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ARBEITSRECHT
Arbeitsvertrag - Bestandteile, Gehalt, Mindestlohn, Probezeit, Befristung
  
Arbeitszeit - Stundenzahl, Pausen, Teilzeit
  
Krankheit - Entgeltfortzahlung
  
Urlaub - Urlaubsanspruch, Urlaubsentgelt
  
Kündigung - Kündigungsschutzgesetz, Fristen, Entschädigung
  
Mütter und Eltern - Mutterschutz, Elternzeit, Mutterschaftsgeld
  
Arbeitnehmervertretung - Betriebsrat, Gewerkschaften
  
SOZIALE SICHERHEIT
Grundprinzipien
  
Arbeitslosenversicherung - Beiträge, Leistungen
  
Familienleistungen - Kindergeld, Elterngeld
  
Kranken-/Krankengeldversicherung - Sachleistungen, Geldleistungen, Zuzahlung, Pflegeversicherung und -leistungen
  
Rentenversicherung - Rentenanspruch, Altersgrenzen, Rentenarten, Rentenberechnung
  
Unfallversicherung - Versicherungsumfang, Sachleistungen, Geldleistungen
  
Haftungsausschluss, Hinweise, Impressum
  
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Mütter und Eltern in Tschechien
Wie sind der Mutterschutz und Elternurlaub geregelt?
Mutterschaftsurlaub – steht einer Mutter für einen Zeitraum von 28 Wochen zu, bei Mehrlingsgeburten
37 Wochen. Auch einer Mutter, die ein Kind in Pflege übernommen hat, ist Mutterschaftsurlaub
für die Dauer von 22 Wochen ab der Übernahme des Kindes, bei mehreren Kindern
für 31 Wochen, höchstens jedoch bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes, zu
gewähren.
Elternurlaub – wird auf Antrag der Mutter nach Beendigung des Mutterschaftsurlaubs oder dem
Vater ab dem Zeitpunkt der Geburt für die beantragte Dauer, höchstens jedoch bis zum Erreichen
des dritten Lebensjahres des Kindes, gewährt. Bei Übernahme eines Kindes in Pflege wird ebenfalls
Elternurlaub höchstens bis zum Erreichen des dritten Lebensjahres des Kindes gewährt. Wird
ein Kind nach dem Erreichen des Alters von 3 Jahren in Pflege übernommen und hat es das 7.
Lebensjahr noch nicht erreicht, besteht gesetzlicher Anspruch auf Elternurlaub von 22 Wochen.
Mutterschaftsgeld erhalten Arbeitnehmerinnen und ihnen Gleichgestellte. Es wird während des
Mutterschaftsurlaubs gezahlt. Der Bezugszeitraum beginnt in der Regel 6, frühestens jedoch
8 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und dauert insgesamt:
- 28 Wochen bei der Geburt eines Kindes,
- 37 Wochen bei Mehrlingsgeburten,
- 14 Wochen bei Totgeburten oder wenn die Mutter das Kind zur Pflege abgibt,
- 22 Wochen ab der Übernahme des Kindes in Pflege für Pflegeeltern, bei mehreren Kindern
31 Wochen, jedoch höchstens bis zum Alter des Kindes von 7 Jahren und 31 Wochen.
Eine gesetzliche Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber gibt es in solchen Fällen nicht.
Anspruch auf Mutterschaftsgeld: Die Frau, ab der 7. Woche nach der Geburt sowie bei Pflegeeltern
ggf. auch ein Mann, muss in den letzten zwei Jahren vor der Entbindung (bzw. Übernahme
der Kinder in Pflege) mindestens 270 Kalendertage krankengeldversichert gewesen sein und zum
Zeitpunkt des Leistungsbezugs weiterhin krankengeldversichert sein. Bei Frauen, deren Krankengeldversicherung
während ihrer Schwangerschaft erlischt, greift eine Schutzfrist für die Bewahrung
des Anspruchs auf das Mutterschaftsgeld, deren Dauer grundsätzlich bis zu 180 Kalendertage
beträgt, wobei sie die Dauer der letzten Krankengeldversicherungszeit nicht überschreiten
darf. Das Gesetz ermöglicht eine abwechselnde Betreuung und Erziehung des Kindes bzw. der
Kinder durch die Mutter und ihren Ehemann bzw. den Vater des Kindes auf der Grundlage einer
schriftlichen Vereinbarung. Der erste Wechsel ist ab der 7. Woche nach der Entbindung möglich,
die Häufigkeit der weiteren Wechsel ist nicht beschränkt. Wichtig ist dabei lediglich, dass beide
Eltern bzw. Ehepartner einen entsprechenden Anspruch auf Leistungen der Krankengeldversicherung
haben.
Die Höhe des Mutterschaftsgeldes beträgt 70 % der Tagesbemessungsgrundlage. Die Tagesbemessungsgrundlage
wird nach dem Bruttoverdienst pro Kalendertag berechnet:
- Das Einkommen bis 825 CZK (2012: 838 CZK) wird mit 100 % angerechnet;
- das darüber hinausgehende Einkommen bis 1.237 CZK (2012: 1.257 CZK) wird zusätzlich mit
60 % angerechnet;
- vom Einkommensanteil über 1.237 CZK (2012: 1.257 CZK) bis 2.474 CZK (2012: 2.524 CZK)
werden 30 % angerechnet.
- Der Einkommensanteil über 2.474 CZK (2012: 2.524 CZK) pro Kalendertag bleibt unberücksichtigt.
Anspruch auf Einkommensverlustausgleich bei Schwangerschaft und Mutterschaft haben
Arbeitnehmerinnen, die aufgrund ihrer Schwangerschaft, Mutterschaft oder weil sie stillen, an
eine andere Stelle bzw. Arbeit (aus Gründen des Mutterschutzes) versetzt werden mussten und
dadurch ohne eigenes Verschulden Einkommenseinbußen erlitten haben.
Der Einkommensverlustausgleich bei Schwangerschaft und Mutterschaft wird schwangeren
Arbeitnehmerinnen für Kalendertage, an denen sie auf eine andere Arbeit versetzt wurden,
längstens jedoch bis zu Beginn der 6. Woche vor dem erwarteten Entbindungstermin gezahlt.
In bestimmten definierten Fällen wird der Einkommensverlustausgleich auch an Mütter nach der
Entbindung, höchstens jedoch bis zum Ende des 9. Monats nach der Entbindung, gezahlt, wenn
sie (aus Gründen des Mutterschutzes) auf eine andere Arbeit versetzt werden müssen. Die Höhe
des Einkommensverlustausgleichs bemisst sich als die Differenz zwischen der Tagesbemessungsgrundlage
zum Zeitpunkt der Versetzung auf eine andere Arbeit und dem Durchschnittswert des
anrechenbaren Einkommens pro Kalendertag an den einzelnen Kalendertagen nach der Versetzung.
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