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ARBEITSRECHT
Arbeitsvertrag - Bestandteile, Gehalt, Mindestlohn, Probezeit, Befristung
  
Arbeitszeit - Stundenzahl, Pausen, Teilzeit
  
Krankheit - Entgeltfortzahlung
  
Urlaub - Urlaubsanspruch, Urlaubsentgelt
  
Kündigung - Kündigungsschutzgesetz, Fristen, Entschädigung
  
Mütter und Eltern - Mutterschutz, Elternzeit, Mutterschaftsgeld
  
Arbeitnehmervertretung - Betriebsrat, Gewerkschaften
  
SOZIALE SICHERHEIT
Grundprinzipien
  
Arbeitslosenversicherung - Beiträge, Leistungen
  
Familienleistungen - Kindergeld, Elterngeld
  
Kranken-/Krankengeldversicherung - Sachleistungen, Geldleistungen, Zuzahlung, Pflegeversicherung und -leistungen
  
Rentenversicherung - Rentenanspruch, Altersgrenzen, Rentenarten, Rentenberechnung
  
Unfallversicherung - Versicherungsumfang, Sachleistungen, Geldleistungen
  
Haftungsausschluss, Hinweise, Impressum
  
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Arbeitszeitregelung in Tschechien
Wie viele Stunden beträgt die Arbeitszeit?
Die gesetzliche festgelegte Arbeitszeit beträgt grundsätzlich 40 Stunden pro Woche. In den Tarifverträgen
(Kollektivverträgen) kann eine kürzere wöchentliche Arbeitszeit vereinbart werden.
Festgelegte wöchentliche Höchstarbeitszeiten gelten für folgende Arbeitnehmergruppen:
- Untertage, bei der Förderung von Kohle, Erzen und Nicht-Erzrohstoffen, im Grubenausbau
und im Bergbau bei der geologischen Erkundung 37,5 Stunden;
- Dreischicht- und ununterbrochener Betrieb 37,5 Stunden,
- Zweischichtbetrieb 38,75 Stunden;
- Personen unter 18 Jahre (auch in der Summe der Arbeitszeiten aus mehreren sog. arbeitsrechtlichen
Verhältnissen) 40 Stunden wöchentlich, wobei die Dauer einer Schicht an einem
Tag auf höchstens 8 Stunden begrenzt ist.
Welche Pausen stehen mir zu?
Spätestens nach 6 Arbeitsstunden, bei jugendlichen Arbeitnehmern nach 4,5 Arbeitsstunden,
ohne Unterbrechung ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmern eine Pause von mindestens
30 Minuten zu gewähren. Die gewährten Ruhe- und Essenspausen werden auf die
Arbeitszeit nicht angerechnet.
Wie ist Teilzeitbeschäftigung geregelt?
Teilzeitarbeit kann im Arbeitsvertrag oder in einem anderen Vertrag zwischen dem Arbeitgeber und
dem Arbeitnehmer (individuell) sowohl aus betrieblichen Gründen auf der Seite des Arbeitgebers als
auch aus gesundheitlichen, familiären oder sonstigen beim Arbeitnehmer liegenden persönlichen
Gründen vereinbart werden, sofern dem keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen.
Die kürzere Arbeitszeit muss dabei nicht auf alle Arbeitstage verteilt werden. Dem Arbeitnehmer
steht ein der kürzeren Arbeitszeit entsprechender Lohn zu. Der Arbeitgeber kann mit dem Arbeitnehmer
vereinbaren, dass dieser auch über den Umfang der vereinbarten verringerten Arbeitszeit
arbeitet. Als Überstunden (mit entsprechenden Zuschlägen) zählen jedoch erst diejenigen
Arbeitsstunden, die über die bei dem Arbeitgeber für entsprechende Tätigkeiten festgelegte
Wochenarbeitszeit für Vollzeitstellen hinaus gehen.
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