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ARBEITSRECHT
Arbeitsvertrag - Bestandteile, Gehalt, Mindestlohn, Probezeit, Befristung
  
Arbeitszeit - Stundenzahl, Pausen, Teilzeit
  
Krankheit - Entgeltfortzahlung
  
Urlaub - Urlaubsanspruch, Urlaubsentgelt
  
Kündigung - Kündigungsschutzgesetz, Fristen, Entschädigung
  
Mütter und Eltern - Mutterschutz, Elternzeit, Mutterschaftsgeld
  
Arbeitnehmervertretung - Betriebsrat, Gewerkschaften
  
SOZIALE SICHERHEIT
Grundprinzipien
  
Arbeitslosenversicherung - Beiträge, Leistungen
  
Familienleistungen - Kindergeld, Elterngeld
  
Kranken-/Krankengeldversicherung - Sachleistungen, Geldleistungen, Zuzahlung, Pflegeversicherung und -leistungen
  
Rentenversicherung - Rentenanspruch, Altersgrenzen, Rentenarten, Rentenberechnung
  
Unfallversicherung - Versicherungsumfang, Sachleistungen, Geldleistungen
  
Haftungsausschluss, Hinweise, Impressum
  
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Regelungen zum Urlaubsanspruch in Polen
Welchen Anspruch auf Urlaub habe ich?
Die Dauer des Erholungsurlaubs eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers beträgt im Kalenderjahr:
- 20 Tage, soweit der Arbeitnehmer kürzer als 10 Jahre beschäftigt ist,
- 26 Tage, soweit der Arbeitnehmer mindestens 10 Jahre beschäftigt ist.
Ein Arbeitnehmer, der seine Arbeit erstmalig aufnimmt, erwirbt im Kalenderjahr der Arbeitsaufnahme
Anspruch auf Urlaub mit Ablauf eines jeden Arbeitsmonats in Höhe von 1/12 des Urlaubs,
der ihm nach einem Jahr Arbeitstätigkeit zusteht. Der Urlaubsanspruch eines teilzeitbeschäftigten
Arbeitnehmers errechnet sich anteilig nach der Arbeitszeit dieses Arbeitnehmers. Auf Antrag des
Arbeitnehmers kann der Urlaub aufgeteilt werden. In diesem Fall hat jedoch mindestens ein Teil
der Erholungszeit nicht kürzer als 14 aufeinander folgende Kalendertage zu dauern.
Urlaubsentgelt: Für die Urlaubszeit steht dem Arbeitnehmer eine Vergütung in der Höhe zu, die
er für eine entsprechende Arbeitstätigkeit in dieser Zeit erhalten hätte.
Habe ich einen Anspruch auf Pflegefreistellung?
Wenn ein Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung z. B. über die Notwendigkeit der Betreuung
eines kranken Kindes vorlegt, hat er einen Anspruch auf Pflegegeld, jedoch nicht auf die
Vergütung für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit. Die Vergütung für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit ist
gebunden an die krankheitsbedingte Unfähigkeit des Arbeitnehmers, und nicht an den Gesundheitszustand
seiner Familienangehörigen (siehe auch „Soziale Sicherheit“).
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