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ARBEITSRECHT
Arbeitsvertrag - Bestandteile, Gehalt, Mindestlohn, Probezeit, Befristung
  
Arbeitszeit - Stundenzahl, Pausen, Teilzeit
  
Krankheit - Entgeltfortzahlung
  
Urlaub - Urlaubsanspruch, Urlaubsentgelt
  
Kündigung - Kündigungsschutzgesetz, Fristen, Entschädigung
  
Mütter und Eltern - Mutterschutz, Elternzeit, Mutterschaftsgeld
  
Arbeitnehmervertretung - Betriebsrat, Gewerkschaften
  
SOZIALE SICHERHEIT
Grundprinzipien
  
Arbeitslosenversicherung - Beiträge, Leistungen
  
Familienleistungen - Kindergeld, Elterngeld
  
Kranken-/Krankengeldversicherung - Sachleistungen, Geldleistungen, Zuzahlung, Pflegeversicherung und -leistungen
  
Rentenversicherung - Rentenanspruch, Altersgrenzen, Rentenarten, Rentenberechnung
  
Unfallversicherung - Versicherungsumfang, Sachleistungen, Geldleistungen
  
Haftungsausschluss, Hinweise, Impressum
  
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Regelungen im Krankheitsfall in Polen
Was steht mir im Krankheitsfall zu?
Lohnfortzahlung steht einem Arbeitnehmer für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit
oder Quarantänemaßnahmen aufgrund einer ansteckenden Krankheit zu, die insgesamt bis zu 33
Tagen im Kalenderjahr und im Falle eines Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat,
insgesamt bis zu 14 Tagen im Kalenderjahr dauern kann.
Die Lohnfortzahlung wird von der Bemessungsgrundlage aus den letzten 12 Monaten vor der
Arbeitsunfähigkeit berechnet. Sie beträgt:
- 80 % der Bemessungsgrundlage (die bei dem jeweiligen Arbeitgeber geltenden Arbeitsrechtsvorschriften
können jedoch in diesem Falle eine höhere Vergütung vorsehen),
- 100 % der Bemessungsgrundlage, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einen Unfall auf dem Weg
zur Arbeit bzw. auf dem Rückweg oder auf eine Krankheit während der Schwangerschaft zurückzuführen
ist,
- 100 % der Bemessungsgrundlage, wenn die Arbeitsunfähigkeit infolge der Inanspruchnahme
von notwendigen ärztlichen Untersuchungen, die für Kandidaten für Zell-, Gewebe- und Organspenden
vorgesehen sind, wie auch infolge der Durchführung eines Eingriffs oder deren
Entnahme zustande kam.
Anspruch auf Lohnfortzahlung erwerben Arbeitnehmer, die Beiträge zum Krankengeldfonds entrichten;
jedoch erst nach 30 Tagen ununterbrochener Mindestversicherungszeit (Wartezeit).
Zum Krankengeld im Rahmen der Krankengeldversicherung siehe unter „Soziale Sicherheit“.
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