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ARBEITSRECHT
Arbeitsvertrag - Bestandteile, Gehalt, Mindestlohn, Probezeit, Befristung
  
Arbeitszeit - Stundenzahl, Pausen, Teilzeit
  
Krankheit - Entgeltfortzahlung
  
Urlaub - Urlaubsanspruch, Urlaubsentgelt
  
Kündigung - Kündigungsschutzgesetz, Fristen, Entschädigung
  
Mütter und Eltern - Mutterschutz, Elternzeit, Mutterschaftsgeld
  
Arbeitnehmervertretung - Betriebsrat, Gewerkschaften
  
SOZIALE SICHERHEIT
Grundprinzipien
  
Arbeitslosenversicherung - Beiträge, Leistungen
  
Familienleistungen - Kindergeld, Elterngeld
  
Kranken-/Krankengeldversicherung - Sachleistungen, Geldleistungen, Zuzahlung, Pflegeversicherung und -leistungen
  
Rentenversicherung - Rentenanspruch, Altersgrenzen, Rentenarten, Rentenberechnung
  
Unfallversicherung - Versicherungsumfang, Sachleistungen, Geldleistungen
  
Haftungsausschluss, Hinweise, Impressum
  
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Mütter und Eltern in Deutschland
Wie sind Mutterschutz und Elternurlaub geregelt?
Schwangere sollen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist, dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft
und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen. Die Schwangere kann zur unverzüglichen
Mitteilung verpflichtet werden, wenn berechtigte Arbeitgeberinteressen bestehen. Während der
Schwangerschaft sowie 4 Monate nach der Entbindung besteht Kündigungsschutz. Ab dem
Zeitpunkt, von dem an Elternzeit beansprucht wird, besteht Kündigungsschutz mit Beschäftigungsgarantie.
Mutterschutz: Die Mutterschutzfrist mit einem allgemeinen Beschäftigungsverbot beginnt 6
Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung und endet 8 Wochen nach der Entbindung, bei
Mehrlingsgeburten und bei Frühgeburten 12 Wochen nach der Geburt des Kindes; bei Frühgeburten
verlängert sich die Frist von 12 Wochen um den vor der Geburt verlorenen Fristanteil. In den
6 Wochen vor der Entbindung dürfen werdende Mütter nur arbeiten, wenn sie es ausdrücklich
wünschen. Während der Mutterschutzfrist nach der Entbindung dürfen sie überhaupt nicht beschäftigt
werden. Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Mehrarbeit, nicht in der Nacht
zwischen 20 Uhr und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden (Ausnahmen
sind im MuSchG § 8 geregelt). Frauen, die nach ärztlichem Attest in den ersten Monaten nach der
Entbindung nicht voll leistungsfähig sind, dürfen nicht zu einer ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden
Arbeit herangezogen werden.
Elternzeit (früher Erziehungsurlaub): Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch
auf Elternzeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes, auch dann, wenn wegen der
Höhe des Einkommens kein Elterngeld gezahlt wird. Ein Jahr davon kann bei Einverständnis des
Arbeitgebers auf die Zeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes übertragen werden.
Es ist möglich, dabei bis zu 30 Stunden wöchentlich zu arbeiten, ein Anspruch auf Teilzeitarbeit
besteht in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten. Die Elternzeit muss 7 Wochen vorher beim
Arbeitgeber schriftlich angemeldet werden. Dabei ist zu erklären, in welchen Zeiten innerhalb von
zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Beide Elternteile können Elternzeit beantragen.
Eine Inanspruchnahme oder ein Wechsel der Berechtigten ist zwei Mal zulässig. Wird die Elternzeit
in Anspruch genommen, kann der Arbeitgeber den jährlichen Urlaubsanspruch pro genommenen
Monat Elternzeit um 1/12 pro Kalendermonat kürzen. In der Rentenversicherung werden
die ersten 3 Jahre des Kindes als Erziehungszeit angerechnet.
Wochen-/Mutterschaftsgeld: Krankenversicherte Frauen, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch
auf Krankengeld haben oder denen wegen der sechswöchigen Schutzfrist vor und der achtwöchigen
Schutzfrist nach der Entbindung kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, erhalten Mutterschaftsgeld
als Ersatz für entgangenen Lohn. Mutterschaftsgeld wird in Höhe des durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelts
der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist bezahlt.
Es setzt sich aus dem Mutterschaftsgeld der Krankenkasse von max. 13 pro Kalendertag und
ggf. dem Zuschuss der Arbeitgeber zum Mutterschaftsgeld zusammen. Den Zuschuss zahlen
die Arbeitgeber, wenn das durchschnittliche Nettoeinkommen über dem Mutterschaftsgeld der
Krankenkasse liegt. Andere Versicherte, z.B. LeistungsempfängerInnen bei der Agentur für Arbeit
erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes.
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