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ARBEITSRECHT
Arbeitsvertrag - Bestandteile, Gehalt, Mindestlohn, Probezeit, Befristung
  
Arbeitszeit - Stundenzahl, Pausen, Teilzeit
  
Krankheit - Entgeltfortzahlung
  
Urlaub - Urlaubsanspruch, Urlaubsentgelt
  
Kündigung - Kündigungsschutzgesetz, Fristen, Entschädigung
  
Mütter und Eltern - Mutterschutz, Elternzeit, Mutterschaftsgeld
  
Arbeitnehmervertretung - Betriebsrat, Gewerkschaften
  
SOZIALE SICHERHEIT
Grundprinzipien
  
Arbeitslosenversicherung - Beiträge, Leistungen
  
Familienleistungen - Kindergeld, Elterngeld
  
Kranken-/Krankengeldversicherung - Sachleistungen, Geldleistungen, Zuzahlung, Pflegeversicherung und -leistungen
  
Rentenversicherung - Rentenanspruch, Altersgrenzen, Rentenarten, Rentenberechnung
  
Unfallversicherung - Versicherungsumfang, Sachleistungen, Geldleistungen
  
Haftungsausschluss, Hinweise, Impressum
  
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Kündigungsrecht in Polen
Wie ist der Kündigungsschutz geregelt?
Die in Polen geltenden Rechtsvorschriften gewähren den Arbeitnehmern einen besonderen Beschäftigungsschutz,
insbesondere durch:
- eingeschränktes Kündigungsrecht des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber während einer
gerechtfertigten Arbeitsabwesenheit des Arbeitnehmers (Krankheit, Urlaub usw.),
- die Pflicht der ordnungsgemäßen und schriftlichen Begründung der Ursachen für die Kündigung
des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber,
- die Einschränkung der Entlassungsmöglichkeiten bestimmter Arbeitnehmergruppen, vor allem
Frauen (siehe nachfolgender Punkt) sowie Personen, die kurz vor dem Rentenalter stehen.
Der die Entlassung des Arbeitnehmers beabsichtigende Arbeitgeber ist verpflichtet, darüber
die diesen Arbeitnehmer vertretende Betriebsgewerkschaft schriftlich mit Angabe der die
Vertragsauflösung begründenden Ursachen zu informieren. Ist die Betriebsgewerkschaft der
Ansicht, die Kündigung sei unbegründet, kann sie innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der
Information dem Arbeitgeber schriftlich begründete Vorbehalte melden (Art. 38, §§ 1-2). Eine
Ablehnung der Kündigung durch die Gewerkschaft steht dieser jedoch nicht im Wege. Die
Vorbehalte der Gewerkschaft können aber eine gewichtige Rolle im anschließend möglichen
Prozess vor dem Arbeitsgericht spielen, denn jeder Arbeitnehmer hat das Recht, bei einer
unbegründeten oder rechtswidrigen Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber
Klage beim Arbeitsgericht zu erheben (Art. 44, 45, 56 KP). Sollte das Arbeitsgericht der Ansicht
sein, dass die Klage begründet ist, kann es die Unwirksamkeit der Kündigung des Arbeitsver trages und die Wiederherstellung des Arbeitsverhältnisses (falls die Kündigungsfrist abgelaufen
und der Arbeitsvertrag bereits aufgehoben ist) oder die Zahlung eines Schadensersatzes (falls die
Wiederherstellung des Arbeitsverhältnisses unmöglich oder unzweckmäßig ist) beschließen.
Einem besonderen Kündigungsschutz unterliegen folgende Arbeitnehmergruppen:
- Arbeitnehmer während einer gerechtfertigten Abwesenheit (u.a. Urlaub, Krankheit)
- Schwangere und Frauen im Mutterschaftsurlaub
- Eltern im Erziehungsurlaub (nur bei individuellen Kündigungen)
- Arbeitnehmer, die innerhalb von 4 Jahren einen Pensionsanspruch erlangen können
- die Leitung der Betriebsgewerkschaft
- die Mitglieder des Betriebsrates in staatlichen Betrieben sowie die Arbeitsinspektoren.
Die oben genannten Funktionsträger genießen während der Tätigkeit sowie bis zu einem Jahr
nach ihrer Beendigung diesen besonderen Kündigungsschutz.
Welche Kündigungsfristen gibt es?
Die Kündigungsfrist eines Arbeitsvertrages ist von der Art des Arbeitsvertrags und der Beschäftigungsdauer
beim jeweiligen Arbeitgeber abhängig.
Ordentliche Kündigung: Bei einer ordentlichen Kündigung sind abhängig von der Art des Arbeitsvertrages
folgende Kündigungsfristen einzuhalten:
Arbeitsvertrag auf Probe, Art. 34 KP:
- bei einer Probezeit von bis zu 2 Wochen: Kündigungsfrist von 3 Tagen,
- bei einer Probezeit von über 2 Wochen aber unter 3 Monaten: Kündigungsfrist von 1 Woche,
- bei einer Probezeit ab 3 Monaten: Kündigungsfrist von 2 Wochen.
Unbefristeter Arbeitsvertrag, Art. 36 § 1 KP:
- bei einer Anstellung von bis zu 6 Monaten: Kündigungsfrist von 2 Wochen,
- bei einer Anstellung von über 6 Monaten: Kündigungsfrist von 1 Monat,
- bei Anstellung von mindestens 3 Jahren: Kündigungsfrist von 3 Monaten.
In die Beschäftigungszeit zählt auch die Zeit, die man beim vorherigen Arbeitgeber beschäftigt
war, hinein, soweit der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen, welche
vom Arzt bestätigt wurden, wechseln musste (Art. 361, 231 KP).
Befristeter Arbeitsvertrag
Der befristete Arbeitsvertrag kann nur bei einer Vertragsdauer von mindestens 6 Monaten aufgelöst
werden, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass eine Kündigungsmöglichkeit im Vertrag
festgehalten wurde. Die Kündigungsfrist beträgt in diesem Fall 2 Wochen (Art. 331 KP).
Bei einem Vertretungsvertrag beträgt die Kündigungsfrist 3 Arbeitstage.
Außerordentliche (fristlose) Kündigung: Der Arbeitgeber kann die fristlose Kündigung nur in
folgenden, vom Arbeitnehmer verschuldeten, Fällen aussprechen (Art. 52 KP):
- Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten
- Begehung eines Verbrechens, das eine weitere Anstellung unmöglich macht
- selbstverschuldeter Verlust von Arbeitsbefähigungsnachweisen sowie beim Vorliegen folgender, vom Arbeitnehmer nicht verschuldeter, Gründe (Art. 53 KP):
- krankheitsbedingte Abwesenheit von über 3 Monaten bei einer Anstellung unter 6 Monaten
- krankheitsbedingte Abwesenheit, die länger dauert als der Anspruch auf Entgeltfortzahlung
und Krankengeld bei einer Anstellung von mehr als 6 Monaten
- Abwesenheit von mehr als 1 Monat aus anderen (gerechtfertigten) Gründen.
Fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer: Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer
kann in folgenden Fällen erfolgen (Art. 55 KP):
- schwere Verletzung der Hauptpflichten gegenüber dem Arbeitnehmer
- ärztlich bestätigter schädlicher Einfluss der Arbeit auf die Gesundheit des Arbeitnehmers.
Die Erklärung des Arbeitnehmers hat schriftlich und unter Angabe des die Aufhebung des
Arbeitsvertrages rechtfertigenden Grundes zu erfolgen. Sollte die Aufhebung des Arbeitsvertrages
auf eine grobe Verletzung der Pflichten durch den Arbeitgeber zurückzuführen sein, so steht
dem Arbeitnehmer ein Schadenersatz in Höhe der Vergütung der Kündigungsfrist zu, wenn er
einen unbefristeten Arbeitsvertrag hatte. Im Falle eines befristeten Arbeitsvertrages steht diesem
Arbeitnehmer eine Entschädigung in Höhe eines Arbeitsentgeltes von 2 Wochen zu.
Welche Kündigungsentschädigung steht mir zu?
Werden die Arbeitnehmer aus Gründen, die auf der Arbeitgeberseite liegen, entlassen, so haben
sie folgenden Abfindungsanspruch:
- 1 Monatsgehalt bei einer Dienstzeit von bis zu 2 Jahren
- 2 Monatsgehälter bei einer Dienstzeit von 2 bis zu 8 Jahren
- 3 Monatsgehälter in bei einer Dienstzeit von mehr als 8 Jahren.
Die Abfindungshöhe darf den Betrag von 15 Minimallöhnen nicht übersteigen.
Was kann ich bei einer Kündigung tun?
Wenn Arbeitnehmer gegen eine ungerechtfertigte Kündigung vorgehen wollen, müssen sie innerhalb
von 7 Tagen nach Eingang einer ordentlichen Kündigung bzw. 14 Tagen nach Eingang einer
fristlosen Kündigung Klage vor dem polnischen Arbeitsgericht erheben. Die Arbeitnehmer haben
grundsätzlich Anspruch auf eine Befreiung von den Gerichtskosten.
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