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ARBEITSRECHT

Arbeitsvertrag
- Bestandteile, Gehalt, Mindestlohn, Probezeit, Befristung
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Arbeitszeit

- Stundenzahl, Pausen, Teilzeit
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Krankheit

- Entgeltfortzahlung
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Urlaub

- Urlaubsanspruch, Urlaubsentgelt
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Kündigung

- Kündigungsschutzgesetz, Fristen, Entschädigung
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Mütter und Eltern

- Mutterschutz, Elternzeit, Mutterschaftsgeld
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Arbeitnehmervertretung

- Betriebsrat, Gewerkschaften
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SOZIALE SICHERHEIT

Grundprinzipien
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Arbeitslosenversicherung

- Beiträge, Leistungen
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Familienleistungen

- Kindergeld, Elterngeld
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Kranken-/Krankengeldversicherung

- Sachleistungen, Geldleistungen, Zuzahlung, Pflegeversicherung und -leistungen
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Rentenversicherung

- Rentenanspruch, Altersgrenzen, Rentenarten, Rentenberechnung
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Unfallversicherung

- Versicherungsumfang, Sachleistungen, Geldleistungen
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Haftungsausschluss, Hinweise, Impressum

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Regelungen im Krankheitsfall in Tschechien

Was steht mir im Krankheitsfall zu?

Ist ein Arbeitnehmer erkrankt, hat er ab dem 4. Krankheitstag Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber in Höhe von 60 % des durchschnittlichen Verdienstes. Ab dem 15. (bzw. vorerst bis Ende 2013 ab dem 22.) Kalendertag besteht Anspruch auf das Krankengeld. (D. h. für die ersten 3 Krankheitstage, jedoch höchstens für die ersten 24 Arbeitsstunden – sog. Karenzzeit – besteht weder Anspruch auf Entgeltfortzahlung, noch auf das Krankengeld. Bei Quarantäne entfällt die Karenzzeit.)
Die Entgeltfortzahlung wird vom 4. bis 14. (bzw. 21.) Krankheitstag entsprechend der Arbeitsstunden gezahlt. Der durchschnittliche Stundenverdienst wird anhand des Bruttoeinkommens berechnet und zur Berechnung der Bemessungsgrundlage wie folgt herangezogen:

  • Vom durchschnittlichen Brutto-Stundenverdienst bis zu 144,33 CZK (2012: 146,65 CZK) werden 90 %,
  • vom Betrag über 144,33 CZK (2012: 146,65 CZK) bis zu 216,48 CZK (2012: 219,98 CZK) 60 % und
  • vom Betrag über 216,48 CZK (2012: 219,98 CZK) bis zu 432,95 CZK (2012: 439,95 CZK) 30 % angerechnet.
  • Der Betrag über 432,95 CZK (2012: 439,95 CZK) bleibt unberücksichtigt.

Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben nur diejenigen Arbeitnehmer, bei denen an den betreffenden Tagen grundsätzlich ein Anspruch auf Krankengeld gemäß dem Krankengeldversicherungsgesetz besteht. Zum Krankengeld im Rahmen der Krankengeldversicherung ab dem 15. (bzw. 22.) Kalendertag siehe weiter unten Kapitel „Soziale Sicherheit“.