|
ARBEITSRECHT
Arbeitsvertrag - Bestandteile, Gehalt, Mindestlohn, Probezeit, Befristung
  
Arbeitszeit - Stundenzahl, Pausen, Teilzeit
  
Krankheit - Entgeltfortzahlung
  
Urlaub - Urlaubsanspruch, Urlaubsentgelt
  
Kündigung - Kündigungsschutzgesetz, Fristen, Entschädigung
  
Mütter und Eltern - Mutterschutz, Elternzeit, Mutterschaftsgeld
  
Arbeitnehmervertretung - Betriebsrat, Gewerkschaften
  
SOZIALE SICHERHEIT
Grundprinzipien
  
Arbeitslosenversicherung - Beiträge, Leistungen
  
Familienleistungen - Kindergeld, Elterngeld
  
Kranken-/Krankengeldversicherung - Sachleistungen, Geldleistungen, Zuzahlung, Pflegeversicherung und -leistungen
  
Rentenversicherung - Rentenanspruch, Altersgrenzen, Rentenarten, Rentenberechnung
  
Unfallversicherung - Versicherungsumfang, Sachleistungen, Geldleistungen
  
Haftungsausschluss, Hinweise, Impressum
  
|
|
Regelungen im Krankheitsfall in Tschechien
Was steht mir im Krankheitsfall zu?
Ist ein Arbeitnehmer erkrankt, hat er ab dem 4. Krankheitstag Anspruch auf Entgeltfortzahlung
vom Arbeitgeber in Höhe von 60 % des durchschnittlichen Verdienstes. Ab dem 15. (bzw. vorerst
bis Ende 2013 ab dem 22.) Kalendertag besteht Anspruch auf das Krankengeld. (D. h. für die
ersten 3 Krankheitstage, jedoch höchstens für die ersten 24 Arbeitsstunden – sog. Karenzzeit
– besteht weder Anspruch auf Entgeltfortzahlung, noch auf das Krankengeld. Bei Quarantäne
entfällt die Karenzzeit.)
Die Entgeltfortzahlung wird vom 4. bis 14. (bzw. 21.) Krankheitstag entsprechend der Arbeitsstunden
gezahlt. Der durchschnittliche Stundenverdienst wird anhand des Bruttoeinkommens
berechnet und zur Berechnung der Bemessungsgrundlage wie folgt herangezogen:
- Vom durchschnittlichen Brutto-Stundenverdienst bis zu 144,33 CZK (2012: 146,65 CZK) werden
90 %,
- vom Betrag über 144,33 CZK (2012: 146,65 CZK) bis zu 216,48 CZK (2012: 219,98 CZK)
60 % und
- vom Betrag über 216,48 CZK (2012: 219,98 CZK) bis zu 432,95 CZK (2012: 439,95 CZK) 30 %
angerechnet.
- Der Betrag über 432,95 CZK (2012: 439,95 CZK) bleibt unberücksichtigt.
Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben nur diejenigen Arbeitnehmer, bei denen an den betreffenden
Tagen grundsätzlich ein Anspruch auf Krankengeld gemäß dem Krankengeldversicherungsgesetz
besteht. Zum Krankengeld im Rahmen der Krankengeldversicherung ab dem 15. (bzw.
22.) Kalendertag siehe weiter unten Kapitel „Soziale Sicherheit“.
|