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ARBEITSRECHT

Arbeitsvertrag
- Bestandteile, Gehalt, Mindestlohn, Probezeit, Befristung
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Arbeitszeit

- Stundenzahl, Pausen, Teilzeit
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Krankheit

- Entgeltfortzahlung
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Urlaub

- Urlaubsanspruch, Urlaubsentgelt
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Kündigung

- Kündigungsschutzgesetz, Fristen, Entschädigung
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Mütter und Eltern

- Mutterschutz, Elternzeit, Mutterschaftsgeld
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Arbeitnehmervertretung

- Betriebsrat, Gewerkschaften
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SOZIALE SICHERHEIT

Grundprinzipien
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Arbeitslosenversicherung

- Beiträge, Leistungen
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Familienleistungen

- Kindergeld, Elterngeld
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Kranken-/Krankengeldversicherung

- Sachleistungen, Geldleistungen, Zuzahlung, Pflegeversicherung und -leistungen
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Rentenversicherung

- Rentenanspruch, Altersgrenzen, Rentenarten, Rentenberechnung
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Unfallversicherung

- Versicherungsumfang, Sachleistungen, Geldleistungen
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Haftungsausschluss, Hinweise, Impressum

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Regelung für den Urlaubsanspruch in Deutschland

Welchen Urlaubsanspruch habe ich?

Der Urlaubsanspruch beträgt jährlich mindestens 24 Werktage (kann jedoch auf Grund von Tarifverträgen bis zu 6 Wochen betragen, z. B. IG Metall). Voller Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst (Lohn, Provisionen o.ä.), den die Beschäftigten in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubes erhalten haben. Das Entgelt ist vor Beginn des Urlaubes auszubezahlen.

Habe ich Anspruch auf Pflegefreistellung?

Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Freistellung, wenn er durch einen in seiner Person oder seinen persönlichen Verhältnissen liegenden Grund an der Arbeitsleistung verhindert ist. Ein derartiger Grund ist z. B. die Erkrankung naher Angehöriger. Die Bezahlung der Freistellung kann durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vereinbart werden. Bei Erkrankung eines Kindes besteht ein Anspruch auf Krankengeld in jedem Kalenderjahr für jedes Kind höchstens für 10 Arbeitstage, bei allein erziehenden Versicherten höchstens für 20 Arbeitstage. Der Anspruch auf Krankengeld besteht, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernzubleiben und wenn eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann. Des Weiteren darf das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.