicherung 4,5 % 9,0 %

Lesebeispiel: Der abzuführende Betrag für die Krankenversicherung beträgt für Arbeitnehmer 4,5 % und für Arbeitgeber 9,0 % (d. h. insgesamt 13,5 %) des Bruttoeinkommens.

Weitere Hinweise:

  • Die Beitragsbemessungsgrenze für die Sozialversicherung (Renten-, Krankengeld- und Arbeitslosenversicherung) beträgt bis Ende 2011 das 72fache des Durchschnittslohns (1.781.280 CZK), ab 2012 wieder das 48fache (1.206.576 CZK).
  • Die Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenversicherung beträgt das 72fache des Durchschnittslohns (2011: 1.781.280 CZK; 2012: 1.809.864 CZK).
  • Für geringfügig Beschäftigte, deren vereinbartes oder tatsächlich erzieltes anrechenbares Einkommen unter 2.000 CZK (Stand 2011) liegt oder die nur kurzfristig, d. h. weniger als 15 nacheinander folgende Tage beschäftigt sind und zugleich in den letzten 6 Monaten davor nicht beschäftigt waren, gilt eine Ausnahme von der Krankengeldversicherungspflicht.