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ARBEITSRECHT
Arbeitsvertrag - Bestandteile, Gehalt, Mindestlohn, Probezeit, Befristung
  
Arbeitszeit - Stundenzahl, Pausen, Teilzeit
  
Krankheit - Entgeltfortzahlung
  
Urlaub - Urlaubsanspruch, Urlaubsentgelt
  
Kündigung - Kündigungsschutzgesetz, Fristen, Entschädigung
  
Mütter und Eltern - Mutterschutz, Elternzeit, Mutterschaftsgeld
  
Arbeitnehmervertretung - Betriebsrat, Gewerkschaften
  
SOZIALE SICHERHEIT
Grundprinzipien
  
Arbeitslosenversicherung - Beiträge, Leistungen
  
Familienleistungen - Kindergeld, Elterngeld
  
Kranken-/Krankengeldversicherung - Sachleistungen, Geldleistungen, Zuzahlung, Pflegeversicherung und -leistungen
  
Rentenversicherung - Rentenanspruch, Altersgrenzen, Rentenarten, Rentenberechnung
  
Unfallversicherung - Versicherungsumfang, Sachleistungen, Geldleistungen
  
Haftungsausschluss, Hinweise, Impressum
  
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Regelungen zum Kündigungsschutz in Tschechien
Wie ist der Kündigungsschutz geregelt?
Durch Kündigung kann ein Arbeitsverhältnis sowohl durch den Arbeitgeber als auch durch den
Arbeitnehmer aufgelöst werden. Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen und der anderen Vertragspartei
zugestellt werden, ansonsten ist sie nichtig (§ 50 (1) ArbGB). Eine bereits der anderen
Vertragspartei zugestellte Kündigung kann nur mit deren Zustimmung zurückgenommen werden,
wobei sowohl die Rücknahme als auch die Zustimmung der anderen Vertragspartei schriftlich
erfolgen müssen (§ 50 (5) ArbGB). Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer
kann aus einem beliebigen Grund oder ganz ohne Angabe von Gründen erfolgen (§ 50 (3)
ArbGB).
Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist nur aus folgenden gesetzlich festgelegten Gründen
möglich (§ 52 ArbGB):
- Auflösung oder Verlegung des Arbeitgebers oder eines Betriebsteils
- sog. Überzähligkeit des Arbeitnehmers infolge einer Entscheidung des Arbeitgebers oder der
zuständigen Stelle (d. h. aus betriebsorganisatorischen Gründen),
- ärztliches oder behördliches Ausübungsverbot der bisherigen Tätigkeit durch den Arbeitnehmer
aus Gründen des Gesundheitsschutzes,
- ärztlich oder behördlich festgestellte langfristige gesundheitliche Untauglichkeit des Arbeitnehmers,
seine bisherige Tätigkeit auszuüben,
- mangelnde rechtliche Voraussetzungen des Arbeitnehmers für die Ausübung der vereinbarten
Arbeit oder Nichterfüllung der Anforderungen des Arbeitgebers für ordnungsgemäße Ausübung
der vereinbarten Arbeit ohne Verschulden des Arbeitgebers; besteht die Nichterfüllung
der Anforderungen in mangelhaften Arbeitsergebnissen, ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber
nur dann möglich, wenn der Arbeitnehmer in den letzen 12 Monaten schriftlich abgemahnt
wurde und den Mangel in einer angemessen Zeit nicht beseitigt hat,
- beim Vorliegen von Gründen für eine fristlose Kündigung oder bei grober Verletzung der gesetzlichen
Arbeitspflichten des Arbeitnehmers, bei fortdauernder, nicht grober Verletzung der
gesetzlichen Arbeitspflichten kann dem Arbeitnehmer nur dann gekündigt werden, wenn er
diesbezüglich in den letzten 6 Monaten unter Hinweis auf eine mögliche Kündigung schriftlich
abgemahnt wurde,
- ab 2012 neu: bei besonders grober Verletzung bestimmter Arbeitnehmerpflichten während der
ersten 14 (bis Ende 2013: 21) Tage der Arbeitsunfähigkeit, wie z. B. sich nicht zu Hause aufzuhalten
oder die erlaubten Ausgangszeiten nicht einzuhalten.
Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber muss der Kündigungsgrund hinsichtlich des ihm zugrunde
liegenden Sachverhaltes so beschrieben und abgegrenzt werden, dass keine Verwechslung
mit einem anderen Kündigungsgrund möglich ist, ansonsten wäre die Kündigung nichtig. Der
Kündigungsgrund darf nicht nachträglich geändert werden (§ 50 (4) ArbGB). Eine Kündigung oder
fristlose Beendigung eines Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber im Voraus mit der Gewerkschaftsorganisation
erörtern (§ 61 (1) ArbGB).
In der Probezeit darf sowohl durch den Arbeitgeber als auch durch den Arbeitnehmer aus jedem
beliebigen Grund oder auch ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Eine Kündigung durch
den Arbeitgeber ist jedoch während der ersten 14 (bis Ende 2013: 21) Tage der Arbeitsunfähigkeit
oder Quarantäne des Arbeitnehmers ausgeschlossen.
Kündigungsverbot / Besonderer Kündigungsschutz
Während der Schutzfrist darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keine Kündigung aussprechen
(§ 53 ArbGB). Die Wirkung der Schutzfrist gilt
- während der Arbeitnehmer krankgeschrieben ist, sofern er sich seine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit
nicht selbst vorsätzlich oder als unmittelbare Folge seiner Trunkenheit oder eines
Missbrauchs von Betäubungsmitteln herbeigeführt hat, sowie in der Zeit nach der Einreichung
eines Antrags auf vollstationäre Behandlung oder nach Antritt eines Kuraufenthaltes bis zum
Tag der Entlassung bzw. Beendigung; bei TBC-Kranken verlängert sich die Schutzfrist um
weitere 6 Monate nach deren Entlassung aus vollstationärer Behandlung,
- (bei Reservesoldaten) während einer Übung oder einer außerordentlichen Übung ab der
Zustellung der Einberufung bis zum Ablauf von 2 Wochen nach deren Entlassung von der
Übung,
- während einer langfristigen Freistellung des Arbeitnehmers zwecks Ausübung eines öffentlichen
Amtes,
- während die Arbeitnehmerin schwanger oder im Mutterschaftsurlaub ist oder die Arbeitnehmerin
oder der Arbeitnehmer im Elternurlaub sind,
- während des Vorliegens einer ärztlich bescheinigten vorübergehenden Unfähigkeit zur Ausübung
der Nachtarbeit bei nachts arbeitenden Arbeitnehmern.
Handelt es sich bei dem Beschäftigten um ein (gewähltes) Mitglied eines (satzungsmäßigen)
Organs einer bei dem Arbeitgeber arbeitenden Gewerkschaftsorganisation während seiner Amtszeit
oder im Zeitraum von 1 Jahr danach, muss für eine Kündigung oder eine fristlose Beendigung
des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschäftigten vom Arbeitgeber vorher die Zustimmung der
Gewerkschaftsorganisation eingeholt werden.
Fristlose Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses: Eine fristlose Kündigung durch den
Arbeitgeber ist ausnahmsweise nur dann möglich, wenn der Arbeitnehmer wegen einer vorsätzlich
begangenen Straftat zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe ohne Bewährung oder
wegen einer während der Erfüllung seiner Arbeitspflichten im direkten Zusammenhang mit seiner
Arbeit begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten ohne Bewährung
rechtskräftig verurteilt wurde oder wenn der Arbeitnehmer seine gesetzlichen Arbeitspflichten in
besonders grober Weise verletzt hat. Schwangeren, Arbeitnehmerinnen im Mutterschaftsurlaub
oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Elternurlaub darf nicht fristlos gekündigt werden
(§ 55 ArbGB).
Eine Kündigung oder fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber wegen der Verletzung der
gesetzlichten Arbeitspflichten des Arbeitnehmers oder aus einem Grund für eine fristlose Beendigung
des Arbeitsverhältnisses ist nur innerhalb von 2 Monaten nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes,
bei Verletzung der Arbeitnehmerpflichten im Ausland binnen 2 Monaten nach
Rückkehr des Arbeitnehmers aus dem Ausland, jedoch jeweils spätestens innerhalb eines Jahres
nach dem Eintritt des jeweiligen Kündigungsgrundes möglich. Wird während der zweimonatigen
Frist nach vorherigem Satz das Handeln des Arbeitnehmers, das als Verletzung der gesetzlichen
Arbeitspflichten angesehen werden kann, zum Gegenstand behördlicher Ermittlungen, kann die
Kündigung oder fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber auch noch innerhalb von 2 Monaten
ab dem Tag, an dem der Arbeitgeber das Ergebnis der Ermittlung erfahren hat, erfolgen (§ 58
ArbGB).
Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer ist nur dann möglich, wenn er laut eines arbeitsärztlichen
Gutachtens oder einer Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde, die das
Gutachten überprüft hat, seine bisherige Arbeit ohne ernsthafte Gefährdung seiner Gesundheit
nicht mehr ausüben kann und ihm vom Arbeitgeber binnen 15 Tagen nach Vorlage dieses Gutachtens
keine andere geeignete Arbeit ermöglicht wurde oder wenn ihm vom Arbeitgeber sein
Arbeitsentgelt oder dessen Teil auch 15 Tage nach Ablauf der Fälligkeitsfrist nicht ausgezahlt
wurde (§ 56 ArbGB). Eine fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer
ist nur innerhalb von 2 Monaten nach Bekanntwerden des Grundes für eine sofortige Kündigung,
spätestens jedoch innerhalb 1 Jahres nach dem Eintreten des Grundes möglich (§ 59 ArbGB).
Eine fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss stets schriftlich erfolgen, wobei der
Grund hinsichtlich des ihm zugrunde liegenden Sachverhaltes so beschrieben und abgegrenzt
werden muss, dass keine Verwechslung mit einem anderen Grund möglich ist, und innerhalb
der festgelegten Frist der anderen Vertragspartei zugestellt werden, ansonsten ist sie nichtig; der
angegebene Grund darf nicht nachträglich geändert werden. (§ 60 ArbGB)
Wie lang sind die Kündigungsfristen?
Sowohl für die Kündigung durch Arbeitgeber als auch für die Kündigung durch Arbeitnehmer gilt
eine Frist von mindestens 2 Monaten, wobei diese stets für beide Vertragsparteien gleich sein
muss. (§ 51 (1) ArbGB) Während der Probezeit kann jederzeit gekündigt werden, in der Regel
sollte jedoch die Kündigung mindestens 3 Tage vor der geplanten Beendigung des Arbeitsverhältnisses
der anderen Vertragspartei schriftlich zugestellt werden. Sobald die Kündigung ausgesprochen
wurde, endet die Beschäftigung nach Ablauf der Kündigungsfrist. Die Kündigungsfrist
beginnt am ersten Tag des auf die Zustellung der Kündigung folgenden Monats und endet am
letzten Tag des jeweils entsprechenden Monats. (§ 51 (2) ArbGB)
Wurde dem Arbeitnehmer vor Beginn der für ihn zutreffenden Schutzfrist (s. oben „Kündigungsverbot
/ Besonderer Kündigungsschutz“) gekündigt und sollte die Kündigungsfrist während der
laufenden Schutzfrist enden, wird die Schutzfrist nicht auf die Kündigungsfrist angerechnet; das
Arbeitsverhältnis endet erst nach Ablauf der restlichen Kündigungsfrist nach Beendigung der
Schutzfrist, es sei denn, der Arbeitnehmer erklärt gegenüber dem Arbeitgeber seinen Verzicht auf
die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses.
Wurde einer Arbeitnehmerin im Mutterschaftsurlaub oder einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer
im Elternurlaub aus einem der Gründe, die eine fristlose Beendigung des Arbeitsverhält25
nisses durch den Arbeitgeber rechtfertigen, vor dem Antritt des Mutterschafts- oder Elternurlaubs
gekündigt und würde die Kündigungsfrist während des Mutterschafts- oder Elternurlaubs enden,
endet sie gleichzeitig mit dem Ende des Mutterschafts- oder Elternurlaubs. (§ 54 b) ArbGB) Bei
Massenentlassungen enden die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Arbeitnehmer durch Kündigung
frühestens nach Ablauf von 30 nacheinander folgenden Tagen ab der Zustellung des
schriftlichen Berichts des Arbeitgebers dem zuständigen Arbeitsamt, es sei denn, ein Arbeitnehmer
erklärt seinen Verzicht auf die Verlängerung seines Arbeitsverhältnisses. Dies gilt nicht bei
Arbeitgeberinsolvenzen.
Welche Kündigungsentschädigung steht mir zu?
In bestimmten Fällen haben Arbeitnehmer gesetzlichen Anspruch auf Abfindung. Nach der
bisher geltenden Regelung richtet sich die Höhe der Abfindung nach dem Kündigungsgrund.
Das Arbeitsgesetzbuch sieht in bestimmten Fällen (z. B. betriebsbedingte Kündigung durch den
Arbeitgeber oder einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsvertrags aus betriebsbedingten Gründen,
fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer wegen Nichtzahlung des Lohnes usw.) eine
Abfindung in Höhe von mindestens 3 durchschnittlichen Monatsverdiensten vor.
Nach der ab 2012 geltenden Neuregelung richtet sich die Höhe der Abfindung nach der Dauer
des Arbeitsverhältnisses. Demnach steht bei einer betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber
oder einvernehmlicher Aufhebung des Arbeitsvertrags aus betriebsbedingten Gründen
den Arbeitnehmern abhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses Abfindung mindestens in
folgender Höhe zu:
- 1 durchschnittlicher Monatsverdienst bei einer Dauer von unter einem Jahr,
- 2 durchschnittliche Monatsverdienste bei einer Dauer von mindestens einem Jahr und weniger
als zwei Jahren sowie
- 3 durchschnittliche Monatsverdienste bei einer Dauer von mindestens zwei Jahren.
Bei der Anwendung von bestimmten tarifvertraglich vereinbarten Arbeitszeitkonten-Modellen
kann sich der gesetzliche Anspruch um zusätzliche 3 durchschnittliche Monatsverdienste erhöhen.
Zur Dauer des Arbeitsverhältnisses zählt auch die Dauer des vorherigen Arbeitsverhältnisses
bei demselben Arbeitgeber, sofern zwischen dessen Beendigung und dem Beginn eines nachfolgenden
Arbeitsverhältnisses nicht mehr als 6 Monate vergingen.
Weiterhin gilt der Anspruch auf Abfindung mindestens in Höhe des Zwölffachen des durschnittlichen
Monatsverdienstes bei Kündigung durch den Arbeitgeber oder einvernehmlichen Aufhebung
des Arbeitsvertrags aus Gründen des Gesundheitsschutzes.
Die Abfindung ist fällig zum nächsten Termin für die Auszahlung von Löhnen oder Gehältern,
sofern kein anderer Termin vereinbart wurde. Die Erhöhung der Abfindung kann im Tarifvertrag
vereinbart werden.
Was kann ich bei Kündigung tun?
Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber können innerhalb von 2 Monaten ab dem Tag, an dem
das Arbeitsverhältnisses durch Kündigung, fristlose Beendigung, Beendigung in der Probezeit
oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst werden sollte, Antrag auf Feststellung der Ungültigkeit
bei dem zuständigen Gericht einreichen. Gewerkschaftsmitglieder haben Anspruch auf eine
kostenlose Rechtsvertretung.
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