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ARBEITSRECHT
Arbeitsvertrag - Bestandteile, Gehalt, Mindestlohn, Probezeit, Befristung
  
Arbeitszeit - Stundenzahl, Pausen, Teilzeit
  
Krankheit - Entgeltfortzahlung
  
Urlaub - Urlaubsanspruch, Urlaubsentgelt
  
Kündigung - Kündigungsschutzgesetz, Fristen, Entschädigung
  
Mütter und Eltern - Mutterschutz, Elternzeit, Mutterschaftsgeld
  
Arbeitnehmervertretung - Betriebsrat, Gewerkschaften
  
SOZIALE SICHERHEIT
Grundprinzipien
  
Arbeitslosenversicherung - Beiträge, Leistungen
  
Familienleistungen - Kindergeld, Elterngeld
  
Kranken-/Krankengeldversicherung - Sachleistungen, Geldleistungen, Zuzahlung, Pflegeversicherung und -leistungen
  
Rentenversicherung - Rentenanspruch, Altersgrenzen, Rentenarten, Rentenberechnung
  
Unfallversicherung - Versicherungsumfang, Sachleistungen, Geldleistungen
  
Haftungsausschluss, Hinweise, Impressum
  
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Sozialversicherung Tschechien - Allgemeines
Wo bin ich versichert?
Grundsätzlich sind Grenzgänger in dem Land versichert, in dem sie arbeiten. Auch bei nur kurzfristigen
Arbeitsaufenthalten ist deshalb ein Beitritt zum Sozialversicherungssystem des Beschäftigungslandes
notwendig. Die einzige wesentliche Ausnahme hiervon ist die Entsendung, bei der
ein Unternehmen einen Arbeitnehmer auf Rechnung der Firma zu Arbeiten ins Ausland schickt.
In diesem Fall bleibt die Zuständigkeit der heimischen Sozialversicherung bestehen, sofern die
Entsendung 24 Monate nicht übersteigt. Ansonsten führt kein Weg an der Sozialversicherung im
Beschäftigungsland vorbei. Die Beiträge in die Systeme der sozialen Sicherheit werden demnach
am Arbeitsort entrichtet. Die Leistungen können zum Teil auch am Wohnort in Anspruch
genommen werden. Einzelheiten erfahren Sie in diesem Teil. Grundsätzlich gilt, dass Grenzgänger
gemäß den Gemeinschaftsbestimmungen der EU in Fragen der sozialen Sicherheit gegenüber
Arbeitnehmern, die im gleichen Land wohnen und arbeiten, nicht benachteiligt werden dürfen.
Was gehört zur sozialen Sicherheit in Tschechien?
Grundprinzipien
Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer mit einkommensbezogenen Leistungen.
Freiwillige Versicherung für Selbstständige ist möglich. Anmerkung: Zur Sozialversicherung
zählen in der Tschechischen Republik die Renten- und die Krankengeldversicherung. Die Bei30
träge zur staatlichen Beschäftigungspolitik (Arbeitslosenversicherung) sowie die gesetzliche
Krankenversicherung zählen (streng genommen) nicht zur Sozialversicherung.
| Sozialversicherung |
Arbeitnehmer |
Arbeitgeber |
| Rentenversicherung |
6,5 % |
21,5 % |
| Krankengeldversicherung |
0,00 % |
2,3 % |
| Beitrag zur staatlichen Beschäftigungspolitik
(Arbeitslosenversicherung) |
0,0 % |
1,2 % |
| Krankenversicherung |
4,5 % |
9,0 % |
Lesebeispiel: Der abzuführende Betrag für die Krankenversicherung beträgt für Arbeitnehmer
4,5 % und für Arbeitgeber 9,0 % (d. h. insgesamt 13,5 %) des Bruttoeinkommens.
Weitere Hinweise:
- Die Beitragsbemessungsgrenze für die Sozialversicherung (Renten-, Krankengeld- und
Arbeitslosenversicherung) beträgt bis Ende 2011 das 72fache des Durchschnittslohns
(1.781.280 CZK), ab 2012 wieder das 48fache (1.206.576 CZK).
- Die Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenversicherung beträgt das 72fache des Durchschnittslohns
(2011: 1.781.280 CZK; 2012: 1.809.864 CZK).
- Für geringfügig Beschäftigte, deren vereinbartes oder tatsächlich erzieltes anrechenbares
Einkommen unter 2.000 CZK (Stand 2011) liegt oder die nur kurzfristig, d. h. weniger als 15
nacheinander folgende Tage beschäftigt sind und zugleich in den letzten 6 Monaten davor
nicht beschäftigt waren, gilt eine Ausnahme von der Krankengeldversicherungspflicht.
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