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ARBEITSRECHT

Arbeitsvertrag
- Bestandteile, Gehalt, Mindestlohn, Probezeit, Befristung
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Arbeitszeit

- Stundenzahl, Pausen, Teilzeit
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Krankheit

- Entgeltfortzahlung
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Urlaub

- Urlaubsanspruch, Urlaubsentgelt
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Kündigung

- Kündigungsschutzgesetz, Fristen, Entschädigung
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Mütter und Eltern

- Mutterschutz, Elternzeit, Mutterschaftsgeld
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Arbeitnehmervertretung

- Betriebsrat, Gewerkschaften
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SOZIALE SICHERHEIT

Grundprinzipien
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Arbeitslosenversicherung

- Beiträge, Leistungen
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Familienleistungen

- Kindergeld, Elterngeld
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Kranken-/Krankengeldversicherung

- Sachleistungen, Geldleistungen, Zuzahlung, Pflegeversicherung und -leistungen
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Rentenversicherung

- Rentenanspruch, Altersgrenzen, Rentenarten, Rentenberechnung
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Unfallversicherung

- Versicherungsumfang, Sachleistungen, Geldleistungen
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Haftungsausschluss, Hinweise, Impressum

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Arbeitsrecht


Wer ist Grenzgänger


Ein Grenzgänger ist eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt (VO (EG) Nr. 883/2004). Im Folgenden wird nur auf die Beschäftigten nicht auf die selbstständig Erwerbstätigen eingegangen. Hinweis: Neben dieser Definition des Grenzgängers gibt es in einigen bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen eine steuerrechtliche Definition des Grenzgängers bzw. Ausnahmeregelungen, dass Grenzgänger unter bestimmten Voraussetzungen im Wohnstaat steuerpflichtig sind. In den Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland, Polen und Tschechien gibt es diese Sonderregelungen jedoch nicht.

Welches Arbeitsrecht gilt für mich?


Für Grenzgänger gilt grundsätzlich das Arbeitsrecht des Landes, in dem sie arbeiten. Sie haben dieselben Rechte und Pflichten im Betrieb wie einheimische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Hinweis: Gemäß VO (EG) 593/2008 kann auch vereinbart werden, dass ein anderes Arbeitsrecht als das des Arbeitslandes gilt. In diesem Fall müssen aber zwingende Rechtsvorschriften (z. B. Mindestlohn, Arbeitsschutzvorschriften usw.) des Arbeitslandes eingehalten werden.

Arbeitsrecht in Deutschland

 

Was sollte ein Arbeitsvertrag enthalten?

Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist ein Arbeitsvertrag. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:

  • der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
  • der Zeitpunkt und der Beginn des Arbeitsverhältnisses,
  • bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
  • der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,
  • eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der zu leistenden Tätigkeit,
  • die Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,
  • die vereinbarte Arbeitszeit,
  • die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
  • die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
  • ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

Wie ist die Höhe des Lohns/Gehalts geregelt?

Die Höhe des Gehalts ist entweder in den Tarifverträgen geregelt oder wird mit den Arbeitgebern ausgehandelt. Das gilt auch für Sonderzahlungen wie z. B. das 13. Monatsgehalt. Einen flächendeckenden Mindestlohn gibt es in Deutschland nicht. Der DGB fordert einen gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von 8,50  sowie die Aufnahme aller Branchen in das Entsendegesetz. Für bestimmte Tätigkeiten gelten branchenspezifische Mindestlöhne. Am 1. Oktober 2011 waren in Deutschland folgende Mindestlöhne in Kraft (siehe Tabelle unten). 

Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmern bei regelmäßiger Lohnzahlung einen schriftlichen Beleg über den Betrag des verdienten Lohnes und der einzelnen Arten der vorgenommenen Abzüge aushändigen.

Gibt es eine Probezeit?

Die Probezeit darf nach Beginn des Arbeitsverhältnisses höchstens 6 Monate dauern. In der Probezeit gilt eine gesetzliche Kündigungsfrist von 2 Wochen, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. Bei Auszubildenden gilt mindestens eine 1-monatige und höchstens 4-monatige Probezeit. Ausbildungsverträge können während der Probezeit fristlos gekündigt werden.

Kann ein Arbeitsvertrag befristet werden?

Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn:

  • der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
  • die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
  • die Arbeitnehmer zur Vertretung beschäftigt werden,
  • die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
  • die Befristung zur Erprobung erfolgt,
  • in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
  • die Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet werden, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind und sie entsprechend beschäftigt werden oder
  • die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

Wie viele Stunden beträgt die Arbeitszeit?

Die werktägliche Arbeitszeit ist grundsätzlich mit 8 Stunden festgelegt (entspricht 40 Stunden pro Woche). Sie kann jedoch auf 10 Stunden ausgedehnt werden, sofern innerhalb eines Ausgleichszeitraumes von 6 Monaten durchschnittlich 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Tarifverträge legen unter Umständen eine niedrigere Arbeitszeit fest.

Tarifliche Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Mindestlöhne Juni 2012 €/Std. künftige Entwicklung
ab ...€/Std.
Abfallwirtschaft
- Mindestlohn
8,33  
Bauhauptgewerbe
- West: Werker
- West: Fachwerker
- Ost: Werker

11,05
13,40 (Berlin 13,25)
10,00
ab 01/2013:
11,05
13,70 (Berlin 13,55)
10,25
Bergbauspezialarbeiten
- Mindestlohn II (Hauer, Facharbeiter)
- Mindestlohn I (Werker/Hauer)

12,81
11,53
 
Berufliche Weiterbildung
- West inkl. Berlin: Pädagogische Mitarbeiter/in
- Ost: Pädagogische Mitarbeiter/in

12,60
11,25
 
Dachdeckerhandwerk
- Mindestlohn

11,00
ab 01/2013:
11,20
Elektrohandwerk (Montage)
- West (Mindestentgelt)
- Ost (Mindestentgelt)

9,80
8,65

ab 01/2013: 9,90
ab 01/2013: 8,85
Gebäudereinigung
- West inkl. Berlin: Innen- und Unterhaltsreinigung
- West inkl. Berlin: Glas- und Fassadenreinigung
- Ost: Innen- und Unterhaltsreinigung
- Ost: Glas- und Fassadenreinigung

8,82
11,33
7,33
8,88
ab 01/2013
9,00
11,33
7,56
9,00
Gerüstbauerhandwerk
- Mindeslohn
 9,50* ab 11/2012:
10,00*
Maler und Lackierer
- West: ungelernte Arbeitnehmer
- West: Geselle
- Ost: ungelernte Arbeitnehmer

9,75
11,75
9,75

 

Pflegebranche
West inkl. Berlin
Ost

8,75
7,75
ab 07/2013:
9,00
8,00
Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk
- West inkl. Berlin
- Ost

 ab 10/2012:
11,00*
9,75*
Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft (Mindestlohn)
West
Ost inkl. Berlin

8,00
7,00
Wach- und Sicherheitsgewerbe (Mindestlohn)
- West
- Ost inkl. Berlin

7,00-8,75**
7,00
ab 01/2013
7,50–8,90**
7,50
Zeitarbeit
West inkl. Berlin
Ost

7,89
7,01
ab 11/2012
8,19
7,50

* Allgemeinverbindlichkeit noch nicht erklärt
** Je nach Bundesland

Quelle: WSI – Tarifarchiv, Stand Juni 2012. Weitere aktuelle Informationen zu Branchenmindestlöhnen unter:
http://www.boeckler.de/pdf/ta_mindestloehne_aentg.pdf

Neben nationalen allgemeinverbindlichen Tarifverträgen gibt es auch nationale und regionale Tarifverträge, die jedoch – solange nicht für allgemeinverbindlich erklärt – nur zwischen Mitgliedern der Tarifvertragsparteien gelten. Für einen Arbeitnehmer gelten sie damit dann, wenn dieser Mitglied der tarifvertragsschließenden Gewerkschaft und sein Arbeitgeber tarifgebunden ist.

Die jeweils für Berlin und Brandenburg gültigen Tarifverträge finden Sie (in deutscher Sprache) unter:
http://www.berlin.de/imperia/md/content/sen-arbeit/tarifregister/kurzuebersicht_berlin.pdf http://www.berlin.de/imperia/md/content/sen-arbeit/tarifregister/kurzuebersicht_ brandenburg.pdf

Die jeweils für Sachsen gültigen Tarifverträge finden sie (in deutscher Sprache) unter:
http://www.smwa.sachsen.de/de/Arbeit/Arbeits-_und_Tarifrecht/Tarifrecht_Tarifregister_des_ Freistaates_Sachsen/17732.html