Drucken

ARBEITSRECHT

Arbeitsvertrag
- Bestandteile, Gehalt, Mindestlohn, Probezeit, Befristung
flagge_deflagge_czflagge_pl


Arbeitszeit

- Stundenzahl, Pausen, Teilzeit
flagge_deflagge_czflagge_pl


Krankheit

- Entgeltfortzahlung
flagge_deflagge_czflagge_pl


Urlaub

- Urlaubsanspruch, Urlaubsentgelt
flagge_deflagge_czflagge_pl


Kündigung

- Kündigungsschutzgesetz, Fristen, Entschädigung
flagge_deflagge_czflagge_pl


Mütter und Eltern

- Mutterschutz, Elternzeit, Mutterschaftsgeld
flagge_deflagge_czflagge_pl


Arbeitnehmervertretung

- Betriebsrat, Gewerkschaften
flagge_deflagge_czflagge_pl


SOZIALE SICHERHEIT

Grundprinzipien
flagge_deflagge_czflagge_pl


Arbeitslosenversicherung

- Beiträge, Leistungen
flagge_deflagge_czflagge_pl


Familienleistungen

- Kindergeld, Elterngeld
flagge_deflagge_czflagge_pl


Kranken-/Krankengeldversicherung

- Sachleistungen, Geldleistungen, Zuzahlung, Pflegeversicherung und -leistungen
flagge_deflagge_czflagge_pl


Rentenversicherung

- Rentenanspruch, Altersgrenzen, Rentenarten, Rentenberechnung
flagge_deflagge_czflagge_pl


Unfallversicherung

- Versicherungsumfang, Sachleistungen, Geldleistungen
flagge_deflagge_czflagge_pl


Haftungsausschluss, Hinweise, Impressum

flagge_deflagge_czflagge_pl

 

Sozialversicherung Deutschland - Allgemeines

Wo bin ich versichert?

Grundsätzlich sind Grenzgänger in dem Land versichert, in dem sie arbeiten. Auch bei nur kurzfristigen Arbeitsaufenthalten ist deshalb ein Beitritt zum Sozialversicherungssystem des Beschäftigungslandes notwendig. Die einzige wesentliche Ausnahme hiervon ist die Entsendung, bei der ein Unternehmen einen Arbeitnehmer auf Rechnung der Firma zu Arbeiten ins Ausland schickt. In diesem Fall bleibt die Zuständigkeit der heimischen Sozialversicherung bestehen, sofern die Entsendung 24 Monate nicht übersteigt. Ansonsten führt kein Weg an der Sozialversicherung im Beschäftigungsland vorbei. Die Beiträge in die Systeme der sozialen Sicherheit werden demnach am Arbeitsort entrichtet. Die Leistungen können zum Teil auch am Wohnort in Anspruch genommen werden. Einzelheiten erfahren Sie in diesem Teil. Grundsätzlich gilt, dass Grenzgänger gemäß den Gemeinschaftsbestimmungen der EU in Fragen der sozialen Sicherheit gegenüber Arbeitnehmern, die im gleichen Land wohnen und arbeiten, nicht benachteiligt werden dürfen.

Was gehört zur sozialen Sicherheit in Deutschland?

Grundprinzipien
Grundsätzlich besteht für Arbeitnehmer eine Versicherungspflicht. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine freiwillige Versicherung oder eine Familienmitversicherung für Personen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen, möglich. Die Beiträge zur Sozialversicherung werden von Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeinsam getragen.

Sozialversicherung Arbeitnehmer Arbeitgeber
Arbeitslosenversicherung 1,500 % 1,500 %
Krankenversicherung 8,200 % 7,300 %
Pflegeversicherung 0,975 % 0,975 %
- Kinderlose ab 23 Jahren 1,225 % 0,975 %
- Pflegeversicherung in Sachsen 1,475 % .0,475
- Kinderlose ab 23 Jahren in Sachsen 1,725 % 0,475 %
Rentenversicherung 9,950 % 9,950 %
Rentenversicherung (ab 01.01.2012) 9,800 % 9,800 %

Lesebeispiel: Der abzuführende Betrag für die Arbeitslosenversicherung beträgt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 1,5 % des Bruttoeinkommens.

Unfallversicherung: Wird alleine vom Arbeitgeber einbezahlt. Die Höhe ist abhängig von der Gefahreneinstufung.

Weitere Hinweise:

  • Einige Krankenkassen erheben Zusatzbeiträge von den Versicherten.
  • Liegt das Bruttojahresentgelt über so genannten Beitragsbemessungsgrenzen, wird der Beitrag auf Basis der Beitragsbemessungsgrenze berechnet. (Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung 2011: 66.000 Euro (West) und 57.600 Euro (Ost) sowie 2012: 67.200 Euro (West) und 57.600 Euro (Ost), Kranken- und Pflegeversicherung 44.550 Euro (2011) und 45.900 Euro (2012) Jahresbruttoeinkommen).
  • Ab einem Jahresbruttoeinkommen von 49.500 Euro (2011) bzw. 50.850 Euro (2012) entfällt die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dann ist eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse oder der Wechsel in die private Krankenversicherung möglich. ACHTUNG: Bei einem Wechsel sollte beachtet werden, dass die europäischen Koordinierungsregelungen für die gesetzlichen, aber nicht unbedingt für die privaten Krankenversicherungen gelten und dass zusätzliche Kosten z.B. bezüglich der Mitversicherung von Familienangehörigen entstehen können.