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ARBEITSRECHT
Arbeitsvertrag - Bestandteile, Gehalt, Mindestlohn, Probezeit, Befristung
  
Arbeitszeit - Stundenzahl, Pausen, Teilzeit
  
Krankheit - Entgeltfortzahlung
  
Urlaub - Urlaubsanspruch, Urlaubsentgelt
  
Kündigung - Kündigungsschutzgesetz, Fristen, Entschädigung
  
Mütter und Eltern - Mutterschutz, Elternzeit, Mutterschaftsgeld
  
Arbeitnehmervertretung - Betriebsrat, Gewerkschaften
  
SOZIALE SICHERHEIT
Grundprinzipien
  
Arbeitslosenversicherung - Beiträge, Leistungen
  
Familienleistungen - Kindergeld, Elterngeld
  
Kranken-/Krankengeldversicherung - Sachleistungen, Geldleistungen, Zuzahlung, Pflegeversicherung und -leistungen
  
Rentenversicherung - Rentenanspruch, Altersgrenzen, Rentenarten, Rentenberechnung
  
Unfallversicherung - Versicherungsumfang, Sachleistungen, Geldleistungen
  
Haftungsausschluss, Hinweise, Impressum
  
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Regelung für den Urlaubsanspruch in Deutschland
Welchen Urlaubsanspruch habe ich?
Der Urlaubsanspruch beträgt jährlich mindestens 24 Werktage (kann jedoch auf Grund von
Tarifverträgen bis zu 6 Wochen betragen, z. B. IG Metall). Voller Urlaubsanspruch wird erstmalig
nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.
Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst (Lohn, Provisionen
o.ä.), den die Beschäftigten in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubes erhalten haben.
Das Entgelt ist vor Beginn des Urlaubes auszubezahlen.
Habe ich Anspruch auf Pflegefreistellung?
Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Freistellung, wenn er durch einen in seiner Person
oder seinen persönlichen Verhältnissen liegenden Grund an der Arbeitsleistung verhindert ist. Ein
derartiger Grund ist z. B. die Erkrankung naher Angehöriger. Die Bezahlung der Freistellung kann
durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vereinbart werden. Bei Erkrankung eines Kindes besteht
ein Anspruch auf Krankengeld in jedem Kalenderjahr für jedes Kind höchstens für 10 Arbeitstage,
bei allein erziehenden Versicherten höchstens für 20 Arbeitstage. Der Anspruch auf Krankengeld
besteht, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, zur Beaufsichtigung, Betreuung oder
Pflege des erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernzubleiben und wenn eine andere
im Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann. Des
Weiteren darf das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
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