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ARBEITSRECHT

Arbeitsvertrag
- Bestandteile, Gehalt, Mindestlohn, Probezeit, Befristung
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Arbeitszeit

- Stundenzahl, Pausen, Teilzeit
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Krankheit

- Entgeltfortzahlung
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Urlaub

- Urlaubsanspruch, Urlaubsentgelt
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Kündigung

- Kündigungsschutzgesetz, Fristen, Entschädigung
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Mütter und Eltern

- Mutterschutz, Elternzeit, Mutterschaftsgeld
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Arbeitnehmervertretung

- Betriebsrat, Gewerkschaften
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SOZIALE SICHERHEIT

Grundprinzipien
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Arbeitslosenversicherung

- Beiträge, Leistungen
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Familienleistungen

- Kindergeld, Elterngeld
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Kranken-/Krankengeldversicherung

- Sachleistungen, Geldleistungen, Zuzahlung, Pflegeversicherung und -leistungen
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Rentenversicherung

- Rentenanspruch, Altersgrenzen, Rentenarten, Rentenberechnung
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Unfallversicherung

- Versicherungsumfang, Sachleistungen, Geldleistungen
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Haftungsausschluss, Hinweise, Impressum

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Regelungen im Krankheitsfall in Polen

Was steht mir im Krankheitsfall zu?

Lohnfortzahlung steht einem Arbeitnehmer für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Quarantänemaßnahmen aufgrund einer ansteckenden Krankheit zu, die insgesamt bis zu 33 Tagen im Kalenderjahr und im Falle eines Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, insgesamt bis zu 14 Tagen im Kalenderjahr dauern kann.

Die Lohnfortzahlung wird von der Bemessungsgrundlage aus den letzten 12 Monaten vor der Arbeitsunfähigkeit berechnet. Sie beträgt:

  • 80 % der Bemessungsgrundlage (die bei dem jeweiligen Arbeitgeber geltenden Arbeitsrechtsvorschriften können jedoch in diesem Falle eine höhere Vergütung vorsehen),
  • 100 % der Bemessungsgrundlage, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einen Unfall auf dem Weg zur Arbeit bzw. auf dem Rückweg oder auf eine Krankheit während der Schwangerschaft zurückzuführen ist,
  • 100 % der Bemessungsgrundlage, wenn die Arbeitsunfähigkeit infolge der Inanspruchnahme von notwendigen ärztlichen Untersuchungen, die für Kandidaten für Zell-, Gewebe- und Organspenden vorgesehen sind, wie auch infolge der Durchführung eines Eingriffs oder deren Entnahme zustande kam.

Anspruch auf Lohnfortzahlung erwerben Arbeitnehmer, die Beiträge zum Krankengeldfonds entrichten; jedoch erst nach 30 Tagen ununterbrochener Mindestversicherungszeit (Wartezeit). Zum Krankengeld im Rahmen der Krankengeldversicherung siehe unter „Soziale Sicherheit“.