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ARBEITSRECHT

Arbeitsvertrag
- Bestandteile, Gehalt, Mindestlohn, Probezeit, Befristung
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Arbeitszeit

- Stundenzahl, Pausen, Teilzeit
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Krankheit

- Entgeltfortzahlung
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Urlaub

- Urlaubsanspruch, Urlaubsentgelt
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Kündigung

- Kündigungsschutzgesetz, Fristen, Entschädigung
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Mütter und Eltern

- Mutterschutz, Elternzeit, Mutterschaftsgeld
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Arbeitnehmervertretung

- Betriebsrat, Gewerkschaften
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SOZIALE SICHERHEIT

Grundprinzipien
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Arbeitslosenversicherung

- Beiträge, Leistungen
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Familienleistungen

- Kindergeld, Elterngeld
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Kranken-/Krankengeldversicherung

- Sachleistungen, Geldleistungen, Zuzahlung, Pflegeversicherung und -leistungen
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Rentenversicherung

- Rentenanspruch, Altersgrenzen, Rentenarten, Rentenberechnung
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Unfallversicherung

- Versicherungsumfang, Sachleistungen, Geldleistungen
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Haftungsausschluss, Hinweise, Impressum

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Mütter und Eltern in Deutschland

Wie sind Mutterschutz und Elternurlaub geregelt?

Schwangere sollen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist, dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen. Die Schwangere kann zur unverzüglichen Mitteilung verpflichtet werden, wenn berechtigte Arbeitgeberinteressen bestehen. Während der Schwangerschaft sowie 4 Monate nach der Entbindung besteht Kündigungsschutz. Ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit beansprucht wird, besteht Kündigungsschutz mit Beschäftigungsgarantie.

Mutterschutz: Die Mutterschutzfrist mit einem allgemeinen Beschäftigungsverbot beginnt 6 Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung und endet 8 Wochen nach der Entbindung, bei Mehrlingsgeburten und bei Frühgeburten 12 Wochen nach der Geburt des Kindes; bei Frühgeburten verlängert sich die Frist von 12 Wochen um den vor der Geburt verlorenen Fristanteil. In den 6 Wochen vor der Entbindung dürfen werdende Mütter nur arbeiten, wenn sie es ausdrücklich wünschen. Während der Mutterschutzfrist nach der Entbindung dürfen sie überhaupt nicht beschäftigt werden. Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Mehrarbeit, nicht in der Nacht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden (Ausnahmen sind im MuSchG § 8 geregelt). Frauen, die nach ärztlichem Attest in den ersten Monaten nach der Entbindung nicht voll leistungsfähig sind, dürfen nicht zu einer ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Arbeit herangezogen werden.

Elternzeit (früher Erziehungsurlaub): Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes, auch dann, wenn wegen der Höhe des Einkommens kein Elterngeld gezahlt wird. Ein Jahr davon kann bei Einverständnis des Arbeitgebers auf die Zeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes übertragen werden.

Es ist möglich, dabei bis zu 30 Stunden wöchentlich zu arbeiten, ein Anspruch auf Teilzeitarbeit besteht in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten. Die Elternzeit muss 7 Wochen vorher beim Arbeitgeber schriftlich angemeldet werden. Dabei ist zu erklären, in welchen Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Beide Elternteile können Elternzeit beantragen. Eine Inanspruchnahme oder ein Wechsel der Berechtigten ist zwei Mal zulässig. Wird die Elternzeit in Anspruch genommen, kann der Arbeitgeber den jährlichen Urlaubsanspruch pro genommenen Monat Elternzeit um 1/12 pro Kalendermonat kürzen. In der Rentenversicherung werden die ersten 3 Jahre des Kindes als Erziehungszeit angerechnet.

Wochen-/Mutterschaftsgeld: Krankenversicherte Frauen, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben oder denen wegen der sechswöchigen Schutzfrist vor und der achtwöchigen Schutzfrist nach der Entbindung kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, erhalten Mutterschaftsgeld als Ersatz für entgangenen Lohn. Mutterschaftsgeld wird in Höhe des durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelts der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist bezahlt. Es setzt sich aus dem Mutterschaftsgeld der Krankenkasse von max. 13  pro Kalendertag und ggf. dem Zuschuss der Arbeitgeber zum Mutterschaftsgeld zusammen. Den Zuschuss zahlen die Arbeitgeber, wenn das durchschnittliche Nettoeinkommen über dem Mutterschaftsgeld der Krankenkasse liegt. Andere Versicherte, z.B. LeistungsempfängerInnen bei der Agentur für Arbeit erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes.