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ARBEITSRECHT
Arbeitsvertrag - Bestandteile, Gehalt, Mindestlohn, Probezeit, Befristung
  
Arbeitszeit - Stundenzahl, Pausen, Teilzeit
  
Krankheit - Entgeltfortzahlung
  
Urlaub - Urlaubsanspruch, Urlaubsentgelt
  
Kündigung - Kündigungsschutzgesetz, Fristen, Entschädigung
  
Mütter und Eltern - Mutterschutz, Elternzeit, Mutterschaftsgeld
  
Arbeitnehmervertretung - Betriebsrat, Gewerkschaften
  
SOZIALE SICHERHEIT
Grundprinzipien
  
Arbeitslosenversicherung - Beiträge, Leistungen
  
Familienleistungen - Kindergeld, Elterngeld
  
Kranken-/Krankengeldversicherung - Sachleistungen, Geldleistungen, Zuzahlung, Pflegeversicherung und -leistungen
  
Rentenversicherung - Rentenanspruch, Altersgrenzen, Rentenarten, Rentenberechnung
  
Unfallversicherung - Versicherungsumfang, Sachleistungen, Geldleistungen
  
Haftungsausschluss, Hinweise, Impressum
  
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Sozialversicherung Deutschland - Allgemeines
Wo bin ich versichert?
Grundsätzlich sind Grenzgänger in dem Land versichert, in dem sie arbeiten. Auch bei nur kurzfristigen
Arbeitsaufenthalten ist deshalb ein Beitritt zum Sozialversicherungssystem des Beschäftigungslandes
notwendig. Die einzige wesentliche Ausnahme hiervon ist die Entsendung, bei der
ein Unternehmen einen Arbeitnehmer auf Rechnung der Firma zu Arbeiten ins Ausland schickt.
In diesem Fall bleibt die Zuständigkeit der heimischen Sozialversicherung bestehen, sofern die
Entsendung 24 Monate nicht übersteigt. Ansonsten führt kein Weg an der Sozialversicherung im
Beschäftigungsland vorbei. Die Beiträge in die Systeme der sozialen Sicherheit werden demnach
am Arbeitsort entrichtet. Die Leistungen können zum Teil auch am Wohnort in Anspruch
genommen werden. Einzelheiten erfahren Sie in diesem Teil. Grundsätzlich gilt, dass Grenzgänger
gemäß den Gemeinschaftsbestimmungen der EU in Fragen der sozialen Sicherheit gegenüber
Arbeitnehmern, die im gleichen Land wohnen und arbeiten, nicht benachteiligt werden dürfen.
Was gehört zur sozialen Sicherheit in Deutschland?
Grundprinzipien
Grundsätzlich besteht für Arbeitnehmer eine Versicherungspflicht. Unter bestimmten Voraussetzungen
ist eine freiwillige Versicherung oder eine Familienmitversicherung für Personen, die nicht
der Versicherungspflicht unterliegen, möglich. Die Beiträge zur Sozialversicherung werden von
Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeinsam getragen.
| Sozialversicherung |
Arbeitnehmer |
Arbeitgeber |
| Arbeitslosenversicherung |
1,500 % |
1,500 % |
| Krankenversicherung |
8,200 % |
7,300 % |
| Pflegeversicherung |
0,975 % |
0,975 % |
| - Kinderlose ab 23 Jahren |
1,225 % |
0,975 % |
| - Pflegeversicherung in Sachsen |
1,475 % |
.0,475 |
| - Kinderlose ab 23 Jahren in Sachsen |
1,725 % |
0,475 % |
| Rentenversicherung |
9,950 % |
9,950 % |
| Rentenversicherung (ab 01.01.2012) |
9,800 % |
9,800 % |
Lesebeispiel: Der abzuführende Betrag für die Arbeitslosenversicherung beträgt für Arbeitnehmer
und Arbeitgeber je 1,5 % des Bruttoeinkommens.
Unfallversicherung: Wird alleine vom Arbeitgeber einbezahlt. Die Höhe ist abhängig von der
Gefahreneinstufung.
Weitere Hinweise:
- Einige Krankenkassen erheben Zusatzbeiträge von den Versicherten.
- Liegt das Bruttojahresentgelt über so genannten Beitragsbemessungsgrenzen, wird der
Beitrag auf Basis der Beitragsbemessungsgrenze berechnet. (Arbeitslosenversicherung und
Rentenversicherung 2011: 66.000 Euro (West) und 57.600 Euro (Ost) sowie 2012: 67.200
Euro (West) und 57.600 Euro (Ost), Kranken- und Pflegeversicherung 44.550 Euro (2011) und
45.900 Euro (2012) Jahresbruttoeinkommen).
- Ab einem Jahresbruttoeinkommen von 49.500 Euro (2011) bzw. 50.850 Euro (2012) entfällt die
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dann ist eine freiwillige Versicherung
in der gesetzlichen Krankenkasse oder der Wechsel in die private Krankenversicherung
möglich. ACHTUNG: Bei einem Wechsel sollte beachtet werden, dass die europäischen
Koordinierungsregelungen für die gesetzlichen, aber nicht unbedingt für die privaten
Krankenversicherungen gelten und dass zusätzliche Kosten z.B. bezüglich der Mitversicherung
von Familienangehörigen entstehen können.
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